Unterlagen zu Symposien zur Reform des Computerstrafrechts

zu den beiden Symposien zur Reform des Computerstrafrecht am 30. Juni und 4. Oktober 2023 (referenziert in https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/1123_Eckpunkte_Modernisierung_Strafrecht.pdf ) je:
- Listen der eingeladenen sowie teilnehmenden Personen und Organisationen
- Tagesordnung, Zeitplan, bzw. Programm
- Präsentationsunterlagen, Redemanuskripte und Aufzeichnungen/Mitschriften/Protokolle

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Januar 2024
  • Frist
    21. Februar 2024
  • Kosten dieser Information:
    135,00 Euro
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: zu den beiden Symposien zur Reform de…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zu Symposien zur Reform des Computerstrafrechts [#297779]
Datum
19. Januar 2024 15:04
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
zu den beiden Symposien zur Reform des Computerstrafrecht am 30. Juni und 4. Oktober 2023 (referenziert in https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/1123_Eckpunkte_Modernisierung_Strafrecht.pdf ) je: - Listen der eingeladenen sowie teilnehmenden Personen und Organisationen - Tagesordnung, Zeitplan, bzw. Programm - Präsentationsunterlagen, Redemanuskripte und Aufzeichnungen/Mitschriften/Protokolle
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297779 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297779/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0427 Sehr << Antragsteller:in >> nach § 1 A…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: Unterlagen zu Symposien zur Reform des Computerstrafrechts [#297779]
Datum
29. Januar 2024 11:59
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0427 Sehr << Antragsteller:in >> nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 2 Nummer 1 Satz 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ausschlussgründe nach §§ 3 bis 6 IFG können einem Zugang zu amtlichen Informationen entgegenstehen. Zugang zu personenbezogenen Daten darf gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Nach § 6 Satz 1 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. A. Zu Ihrem Antrag nach dem IFG vom 19. Januar 2024, der im Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet wird, teile ich Ihnen auf dieser Grundlage Folgendes mit: 1. In der Anlage übersende ich Ihnen die Tagesordnungen zu den Symposien vom 30. Juni und 4. Oktober 2023. Den Tagesordnungen können Sie behandelten Themen und die vortragenden Personen entnehmen. Der Informationszugang erfolgt gebührenfrei. 2. Protokolle zu den Symposien liegen im BMJ nicht vor und können Ihnen daher auch nicht zugänglich gemacht werden, § 2 Nummer 1 Satz 1 IFG. 3. Einem Zugang zu den Namen der weiteren teilnehmenden Personen steht § 5 Absatz 1 Satz 1 IFG derzeit entgegen, da hierzu insoweit keine Einwilligungen der betroffenen Personen zur Zugangsgewährung zu ihren personenbezogenen Daten vorliegen und im Übrigen ein überwiegendes Informationsinteresse nicht erkennbar ist. 4. Einem Zugang zu Präsentationen u.ä. der vortragenden Personen können zum einen nach § 6 Satz 1 IFG Urheberrechte entgegenstehen. Zum anderen wären diese Dokumente auf etwaige Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 IFG zu prüfen. Vor diesem Hintergrund bitte ich zunächst um Mitteilung, ob Sie an Ihrem IFG-Antrag festhalten. Bejahendenfalls bitte ich Präzisierung, um welche Daten bzw. Dokumente es Ihnen geht. Die beiliegenden Tagesordnungen sollten dazu hilfreiche Informationen enthalten. B. Soweit § 5 und § 6 Satz 1 IFG einem Informationszugang entgegenstehen können, bedarf es vor einer Zugangsgewährung der Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG. Dies bedeutet, dass zum einen die teilnehmenden Personen wegen ihrer personenbezogenen Daten und zum anderen die vortragenden Personen wegen möglicher Urheberreche an ihren Werken zu beteiligen sind, denn nach § 8 Absatz 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die konkrete Möglichkeit der Rechtsbetroffenheit genügt. Zur Vorbereitung der Drittbeteiligungsverfahren ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG eine Begründung des IFG-Antrags erforderlich sowie die Angabe, ob Sie mit der Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an die betroffenen Dritten einverstanden sind. C. Die weitere Bearbeitung Ihres Antrags wird mehrere Stunden Arbeitszeit von Beschäftigten des BMJ in Anspruch nehmen. Der tatsächliche Arbeitsaufwand für die Durchführung der o.g. Drittbeteiligungsverfahren sowie die Prüfung etwaiger Ausschlussgründe wird den für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringenden Aufwand voraussichtlich deutlich übertreffen. Für eine weitere Bearbeitung Ihres Antrages wird daher eine Gebühr erhoben. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands für Beschäftigte des höheren Dienstes beträgt 60 EUR, des gehobenen Dienstes 45 EUR und des mittleren Dienstes 30 EUR. Für die Herausgabe von Abschriften wird, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Der Verwaltungsaufwand und damit die zu erhebende Gebühr hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten. Der tatsächliche Aufwand kann allerdings erst bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags erfasst und beziffert werden. Vor diesem Hintergrund bitte ich um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr bereit sind, soweit Sie Ihren Antrag weiterverfolgen. Sollte ich bis zum 29. Februar 2024 nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen. Eine Gebühr wird in diesem Fall nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Bearbeitung und das Übersenden der Tagesordnungen. Zu A.…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unterlagen zu Symposien zur Reform des Computerstrafrechts [#297779]
