Unterlagen zur Erlaubnis von § 8 Absatz 1 Satz 4 FlüAG abzuweichen

Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat mir auf Anfrage einen Auszug aus einem Schreiben von Ihrem Ministerium - ausgestellt von Kerstin Rung am 22.08.2022 - zukommen, in dem Sie die Erlaubnis erteilen, von § 8 Absatz 1 Satz 4 FlüAG abzuweichen und Flüchtlinge auf 4,5 qm unter zu bringen.

Bitte lassen Sie mir das o.g. Schreiben vollständig zukommen.

Zudem hätte gerne die Protokolle von der Beschlussfindung Ihres Ministeriums, die zu der Entscheidung geführt hat bis Ende 2023 von § 8 Absatz 1 Satz 4 FlüAG abzuweichen.

Um unnötigen Diskussionen vorzubeugen, weise ich darauf hin, dass eine anonyme bzw. pseudonyme Anfragenstellung möglich ist. Siehe Seite 68:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/12/IF_Praxisratgeber_neu_online.pdf

Vielen Dank im Voraus.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. April 2023
  • Frist
    16. Mai 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis…
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zur Erlaubnis von § 8 Absatz 1 Satz 4 FlüAG abzuweichen [#275534]
Datum
12. April 2023 07:53
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat mir auf Anfrage einen Auszug aus einem Schreiben von Ihrem Ministerium - ausgestellt von [geschwärzt] am 22.08.2022 - zukommen, in dem Sie die Erlaubnis erteilen, von § 8 Absatz 1 Satz 4 FlüAG abzuweichen und Flüchtlinge auf 4,5 qm unter zu bringen. Bitte lassen Sie mir das o.g. Schreiben vollständig zukommen. Zudem hätte gerne die Protokolle von der Beschlussfindung Ihres Ministeriums, die zu der Entscheidung geführt hat bis Ende 2023 von § 8 Absatz 1 Satz 4 FlüAG abzuweichen. Um unnötigen Diskussionen vorzubeugen, weise ich darauf hin, dass eine anonyme bzw. pseudonyme Anfragenstellung möglich ist. Siehe Seite 68: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2021/12/IF_Praxisratgeber_neu_online.pdf Vielen Dank im Voraus. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 275534 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre u.s. Nachricht. Anbei erhalten Sie das von Ihnen an…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
VERSAND-Unterlagen zur Erlaubnis von § 8 Absatz 1 Satz 4 FlüAG abzuweichen [#275534]
Datum
26. April 2023 09:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre u.s. Nachricht. Anbei erhalten Sie das von Ihnen angesprochene Schreiben vom 22. August 2022, sowie ein Schreiben vom 20. Juni 2022 mit Informationen zum Flächensatz je Unterbringungsplatz. Dieses Schreiben ist auch über unsere Homepage unter dem Link: https://www.justiz-bw.de/,Lde/Startseite/Auslaender+und+Fluechtlingspolitik/Erlasse+und+Anwendungshinweise?QUERYSTRING=Schreiben+Ukraine abrufbar. Protokolle oder ähnliches zur Beschlussfindung existieren hierzu nicht. Mit freundlichen Grüßen