Sehr << Antragsteller:in >>
mit E-Mail vom 26. Juni 2022 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (lFG):
„Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Unterlagen zum Vorschlag des Bundeskanzlers Olaf Scholz, der eine Entlastung der Arbeitnehmer von steigenden Energie preisen durch eine Einmalzahlung von Arbeitgebern vorsieht."
Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen:
1. Ihr Antrag wird abgelehnt.
2. Der Bescheid ergeht kostenfrei.
Gründe:
I.
§ 1 Abs. 1 lFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit keine Ausschlussgründe der § 3 ff. lFG oder ungeschriebene Versagungsgründe entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall.
Dem von Ihnen begehrten lnformationszugang steht der Schutz von behördlichen Beratungen (§ 3 Nr. 3 lit. b lFG) entgegen. Danach ist der lnformationszugang ausgeschlossen, wenn und solange durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden oder hierdurch der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Durch § 3 Nr. 3 lit. b lFG werden Beratungen von Behörden auf zwischen- und innerbehördlicher Ebene, zwischen Exekutive und Legislative und zwischen Behörden, wie auch sonstigen Einrichtungen erfasst. Geschützt Ist dabei nicht nur der Prozess der Willensbildung zwischen verschiedenen Behörden, sondern auch innerhalb einer Behörde.
Zweck dieser Vorschrift ist es, eine ungestörte Willensbildung zu gewährleisten. Unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten müssen intern geäußert und verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten abgewogen werden können, ohne dass die befassten Stellen befürchten müssen, dass ihr interner Abstimmungsprozess öffentlich wird. Dieser Prozess soll durch eine etwaige Offenlegung der einzelnen Beiträge und Überlegungen nicht beeinträchtigt werden. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Thematik der stark gestiegenen Energiepreise und die Frage, wie Bürgerinnen und Bürger davon entlastet werden können, noch nicht abgeschlossen ist.
Das berechtigte schutzwürdige Interesse an einem geschützten Willensbildungs- und Entscheidungsprozess, der einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt, wird zudem garantiert durch den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausschlussgrund des Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung.
Ihr Antrag ist daher abzulehnen.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 10 lFG in Verbindung mit der lnformationsgebührenverordnung kostenfrei.
Mit freundlichen Grüßen