Unterlagen zur Rechtsaufsicht über die BVG AöR in Datenschutzrechtlichen Angelegenheiten

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG

Sehr << Antragsteller:in >>

Die BVG AöR scheint in Datenschutzfragen eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den Betroffenen zu Tage zu legen (siehe: https://www.parlament-berlin.de/ados/18/KTDat/protokoll/ktd18-042-ip.pdf#page=4) und deren Vertretern "den ausgestreckten Mittelfinger zu zeigen" (https://m.youtube.com/watch?v=YO4hJckYTTM&t=28m42s)

Daher bitte ich Sie mir Folgendes offen zu legen:
1) Eingaben von Bürgern zu Datenschutzmisständen bei der BVG AöR an Ihr Haus und deren Beantwortung durch Ihr Haus in anonymisierter Form.
2) Dokumente zu abgeschlossenen Vorgänge zwischen Ihrem Haus und der BVG AöR und ggf. weiteren (Aufsichts-)Behörden zu Datenschutzrechtlichen Belangen. Insbesondere der Videoüberwachung durch die BVG AöR. (siehe auch: https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/jahresbericht/BlnBDI-Jahresbericht-2017-Web.pdf#page=61 und https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/S18-28591.pdf)

Ich gehe davon aus das Sie Ihrer Rechtsaufsicht nachkommen und es nicht zulassen, dass eine öffentliche Stelle des Landes Berlin im nicht öffentlichen Tätigkeitsbereich Gleichgültigkeit gegenüber den Rechten und Freiheiten der Betroffenen von Datenverarbeitung zeigen kann. Sondern dies durch die Rechtsaufsicht durch Ihr Haus wirkungsvoll verhindert wird.
Von Ihrem Eigeninteresse hierüber Transparenz herzustellen gehe ich aus.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Sollten diese 150 EUR nicht überschreiten, bitte ich um einen direkten Bescheid und die Informationen. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Oktober 2021
  • Frist
    23. November 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in Die BVG AöR scheint in Datensch…
An Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zur Rechtsaufsicht über die BVG AöR in Datenschutzrechtlichen Angelegenheiten [#231444]
Datum
20. Oktober 2021 10:49
An
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in Die BVG AöR scheint in Datenschutzfragen eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den Betroffenen zu Tage zu legen (siehe: https://www.parlament-berlin.de/ados/18/KTDat/protokoll/ktd18-042-ip.pdf#page=4) und deren Vertretern "den ausgestreckten Mittelfinger zu zeigen" (https://m.youtube.com/watch?v=YO4hJckYTTM&t=28m42s) Daher bitte ich Sie mir Folgendes offen zu legen: 1) Eingaben von Bürgern zu Datenschutzmisständen bei der BVG AöR an Ihr Haus und deren Beantwortung durch Ihr Haus in anonymisierter Form. 2) Dokumente zu abgeschlossenen Vorgänge zwischen Ihrem Haus und der BVG AöR und ggf. weiteren (Aufsichts-)Behörden zu Datenschutzrechtlichen Belangen. Insbesondere der Videoüberwachung durch die BVG AöR. (siehe auch: https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/jahresbericht/BlnBDI-Jahresbericht-2017-Web.pdf#page=61 und https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/S18-28591.pdf) Ich gehe davon aus das Sie Ihrer Rechtsaufsicht nachkommen und es nicht zulassen, dass eine öffentliche Stelle des Landes Berlin im nicht öffentlichen Tätigkeitsbereich Gleichgültigkeit gegenüber den Rechten und Freiheiten der Betroffenen von Datenverarbeitung zeigen kann. Sondern dies durch die Rechtsaufsicht durch Ihr Haus wirkungsvoll verhindert wird. Von Ihrem Eigeninteresse hierüber Transparenz herzustellen gehe ich aus. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Sollten diese 150 EUR nicht überschreiten, bitte ich um einen direkten Bescheid und die Informationen. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231444 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231444/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Eingangsbestätigung Ihres IFG-Antrages vom 20.10.2021 Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Einga…