Datum
30. Januar 2024 20:59
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Bearbeitung und das Übersenden der Tagesordnungen. Zu A.3.: Ich bitte um eine Überprüfung, ob zumindest eine teilweise anonymisierte Teilnehmerliste übersandt werden kann, also z.B. eine Liste der durch die Teilnehmenden vertretenen Organisationen. Der Schutz von §5 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich nur auf natürliche, nicht aber juristische Personen, so dass dieser einem derartigen Informationszugang meines Erachtens nach nicht entgegenstünde. Auch schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne von §8 IFG halte ich nicht für gegeben, da weder personenbezogene Daten noch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen wären. Zu A.4.: Ich halte an meinem Antrag insoweit fest, als er die Präsentationsunterlagen oder Redemanuskripte folgender Beiträge betrifft: - Allen Beiträgen aus Ihrem Hause, insbesondere den Begrüßungen, Einführungen und Schlussbemerkungen (sofern hierzu überhaupt Unterlagen vorhanden sind), den Vorstellungen der Themen sowie dem Beitrag von Frau MRn Dr. Gabriele Scherer - Dem Beitrag von Tagesordnungspunkt 3.3. am 30. Juni 2023 von Frau Oberstaatsanwältin Komp und Frau Rechtsanwältin Nadeborn - Den Beitrag von Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Benjamin Krause am 4.10.2023 Die Ausschlussgründe aus §3, §4 IFG sehe ich als nicht gegeben an. So sind schon deshalb keine nachteiligen Auswirkungen durch Bekanntwerden der Informationen zu erwarten, weil die Informationen bereits - wenn auch in beschränktem Ausmaß - außerhalb der Verwaltung bekannt sind. Es erschiene jedenfalls nicht schlüssig, dass die Inhalte einem diversen Kreis von Vertreter*innen aus Behörden, Forschung und Zivilgesellschaft, jedoch nicht der breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten. Weiterhin sind von §4 IFG bereits vom Wortlaut regelmäßig "Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter" ausgeschlossen. Ebenfalls nicht von §4 als "Entscheidungsentwurf" erfasst sind Hinweise, Stellungnahmen und Meinungsbekundungen anderer Behörden (vgl. Friedrich Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 2016, §4 Rn 19). Zu B.: Insoweit die Beiträge von Staatsanwält*innen in ihrer amtlichen Funktion erarbeitet wurden sehe ich die Voraussetzungen für ein Drittbeteiligtenverfahren als nicht gegeben an, da sich nach herrschender Meinung der Verfahrensschutz des §8 IFG nicht auf Behörden erstreckt (vgl. z.B. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, Seite 15). Insofern Teile der benannten Beiträge dennoch ein Drittbeteiligtenverfahren nötig machen sollten, erkläre ich mich mit der Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an die oben benannten Personen für diesen Teil des Antrags einverstanden. Ich begründe meinen Antrag für diesen Fall wie folgt: An der geplanten Reform des Computerstrafrechts besteht ein sehr hohes öffentliches Informationsinteresse; besonders nach dem Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 17.1. gegen einen Sicherheitsforscher ist es auch mehrfach Teil der aktuellen medialen Berichterstattung geworden (siehe z.B. https://www.heise.de/news/Warum-ein-Sicherheitsforscher-im-Fall-Modern-Solution-verurteilt-wurde-9601392.html, https://www.golem.de/news/modern-solution-it-experte-wegen-nutzung-einer-zugriffssoftware-verurteilt-2401-181296.html). Wie und durch wen bei einem solchen Vorhaben Eingaben verschiedener Interessensvertreter*innen gemacht wurden ist zudem bereits aus grundlegenden demokratischen Überlegungen von öffentlichem Interesse. Gerade Vorträge mit Beteiligung von Vertreter*innen der Strafverfolgungsbehörden sind dabei von besonderer Relevanz, da hierbei ebenjene Behörden, die künftig mit der Umsetzung des Rechts beauftragt sind, in doppelter Funktion an dessen Veränderung mitarbeiten. Für eine lebendige demokratische Mitgestaltung ist es unerlässlich, dass Bürger*innen Einblick in diesen Prozess nehmen können, um sich frühzeitig und wirksam an einer öffentlichen Debatte beteiligen zu können. Genau zu diesem Zweck beantrage ich Zugang zu den genannten Informationen. Sofern diesem Informationsinteresse schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, so sind diese vergleichsweise niederrangig. Durch die Entscheidung, an einem Gesetzgebungsverfahren aktiv durch einen Vortrag auf einem Symposium mitzuwirken, beteiligt sich die betreffende Person bewusst an einem politischen Vorgang, an dessen Ende ein für die gesamte Öffentlichkeit relevantes Gesetz steht. Es wäre daher kaum verständlich, die entsprechenden Vortragsinhalte einem kleinen Kreis geladener Gäste vorbehalten zu wollen; wer freiwillig die Sphäre der politischen Willensbildung betritt, sollte auch in Kauf nehmen müssen dass die Öffentlichkeit davon - auch in Bezug auf den Inhalt - Kenntnis nimmt. Zu C.: Ich erkläre zunächst die Übernahme von anfallenden Gebühren bis zu einer Höhe von 200€. Sollte absehbar werden, dass die Gebühren diesen Betrag überschreiten werden, bitte ich zunächst um eine ungefähre Zusammenstellung der anfallenden Kosten, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. In allen weiteren Punkten können Sie meinen Antrag als erledigt bzw. zurückgezogen ansehen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297779 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297779/

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Bundesministerium der Justiz
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Von
Bundesministerium der Justiz
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Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
16. Februar 2024
Status
Anfrage abgeschlossen