Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines"

Alle die den Entscheidungsprozess zu den "Science Lines" am Templergraben zugrundeliegenden Unterlagen und Korrespondenzen (vor und während des Baus), besonders in Bezug auf die Berichterstattung zu Paul Gast (Sommer 2023)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. September 2023
  • Frist
    24. Oktober 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Al…
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines" [#288677]
Datum
20. September 2023 14:19
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle die den Entscheidungsprozess zu den "Science Lines" am Templergraben zugrundeliegenden Unterlagen und Korrespondenzen (vor und während des Baus), besonders in Bezug auf die Berichterstattung zu Paul Gast (Sommer 2023)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288677/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines"“ vom…
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines" [#288677]
Datum
29. Oktober 2023 16:39
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines"“ vom 20.09.2023 (#288677) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines"“ vom…
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines" [#288677]
Datum
3. November 2023 11:28
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines"“ vom 20.09.2023 (#288677) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines"“ vom…
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines" [#288677]
Datum
6. November 2023 07:42
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines"“ vom 20.09.2023 (#288677) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines"“ [#288677]
Datum
18. November 2023 09:34
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/288677/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ich bisher keinerlei Resktion auf meine Anfrage erhalten habe. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 288677.pdf Anfragenr: 288677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288677/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 18.11.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines"“ [#288677]
Datum
20. November 2023 11:15
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 18.11.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 14.209.2.3.1.11-8388/23 Antrag auf Informationszugang; hier: Unterlagen zum Entscheidungsprozess „Science…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 14.209.2.3.1.11-8388/23 Antrag auf Informationszugang; hier: Unterlagen zum Entscheidungsprozess „Science Lines“
Datum
23. November 2023 09:38
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 14.209.2.3.1.11-8388/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 20.09.2023, hier: Unterlagen zum Entscheidungsprozess „Science Lines“ Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihr Begehren gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Außerdem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
737/23 - IFG Anfrage Science Lines Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Antrag vom 20. September …
Von
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Betreff
737/23 - IFG Anfrage Science Lines
Datum
21. Dezember 2023 10:35
Status
Warte auf Antwort
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6,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Antrag vom 20. September 2023 hin ergeht folgender Bescheid: 1. Der Antrag auf Auskunftserteilung wird abgelehnt. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Gründe: I. Sie beantragten unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW (IFG NRW), auf das Umweltinformationsgesetz des Landes NRW (UIG NRW) und auf das Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (VIG) Informationen der RWTH Aachen University: „Alle die den Entscheidungsprozess zu den "Science Lines" am Templergraben zugrundeliegenden Unterlagen und Korrespondenzen (vor und während des Baus), besonders in Bezug auf die Berichterstattung zu Paul Gast (Sommer 2023)“ II. Rechtsgrundlage der Ablehnung Ihres Antrags ist § 7 Abs. I IFG NRW. 1) Mit Ihrer Anfrage erbeten Sie die Zusendung aller Unterlagen und Korrespondenzen zu dem Entscheidungsprozess „Science Lines“ (vor und