Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrter Herr Fanta,
wie in meiner Eingangsbestätigung vom 22. Juli 2022 angekündigt, nehme ich hiermit inhaltlich zu Ihrem Einsichtsbegehren vom 18. Juli 2022 Stellung:
In diesem machen Sie Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen nach IFG, UIG und VIG geltend. Insoweit weise ich Sie darauf hin, dass neben den hier nicht einschlägigen Regeln von UIG und VIG auch das IFG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, so dass wir Ihrem Begehren leider nicht entsprechen können.
Denn mit der am 19. Januar 2021 in Kraft getretenen 10. GWB-Novelle wurde eine umfassende Neuregelung des Rechts auf Zugang zu Informationen in Verfahrensakten zu kartellbehördlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen. Aufgrund dieser ohne Übergangsfrist unmittelbar anzuwendenden Neuregelung kann eine Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen nunmehr allein auf der Grundlage von § 56 Abs. 5 GWB in Betracht kommen. Eine Herausgabe nach dem IFG scheidet hingegen aus, da § 56 GWB als abschließende Regelung des Zugangs zu Akten der Kartellbehörden das IFG aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 3 IFG vollständig verdrängt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2021, Az. 15 B 1285/20, Rn. 34).
Nach der insoweit maßgeblichen Regelung des § 56 Abs. 5 Satz 1 GWB kann das Bundeskartellamt einem Dritten, d. h. einer Person, die wie Sie nicht einer der am betroffenen Verwaltungsverfahren Beteiligten ist, nur dann und insoweit Auskünfte aus den betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit der Dritte hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen nach § 56 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GWB zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt. Zur Akteneinsicht muss die Behörde die von der Akteneinsicht Betroffenen regelmäßig anhören.
Vorsorglich möchte ich außerdem darauf hinweisen, dass für die Gewährung von Akteneinsicht auf der Grundlage von § 56 GWB die Gebührenregelung nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GWB maßgeblich ist, die eine Höchstgebühr von 5.000 Euro vorsieht.
Mit freundlichen Grüßen