Sehr geehrte Frau Wittmann,
Ihre o. g. Anfrage liegt mir vor und ist hier nun zum Geschäftszeichen
1391.253 veraktet. Neben diesem Vorgang gibt es hier zum Thema CDU
Connect drei weitere Vorgänge mit den folgenden Geschäftszeichen:
*** 535.2763: Der Vorgang (ca. 200 Seiten) wird zur Aktengruppe 535
geführt, die - wie sich aus unserer unter
https://www.datenschutz-berlin.de/ueber-uns/organisation/
abrufbaren Aktenordnung ergibt - die Bezeichnung "Meldungen von
Datenpannen im nicht-öffentlichen Bereich" trägt.
*** 471.244: Der Vorgang (ca. 600 Seiten) resultiert aus dem
vorgenannten und wird zur Aktengruppe 471 geführt, die die Bezeichnung
"Technisch-organisatorische Überprüfungen nicht-öffentlicher Stellen"
trägt.
Beide Vorgänge hängen aus naheliegenden Gründen unmittelbar zusammen, so
dass - da der zuletzt genannte Vorgang noch nicht abgeschlossen ist -
der Informationszugang insgesamt derzeit nicht in Betracht kommt. Denn
ein vorzeitiges Bekanntwerden des Akteninhalts wäre nach der besonderen
Art unserer Verwaltungstätigkeit als Datenschutzaufsichtsbehörde mit
einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung nicht vereinbar (vgl. § 9 Abs. 1
Satz 1, 2. Alt. IFG). Leider ist nicht absehbar, wann unsere Prüfung
dieser recht komplexen Angelegenheit abgeschlossen sein wird. Wir
empfehlen Ihnen, sich Ende August 2023 bei uns nach dem Sachstand zu
erkundigen.
*** 1391.174: Der Vorgang (ca. 40 Seiten) wird - wie der hiesige - zur
Aktengruppe 1391 geführt, die die Bezeichnung "Anträge nach dem IFG an
die Behörde" trägt. Die Offenlegung kommt nur nach Abtrennung/Schwärzung
der nach §§ 6 ff. IFG zu schützenden Daten, insbesondere der der
antragstellenden Person, in Betracht.
Der Informationszugang ist in der Tat nach § 16 IFG grundsätzlich
gebührenpflichtig, insbesondere dann, wenn es sich um u. U. aufwendige
Prüfungen von einschränkenden IFG-Tatbeständen handelt und demzufolge
umfangreiche Abtrennungen/Schwärzungen vorzunehmen sind. Eine
gebührenfreie Offenlegung aller Unterlagen in dem von Ihnen gewünschten
Umfang käme demzufolge nicht in Betracht. Die Offenlegung aller
Dokumente würde allenfalls auch, aber unseres Erachtens nicht
überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen.
Die Vorgänge haben mittlerweile einen Umfang von mehr als 800 Seiten,
die - ihr Abschluss vorausgesetzt - vor einer Offenlegung auf nach dem
IFG schützenswerte Daten überprüft und solche ggf. abgetrennt/geschwärzt
werden müssten (vgl. §§ 6, 7, 9, 10 sowie § 12 IFG). Unter Umständen ist
ein Anhörungsverfahren mit den Betroffenen nach § 14 Abs. 2 IFG
durchzuführen. Die Offenlegung der hiernach verbliebenen Informationen
ist gebührenpflichtig (maximale Gebühr: 500 €).
Vor diesem Hintergrund schätzen wir, dass die begehrte Akteneinsicht
"außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand" im Sinne der
Tarifstelle 1004 b) Ziff. 3 des Gebührenverzeichnisses der
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) verursachen würde. Hierfür ist ein
Gebührenrahmen zwischen 250 € und 500 € vorgesehen. In Ihrem Fall
müssten Sie mit einer Gebühr am oberen Rand des Gebührenrahmens rechnen,
weil mit dem vorgenannten skizzierten Verfahren primär eine Juristin
bzw. ein Jurist für mindestens 5 Stunden befasst wäre. Der Stundensatz
für eine solche Dienstkraft liegt bei 95,57 €.
Das IFG können Sie zusammen mit den Gebührenvorschriften abrufen unter
https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen
Sie haben zugleich den Informationszugang zu "weiteren CDU-bezogenen
Meldungen und Vorgängen" beantragt, die von uns in den Jahren 2019 bis
2023 bearbeitet wurden. Es handelt sich um einen zusätzlichen
Antragsgegenstand, zu dem Sie in Kürze ein gesondertes Geschäftszeichen
erhalten werden.
Mit freundlichen Grüßen