Unterlagen zur Prüfung von Google News Showcase

Anfrage an: Bundeskartellamt

Alle Unterlagen zur laufenden Prüfung von Google News Showcase. Die schließt die Beschwerde von Beschwerde der Corint Media ein, ebenso Stellungnahmen und andere von Google übermittelte Dokumente, sowie alle weiteren dem Fall zugeordneten Dokumente.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Juli 2022
  • Frist
    20. August 2022
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Alexander Fanta
Alexander Fanta (Follow the Money)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Unterlagen z…
An Bundeskartellamt Details
Von
Alexander Fanta (Follow the Money)
Betreff
Unterlagen zur Prüfung von Google News Showcase [#253497]
Datum
18. Juli 2022 11:09
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Unterlagen zur laufenden Prüfung von Google News Showcase. Die schließt die Beschwerde von Beschwerde der Corint Media ein, ebenso Stellungnahmen und andere von Google übermittelte Dokumente, sowie alle weiteren dem Fall zugeordneten Dokumente.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alexander Fanta Anfragenr: 253497 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253497/ Postanschrift Alexander Fanta << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Alexander Fanta (Follow the Money)
Bundeskartellamt
Sehr geehrte Damen und Herren, unter Umständen kann die Bearbeitung Ihrer Nachrichten an dieses Postfach länger d…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Automatische Antwort: Unterlagen zur Prüfung von Google News Showcase [#253497]
Datum
18. Juli 2022 11:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, unter Umständen kann die Bearbeitung Ihrer Nachrichten an dieses Postfach länger dauern. Wir bitten Sie hierfür um Verständnis. Bitte beachten Sie unbedingt auch die Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit dem Bundeskartellamt: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Service/ElektronischeKommunikation/elektronischekommunikation_node.html Sobald wie möglich werden wir uns mit Ihrem Anliegen beschäftigen. Mit freundlichen Grüßen,
Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr Fanta, wunschgemäß bestätige ich Ihnen, dass Ihr Antrag nach dem IFG/UIG/VIG vom 18. Juli hier…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
V-018/22-01 - Unterlagen zur Prüfung von Google News Showcase [#253497]: Ihre Email vom 18. Juli 2022
Datum
22. Juli 2022 11:32
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Fanta, wunschgemäß bestätige ich Ihnen, dass Ihr Antrag nach dem IFG/UIG/VIG vom 18. Juli hier eingegangen ist und unter dem Aktenzeichen V-018/22-01 geführt wird. Inhaltlich werde ich auf Ihr Einsichtsbegehren so bald wie möglich zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr Fanta, wie in meiner Eingangsbestätigung vom 22. Juli 2022 angekündigt, nehme ich hiermit inha…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
V-018/22-01 - Unterlagen zur Prüfung von Google News Showcase [#253497]: Ihre Email vom 18. Juli 2022
Datum
3. August 2022 10:54
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Fanta, wie in meiner Eingangsbestätigung vom 22. Juli 2022 angekündigt, nehme ich hiermit inhaltlich zu Ihrem Einsichtsbegehren vom 18. Juli 2022 Stellung: In diesem machen Sie Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen nach IFG, UIG und VIG geltend. Insoweit weise ich Sie darauf hin, dass neben den hier nicht einschlägigen Regeln von UIG und VIG auch das IFG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, so dass wir Ihrem Begehren leider nicht entsprechen können. Denn mit der am 19. Januar 2021 in Kraft getretenen 10. GWB-Novelle wurde eine umfassende Neuregelung des Rechts auf Zugang zu Informationen in Verfahrensakten zu kartellbehördlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen. Aufgrund dieser ohne Übergangsfrist unmittelbar anzuwendenden Neuregelung kann eine Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen nunmehr allein auf der Grundlage von § 56 Abs. 5 GWB in Betracht kommen. Eine Herausgabe nach dem IFG scheidet hingegen aus, da § 56 GWB als abschließende Regelung des Zugangs zu Akten der Kartellbehörden das IFG aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 3 IFG vollständig verdrängt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2021, Az. 15 B 1285/20, Rn. 34). Nach der insoweit maßgeblichen Regelung des § 56 Abs. 5 Satz 1 GWB kann das Bundeskartellamt einem Dritten, d. h. einer Person, die wie Sie nicht einer der am betroffenen Verwaltungsverfahren Beteiligten ist, nur dann und insoweit Auskünfte aus den betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit der Dritte hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen nach § 56 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GWB zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt. Zur Akteneinsicht muss die Behörde die von der Akteneinsicht Betroffenen regelmäßig anhören. Vorsorglich möchte ich außerdem darauf hinweisen, dass für die Gewährung von Akteneinsicht auf der Grundlage von § 56 GWB die Gebührenregelung nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GWB maßgeblich ist, die eine Höchstgebühr von 5.000 Euro vorsieht. Mit freundlichen Grüßen