während des Baus) sowie in Bezug auf die Berichterstattung zu Paul Gast aus dem Sommer 2023. Der Antrag auf Zugang zu den oben genannten Unterlagen und Korrespondenzen wird gemäß § 7 Abs. 1 IFG NRW abgelehnt. Demnach ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratung. Das Rektorat, der Senat sowie der Ältestenrat der RWTH Aachen habe sich mit den „Science Lines“ sowie mit der Berichterstattung zu Paul Gast befasst und beraten. Alle drei Leitungsgremien sind zentrale Organe der Hochschule und arbeiten auf der Grundlage des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie der Grundordnung der RWTH Aachen. Die nicht öffentlichen Sitzungen dieser Gremien dienen der internen Beratung. Diese sind auch vertraulich im Sinne des Gesetzes, denn durch den Ausschluss der Öffentlichkeit soll gewährleistet sein, dass eine offene Meinungsbildung und ein freier Meinungsaustausch geschützt werden. Hiermit soll eine effektive, funktionsfähige, objektive und neutrale Entscheidungsfindung innerhalb des Rektorats, des Senats und des Ältestenrats gewährleistet werden. Die den Gremien zur Entscheidungsfindung vorliegenden Arbeiten und Beschlüsse sind Dokumentenstücke, die mit dem Entscheidungsfindungsprozess unmittelbar zusammenhängen. Zu derartigen vorbereitenden Dokumenten gibt es kein Einsichtsrecht, um die Unbefangenheit der Aktenführung nicht zu beeinträchtigen (BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 42. Edition, § 7 Rn 3). Aus diesen Gründen wird die Herausgabe der angeforderten Informationen abgelehnt. 2) Ansprüche nach dem UIG NRW bestehen nicht, da die von Ihnen begehrten Informationen keine „Umweltinformationen“ im Sinne des UIG NRW darstellen. Solche sind ausschließlich dann gegeben, wenn es sich bei den begehrten Daten um Daten handelt, die „unmittelbare Auswirkungen auf die Umweltbestandteile Boden, Grundwasser, natürliche Lebensräume und Artenvielfalt haben“ (VG Köln, Urt. v. 20.09.2018 – 13 K 7211/16). Da die Informationen, die Sie begehren, aber gerade nicht unmittelbar umweltrelevante Tatsachen betreffen, sondern vielmehr lediglich mittelbaren Umweltbezug haben, scheidet ein Anspruch nach dem UIG NRW aus. 3) Ansprüche nach dem VIG bestehen gleichfalls nicht, da Sie keine Informationen über Erzeugnisse des Lebensmittel- und Futtergesetzbuches (§ 1 Nr. 1 VIG) beziehungsweise über Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (§ 1 Nr. 2 VIG) beantragt haben. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, erheben. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
AW: 737/23 - IFG Anfrage Science Lines [#288677]
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. …
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 737/23 - IFG Anfrage Science Lines [#288677]
Datum
21. Dezember 2023 19:36
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Leider liegt wohl ein Missverständnis vor. In meiner Anfrage erfrage ich die "den Entscheidungsprozess zu den "Science Lines" am Templergraben zugrundeliegenden Unterlagen und Korrespondenzen (vor und während des Baus)" an. Der Bau liegt meines Wissens mehrere Jahre zurück (etwa 2014/2015?). In ihrer Antwort schreiben Sie etwas von nichtöffentlichen Sitzungen dieser Gremien, was Sie zur Grundlage machen meine Anfrage abzulehnen. Ich gehe nun davon aus, dass sich die nichtöffentlichen Sitzungen der Gremien auf die Beratungen zu Paul Gast im Jahr 2023 beziehen. Diese Beratungen sind aber nicht Gegenstand meiner Anfrage. Ich begehre Zugang zum Entscheidungsprozess vor und während des Baus der Science Lines. Ich gehe davon aus, dass die Beratungen hierzu eher öffentlich stattgefunden haben. Korrigieren Sie mich da gerne, aber vielleicht ist es Ihnen so möglich meine Anfrage positiv zu bescheiden, da es gar nicht um nichtöffentliche Sitzungen aus 2023 geht. Eine Rückmeldung hierzu wäre super! Zum eigentlichen Grund Ihrer Ablehnung: Ich selber informiere mich noch einmal, ob "die Unbefangenheit der Aktenführung" hier tatsächlich einschlägig ist. Es handelt sich ja um einen abgeschlossenen Prozess, weswegen ich eigentlich nicht davon ausgehe, dass hier kein Einsichtsrecht besteht. Dazu melde ich mich noch einmal. Viele Grüße und schöne Feiertage << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Automatische Antwort: 737/23 - IFG Anfrage Science Lines [#288677] Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin aktuell…
