Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung
Das BAG hat mit Beschluss vom 13.9.2022, Az. 1 ABR 22/21 dargelegt, dass ab sofort (nun auch bereits wieder 6 Monate her) eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht.
- Welche Unterlagen oder Schriftsätze haben Sie in Folge dieses Beschlusses an die Hochschulen des Landes versandt?
- Gibt es bei Ihnen Rechtsgutachten oder ähnliches, wie sich der Beschluss auf die Arbeitszeiterfassung an den Hochschulen auswirkt?
- Wann haben Sie als verantwortliche Aufsichtsbehörde letztmalig eine Kontrolle der Arbeitszeiten bei den Hochschulen durchgeführt und was waren die Ergebnisse?
Ergebnis der Anfrage
Das Ministerium verweist auf den noch vorläufigen Referentenentwurf und empfiehlt den Hochschulen am 24.01.:
- Auch wissenschaftlich tätiges Personal muss die Arbeitszeit erfassen, soweit arbeitsvertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde.
- Aufgrund der Musterverträge für Akademische Mitarbeiter, gilt auch für diese die Arbeitszeiterfassung.
- Der Arbeitgeber kann die Erfassung auf die Arbeitnehmer übertragen, diese muss jedoch den EU Vorgaben nach objektiv, verlässlich und zugänglich sein.
- Es wird empfohlen, bei der Einführung des Systems zur Arbeitszeiterfassung eng mit der Personalvertretung zusammenzuarbeiten, um eine möglichst zeitnahe Umsetzung zu gewährleisten.
- Die Beschäftigten sollten im Zuge derEinführung auf die Themen Höchstarbeits- und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz besonders aufmerksam gemacht werden.
Anmerkung des Antragstellers: Eine Selbstaufschrieb der Arbeitszeit in eine Tabelle oder ähnliches dürfte regelmäßig nicht den EU Vorgaben nach Objektivität, Verlässlichkeit und Zugänglichkeit erfüllen.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum29. April 2023
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6. Juni 2023
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