Guten Tag,
zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Bearbeitung und das Übersenden der Tagesordnungen.
Zu A.3.:
Ich bitte um eine Überprüfung, ob zumindest eine teilweise anonymisierte Teilnehmerliste übersandt werden kann, also z.B. eine Liste der durch die Teilnehmenden vertretenen Organisationen.
Der Schutz von §5 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich nur auf natürliche, nicht aber juristische Personen, so dass dieser einem derartigen Informationszugang meines Erachtens nach nicht entgegenstünde. Auch schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne von §8 IFG halte ich nicht für gegeben, da weder personenbezogene Daten noch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen wären.
Zu A.4.:
Ich halte an meinem Antrag insoweit fest, als er die Präsentationsunterlagen oder Redemanuskripte folgender Beiträge betrifft:
- Allen Beiträgen aus Ihrem Hause, insbesondere den Begrüßungen, Einführungen und Schlussbemerkungen (sofern hierzu überhaupt Unterlagen vorhanden sind), den Vorstellungen der Themen sowie dem Beitrag von Frau MRn Dr. Gabriele Scherer
- Dem Beitrag von Tagesordnungspunkt 3.3. am 30. Juni 2023 von Frau Oberstaatsanwältin Komp und Frau Rechtsanwältin Nadeborn
- Den Beitrag von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Benjamin Krause am 4.10.2023
Die Ausschlussgründe aus §3, §4 IFG sehe ich als nicht gegeben an. So sind schon deshalb keine nachteiligen Auswirkungen durch Bekanntwerden der Informationen zu erwarten, weil die Informationen bereits - wenn auch in beschränktem Ausmaß - außerhalb der Verwaltung bekannt sind. Es erschiene jedenfalls nicht schlüssig, dass die Inhalte einem diversen Kreis von Vertreter*innen aus Behörden, Forschung und Zivilgesellschaft, jedoch nicht der breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten.
Weiterhin sind von §4 IFG bereits vom Wortlaut regelmäßig "Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter" ausgeschlossen. Ebenfalls nicht von §4 als "Entscheidungsentwurf" erfasst sind Hinweise, Stellungnahmen und Meinungsbekundungen anderer Behörden (vgl. Friedrich Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2016, §4 Rn 19).
Zu B.:
Insoweit die Beiträge von Staatsanwält*innen in ihrer amtlichen Funktion erarbeitet wurden sehe ich die Voraussetzungen für ein Drittbeteiligtenverfahren als nicht gegeben an, da sich nach herrschender Meinung der Verfahrensschutz des §8 IFG nicht auf Behörden erstreckt (vgl. z.B. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, Seite 15).
Insofern Teile der benannten Beiträge dennoch ein Drittbeteiligtenverfahren nötig machen sollten, erkläre ich mich mit der Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an die oben benannten Personen für diesen Teil des Antrags einverstanden. Ich begründe meinen Antrag für diesen Fall wie folgt:
An der geplanten Reform des Computerstrafrechts besteht ein sehr hohes öffentliches Informationsinteresse; besonders nach dem Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 17.1. gegen einen Sicherheitsforscher ist es auch mehrfach Teil der aktuellen medialen Berichterstattung geworden (siehe z.B.
https://www.heise.de/news/Warum-ein-Sicherheitsforscher-im-Fall-Modern-Solution-verurteilt-wurde-9601392.html,
https://www.golem.de/news/modern-solution-it-experte-wegen-nutzung-einer-zugriffssoftware-verurteilt-2401-181296.html).
Wie und durch wen bei einem solchen Vorhaben Eingaben verschiedener Interessensvertreter*innen gemacht wurden ist zudem bereits aus grundlegenden demokratischen Überlegungen von öffentlichem Interesse. Gerade Vorträge mit Beteiligung von Vertreter*innen der Strafverfolgungsbehörden sind dabei von besonderer Relevanz, da hierbei ebenjene Behörden, die künftig mit der Umsetzung des Rechts beauftragt sind, in doppelter Funktion an dessen Veränderung mitarbeiten.
Für eine lebendige demokratische Mitgestaltung ist es unerlässlich, dass Bürger*innen Einblick in diesen Prozess nehmen können, um sich frühzeitig und wirksam an einer öffentlichen Debatte beteiligen zu können. Genau zu diesem Zweck beantrage ich Zugang zu den genannten Informationen.
Sofern diesem Informationsinteresse schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, so sind diese vergleichsweise niederrangig. Durch die Entscheidung, an einem Gesetzgebungsverfahren aktiv durch einen Vortrag auf einem Symposium mitzuwirken, beteiligt sich die betreffende Person bewusst an einem politischen Vorgang, an dessen Ende ein für die gesamte Öffentlichkeit relevantes Gesetz steht. Es wäre daher kaum verständlich, die entsprechenden Vortragsinhalte einem kleinen Kreis geladener Gäste vorbehalten zu wollen; wer freiwillig die Sphäre der politischen Willensbildung betritt, sollte auch in Kauf nehmen müssen dass die Öffentlichkeit davon - auch in Bezug auf den Inhalt - Kenntnis nimmt.
Zu C.:
Ich erkläre zunächst die Übernahme von anfallenden Gebühren bis zu einer Höhe von 200€. Sollte absehbar werden, dass die Gebühren diesen Betrag überschreiten werden, bitte ich zunächst um eine ungefähre Zusammenstellung der anfallenden Kosten, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
In allen weiteren Punkten können Sie meinen Antrag als erledigt bzw. zurückgezogen ansehen.
Mit freundlichen Grüßen
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