Von
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Betreff
Automatische Antwort: 737/23 - IFG Anfrage Science Lines [#288677]
Datum
21. Dezember 2023 19:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin aktuell bis einschließlich 1.1.2024 nicht erreichbar und Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. Bitten wenden Sie sich in dringenden Angelegenheiten an <<E-Mail-Adresse>> oder 0241 80 94033 . Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Automatische Antwort: 737/23 - IFG Anfrage Science Lines [#288677] Guten Tag << Antragsteller:in >>…
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: 737/23 - IFG Anfrage Science Lines [#288677]
Datum
25. Januar 2024 06:07
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> Ich möchte noch einmal zurückkommen auf meine Anfrage zu den Sciencr Lines. Konnten Sie meine Nachricht aus dem letzten Jahr mittlerweile lesen und können Sie mir hierzu eine Rückmeldung geben? Ich wage zu bezweifeln, dass ihr Bescheid rechtskräftig ist, da dieser den falschen Sachverhslt umfasst und auch die Rechtsbehelfsbelehrung meines Wissen so nicht korrekt ist. Es besteht doch ein Widersprichsrecht bei der angefragten Stelle, worauf der Widerspruch bei dieser Stelle bearbeitet werden muss. Der direkte Klageweg wäre mir neu. Ich möchte Sie also erneut bitten die Anfrage entsprechend des gefragten Inhaltes zu bearbeiten. Es geht hier nicht um in Entscheidung befindliche Fragestellungen, sondern um abgeschlossene Sachverhalte. §7 Abs. 1 IFG NRW tatsächlich “Entwürfe für Entscheidungen [ .. .] und vertrauliche Protokolle”. Allerdings gilt das nur für die Phase der Entscheidungsfindung und hier wurden die Entscheidungen bereits getroffen. Die Zitate sind ja mehrer Jahre schon vor Ort vorhanden. Ich möchte Sie bitten den Anfrage entsprechend dem eigentlich angefraghen Inhalt zu bearbeiten, ggf. die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich richtig auszusprechen (gerne können Sie meine Mail als formellen Widerspruch annehmen). Sollte keine Rückmeldung erfolgen, müsste ich mich erneut an den LDI wenden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
737/23 -- IFG Anfrage Science Lines Sehr << Antragsteller:in >> das Verfahren nach dem IFG NRW sie…
Von
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Betreff
737/23 -- IFG Anfrage Science Lines
Datum
26. Januar 2024 14:35
Status
Warte auf Antwort
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6,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> das Verfahren nach dem IFG NRW sieht keinen Widerspruch vor. Insofern ist Ihr Widerspruch vom 25. Januar 2024 gegen meinen Bescheid vom 21. Dezember 2023 unzulässig. Es lag auch kein Missverständnis vor. Meine Ablehnungsbescheid bezog sich nicht nur auf die nichtöffentlichen Sitzungen zur dem Thema Paul Gast im Sommer 2023, sondern auch auf die nichtöffentlichen Sitzungen zu dem Bau aus dem Jahre 2012. Mein Bescheid vom 21. Dezember 2023 bleibt somit bestehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> leider muss ich Sie noch einmal darum bitten zu vermitteln, falls mö…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
WG: 737/23 -- AW: Mein AZ: 14.209.2.3.1.11-8388/23 Antrag auf Informationszugang; hier: Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines" [#288677]
Datum
1. Februar 2024 16:20
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> leider muss ich Sie noch einmal darum bitten zu vermitteln, falls möglich. Die RWTH hat die Auskunft abgelehnt. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Art und Weise abgelehnt. Dies aus folgenden gründen: 1. Meine Anfrage lautete: "Alle die den Entscheidungsprozess zu den "Science Lines" am Templergraben zugrundeliegenden Unterlagen und Korrespondenzen (vor und während des Baus, Fertigstellung 2014), besonders in Bezug auf die Berichterstattung zu Paul Gast (Sommer 2023)". Meine Anfrage bezieht sich also explizit NUR auf die Phase vor und während des Baus, nicht NACH der Fertigstellung. Nun hat die RWTH die Anfrage gemäß § 7 Abs. 1 IFG NRW abgelehnt. Nun ist es aber ja so, dass ich hier Informationen zu einem Entscheidungsprozess angefragt habe, welcher längst abgeschlossen ist, somit § 7 Abs. 1 auch nicht mehr greift. Die RWTH möchte von Ihrer Sicht der Dinge nicht abrücken, dass § 7 hier einschlägig wäre, auch wenn sich meine Anfrage nur auf längst abgeschlossene Beratungen bezieht. 