Unterlagen zum Einmalzahlung-Vorschlag von Bundeskanzler Scholz

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Sämtliche Unterlagen zum Vorschlag des Bundeskanzlers Olaf Scholz, der eine Entlastung der Arbeitnehmer von steigenden Energiepreisen durch eine Einmalzahlung von Arbeitgebern vorsieht.

Ergebnis der Anfrage

Das Bundeskanzleramt lehnt die Anfrage nach § 3 Nr. 3 lit. b IFG ab, da es seine behördlichen Beratungen gefährdet sieht.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Juni 2022
  • Frist
    29. Juli 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Unterla…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zum Einmalzahlung-Vorschlag von Bundeskanzler Scholz [#252182]
Datum
26. Juni 2022 21:58
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Unterlagen zum Vorschlag des Bundeskanzlers Olaf Scholz, der eine Entlastung der Arbeitnehmer von steigenden Energiepreisen durch eine Einmalzahlung von Arbeitgebern vorsieht.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252182 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252182/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 123IFG-02814-In 2022/NA 127 Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bez…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Unterlagen zum Einmalzahlung-Vorschlag von Bundeskanzler Scholz [#252182]
Datum
28. Juni 2022 10:10
Status
Warte auf Antwort
Bundeskanzleramt Aktenzeichen: 123IFG-02814-In 2022/NA 127 Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26. Juni 2022 und bitte Sie um die Übermittlung einer zustellfähigen Postanschrift. Diese ist für die weitere Bearbeitung (Bescheidung) des Verfahrens erforderlich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: 123IFG-02814-In 2022/NA 127 Sehr geehrte Damen und Herren, meine Postadresse befindet sich am Ende …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unterlagen zum Einmalzahlung-Vorschlag von Bundeskanzler Scholz [#252182]
Datum
28. Juni 2022 21:43
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 123IFG-02814-In 2022/NA 127 Sehr geehrte Damen und Herren, meine Postadresse befindet sich am Ende dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252182 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252182/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihre E-Mail v…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
11. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihre E-Mail vom 26. Juni 2022 erhalten. Sie beantragen darin u.a. auf der Grundlage des lnformationsfreiheitsgesetzes (lFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Unterlagen zum Vorschlag des Bundeskanzlers Olaf Scholz, der eine Entlastung der Arbeitnehmer von steigenden Energiepreisen durch eine Einmalzahlung von Arbeitgebern vorsieht." Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantwor­ten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfang­reiches Material gesichtet und geprüft werden muss. Ferner möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regeln hier die Informationsgebührenverordnung (lFGGebV) bzw. Umweltinformationsgebührenverordnung (UIG-GebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html und http://bundesrecht.juris.de/uiggebv/BJNR373200994.html einsehen können. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 26. Jun…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
5. September 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,0 MB
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 26. Juni 2022 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (lFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Unterlagen zum Vorschlag des Bundeskanzlers Olaf Scholz, der eine Entlastung der Arbeitnehmer von steigenden Energie preisen durch eine Einmalzahlung von Arbeitgebern vorsieht." Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: I. § 1 Abs. 1 lFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit keine Ausschlussgründe der § 3 ff. lFG oder ungeschriebene Versagungsgründe entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall. Dem von Ihnen begehrten lnformationszugang steht der Schutz von behördlichen Beratungen (§ 3 Nr. 3 lit. b lFG) entgegen. Danach ist der lnformationszugang ausgeschlossen, wenn und solange durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden oder hierdurch der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Durch § 3 Nr. 3 lit. b lFG werden Beratungen von Behörden auf zwischen- und innerbehördlicher Ebene, zwischen Exekutive und Legislative und zwischen Behörden, wie auch sonstigen Einrichtungen erfasst. Geschützt Ist dabei nicht nur der Prozess der Willensbildung zwischen verschiedenen Behörden, sondern auch innerhalb einer Behörde. Zweck dieser Vorschrift ist es, eine ungestörte Willensbildung zu gewährleisten. Unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten müssen intern geäußert und verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten abgewogen werden können, ohne dass die befassten Stellen befürchten müssen, dass ihr interner Abstimmungsprozess öffentlich wird. Dieser Prozess soll durch eine etwaige Offenlegung der einzelnen Beiträge und Überlegungen nicht beeinträchtigt werden. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Thematik der stark gestiegenen Energiepreise und die Frage, wie Bürgerinnen und Bürger davon entlastet werden können, noch nicht abgeschlossen ist. Das berechtigte schutzwürdige Interesse an einem geschützten Willensbildungs- und Entscheidungsprozess, der einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt, wird zudem garantiert durch den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Ausschlussgrund des Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Ihr Antrag ist daher abzulehnen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 10 lFG in Verbindung mit der lnformationsgebührenverordnung kostenfrei. Mit freundlichen Grüßen