2. Selbst wenn ich Informationen zu den Sachverhalten aus 2023 angefragt hätte, würden dies sich auch auf abgeschlossene Sachverhalte beziehen, da ich das Ergebnis der Beratungen kenne. Die RWTH hat mit ihrem Schreiben ja auch bestätigt, dass die Beratungen hierzu abgeschlossen sind. Hierzu dürfte also auch, selbst wenn ich diese Informationen nicht angefragt habe, der § 7 nicht einschlägig sein. Ich freue mich, wenn Sie mir weiterhelfen können. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
737/23 - IFG Anfrage Science Lines Sehr << Antragsteller:in >> sehr geehrte Frau Hell, ich nehme …
Von
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Betreff
737/23 - IFG Anfrage Science Lines
Datum
22. März 2024 14:25
Status
Anfrage abgeschlossen
2,1 MB
44,4 KB
smime.p7s
6,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> sehr geehrte Frau Hell, ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 20. September 2023 sowie Ihre Mail vom 15. Februar 2024. In der Anlage finden Sie die angeforderten Unterlagen zum Bau der Science Lines. Zur Berichtserstattung Paul Gast aus dem Sommer 2023 liegen keine verschriftlichten Unterlagen vor. Bezüglich der Protokolle des Rektorats bleibt der Bescheid vom 21. Dezember 2023 aufrechterhalten. Personenbezogene Daten wurden gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 a) IFG NRW geschwärzt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> die RWTH Aachen hat mir nun zwei Dokumente zur Verfügung gestellt. F…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
WG: 737/23 -- AW: Mein AZ: 14.209.2.3.1.11-8388/23 Antrag auf Informationszugang; hier: Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines" [#288677]
Datum
26. März 2024 11:26
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> die RWTH Aachen hat mir nun zwei Dokumente zur Verfügung gestellt. Falls Ihre Vermittlung hierfür Auslöser war: Vielen herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Können Sie mir die Kommunikation mit der RWTH zukommen lassen? So kann ich nachvollziehen was die RWTH dann letzich doch überzeugt hat. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288677 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288677/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Nicht-öffentliche Anhänge:
meinaz14-209-2-3-1-11-838823antragaufi.eml
20,6 KB

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Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Gemäß § 7 Abs.1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbei…
Von
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Via
Briefpost
Betreff
Mein AZ: 14.209.2.3.1.11-8388/23 Antrag auf Informationszugang; hier: Unterlagen zum Entscheidungsprozess "Science Lines"
Datum
4. April 2024
Status
Gemäß § 7 Abs.1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. Nach dieser Vorschrift wird der Prozess der Entscheidungsfindung bis zum Abschluss der Entscheidung geschützt, um die Effektivität des Verwaltungshandelns zu gewährleisten. Wie der Gesetzeswortlaut zeigt, gehören hierzu nur Entscheidungsentwürfe und unmittelbar vorbereitende Arbeiten und Beschlüsse wie etwa ein Vermerk zum Entscheidungsentwurf oder in-terne entscheidungsleitende fachliche Stellungnahmen. Der Schutz um-fasst daher nicht das gesamte Informationsmaterial, das einer Entscheidungsfindung überhaupt dienen kann. Interne Vermerke, etwa zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes oder über eine Ortsbesichtigung, fachliche Stellungnahmen beteiligter Ämter oder Träger öffentlicher Belange oder Gutachten zu speziellen Fragen der Entscheidungsfindung sowie von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens vorgelegte Schriftstücke mögen zwar im weiten Sinne zu dem betreffenden Verwaltungsvorgang gehören, stellen aber nicht die konkrete Entscheidung unmittelbar vorbereitende Unterlagen dar. Nach Abschluss des Entscheidungsprozesses gilt der Verweigerungsgrund nach § 7 Abs. 1 IFG NRW nicht mehr. Die zurückgehaltenen Informationen sind gemäß § 7 Abs. 3 IFG NRW zugänglich zu machen. Der Zeitpunkt, wann eine Entscheidung abgeschlossen ist, bestimmt sich nicht ohne weiteres abstrakt nach der Dauer des Verwaltungsverfahrens. Der Entscheidungsprozess ist in einem laufenden Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§§ 41, 42 VwVfG NRW) abgeschlossen. Er kann aber durchaus schon vor Bekanntgabe oder öffentlicher Bekanntmachung - etwa im Falle einer Allgemeinverfügung - abgeschlossen sein, wenn der Verwaltungsakt im Original unterschrieben ist. Die Frist bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts braucht nicht abgewartet zu werden. Dem Chatverlauf bei www.fragdenstaat.de ist zu entnehmen, dass sich die angefragten Informationen (zumindest der überwiegende Teil) auf abgeschlossene Beratungen und Entscheidungsprozesse beziehen. Insoweit wäre hier zu prüfen, ob die angefragten Informationen nicht doch zugänglich gemacht werden können. Besondere Fragen stellen sich zur Behandlung von Protokollen über vertrauliche Beratungen. Da die vertraulichen Informationen auch nach Abschluss des Entscheidungsprozesses unzugänglich bleiben, ist es wichtig, diesen Begriff eng auszulegen, um dem Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger gerecht zu werden. Zunächst ist festzuhalten, dass eine vertrauliche Beratung vorbereitende Unterlagen nicht automatisch von diesem Verweigerungsgrund mit umfasst werden. Geschützt wird der Diskussionsverlauf im Beratungsgremium - etwa über den vom Rechnungsprüfungsamt vorgelegten Prüfbericht - und nicht das Diskussionsthema selbst, also der vorgelegte Prüfbericht. Der Begriff des Protokolls erfasst nur die förmliche Niederschrift der wesentlichen Punkte einer Sitzung des Gremiums (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.05.2006, Az. 8 A 1642/05, Nr. 3d, aa ). Der gesetzliche Ablehnungsgrund bezieht sich auf Protokolle, Niederschriften oder auch auf Vermerke, die vertraulich geführte Besprechungen dokumentieren, bei denen die Vertraulichkeit für alle Beteiligten erkennbar vereinbart wurde oder Voraussetzung für die interne Aussprache war. Allerdings kann es nicht im Belieben einer Behörde stehen, durch einen Vertraulichkeitsvermerk Informationen dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes zu entziehen. Zu Protokollen vertraulicher Beratungen gehören zudem nicht schon alle Niederschriften über Dienstbesprechungen, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entfällt im Rahmen der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes (§ 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW). Geschützt wird der Ablauf der vertraulichen Beratung, damit die einzelnen von den Mitgliedern des Gremiums vertretenen Positionen und Wort-beiträge sowie ihr Abstimmungsverhalten von der Öffentlichkeit nicht nachvollzogen werden können. Dies dient letztlich dazu, dass in vertraulichen Beratungen offen und ohne von außen hineingetragene Interessen ein Austausch von Argumenten, der allein an der Sache orientiert ist, sowie eine unbeeinflusste Abstimmung erfolgen können und auch für die Zukunft gewährleistet sind (vgl. OVG NRW, a. a. O., Nr. 3 d, bb). Deshalb unterliegt etwa die Niederschrift einer nicht öffentlichen Sitzung keineswegs schon dem Schutz des § 7 Abs. 1 Variante 3 IFG NRW, wenn die Nichtöffentlichkeit bestimmt worden ist, weil geheim zu haltende Informationen, wie Betriebsund Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens oder personenbezogene Daten eines Verfahrensbeteiligten, Gegenstand der Beratung sind. Insoweit kann es keinen "doppelten" Schutz geben, weil hierfür allein die Verweigerungsgründe der §§ 8 und 9 IFG NRW in Betracht kommen. Ich bitte daher unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen erneut zu prüfen, ob X (ggfs. teilweise) Zugang zu den gewünschten Informationen gewährt werden kann und mich bei der Antwort an ihn in "cc" zu nehmen. Sollten Sie bei Ihrer Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründet werden. Der Antragsteller muss in dem Fall nachvollziehen können, aus welchem Grund ihm gegebenenfalls der Zugang zu den gewünschten Informationen ganz oder teilweise verwehrt wird.