Von
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Betreff
Eingangsbestätigung Ihres IFG-Antrages vom 20.10.2021
Datum
27. Oktober 2021 17:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) am 20.10.2021 ( tel:20102021) . Um Ihren Antrag im gesetzlichen Umfang unverzüglich nachzukommen, möchten wir Sie bitten, Ihren Antrag zu 2), insbesondere zeitlich, einzugrenzen. Die folgenden abgeschlossenen Vorgänge zwischen unserem Haus und der BVG zu datenschutzrechtlichen Belangen liegen uns vor: Zum Antrag zu 1): 1.Eine Beschwerde hinsichtlich der fahrCard (2018) Zum Antrag zu 2): 2.Stellungnahmen der BVG aus 2019 zu unseren Anfragen mit Bezug zum Datenschutz hinsichtlich Jelbi und zu Videoaufzeichnung von Straftaten 3.Stellungnahmen der BVG zur Vorbereitung für den Ausschuss für Kommunikationstechnologie und Datenschutz des Abgeordnetenhauses nebst Protokollen der Sitzung (KTDat) (2021) Bitte teilen Sie uns bis zum 02.11.2021 mit, auf welche Vorgänge sich Ihr Antrag bezieht. Teilen Sie uns bitte zudem mit, ob Sie hinsichtlich Ihres Antrages zu 2) damit einverstanden sind, dass eventuell vorliegende personenbezogene Daten bzw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht werden. Zudem sind ggf. Dritte gemäß §§ 7, 14 Abs. 2 Satz 1 IFG anzuhören. Dies könnte dazu führen, dass das Verfahren mehr Zeit in Anspruch nimmt. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Aktenauskunft bzw. Akteneinsicht nach § 16 IFG gebührenpflichtig ist. Gemäß § 16 Satz 2 IFG i.V.m. § 1 Verwaltungsgebührenordnung werden Verwaltungsgebühren nach der Gebührenverordnung und dem Gebührenverzeichnis erhoben. Für die Durchführung einer einfachen Akteneinsicht kann gem. Kostenstelle 1004 Buchstabe b) Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr von 5 bis 100 Euro festgesetzt werden. Soweit ein umfangreicher Verwaltungsaufwand durch das Akteneinsichtbegehren verursacht wird, kann eine Gebühr von 100 bis 250 Euro festgesetzt werden und bei einem außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 250 bis 500 Euro. Die Gebühr wird durch einen gesonderten Gebührenbescheid festgelegt. Entsprechend § 17 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge kann die Akteneinsicht von einer Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Eingangsbestätigung Ihres IFG-Antrages vom 20.10.2021 [#231444] Sehr << Anrede >> herzlichen Dank …
An Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Eingangsbestätigung Ihres IFG-Antrages vom 20.10.2021 [#231444]
Datum
28. Oktober 2021 10:43
An
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für die Listung der möglichen Dokumente. 1. soll nicht Teil der Auskunft sein 2. Wenn es sich bei dem Vorgang zu Videoaufzeichnung von Straftaten aus 2019 um IV B 19 handelt (hat sich bis 2020 gezogen) so ist mir dieser bekannt. Alle anderen bitte ich zu beauskunften. 3. Diese genannte Stellungnahme soll bitte nach IFG beauskunftet werden. Sollte es in den Zusammenhängen Schriftverkehr mit der Berliner Datenschutzbeauftragten gegeben haben, bzw Aktennotizen existieren, bitte ich diese zu inkludieren. Selbstverständlich bin ich damit einverstanden, dass eventuell vorliegende personenbezogene Daten bzw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht werden. Anders ist eine Auskunft nach IFG ja meines Wissens gar nicht möglich. Wie beim Antrag bereits erwähnt, bin ich schon an dieser Stelle mit Gebühren bis zu 150 EUR einverstanden. MfG Antragsteller/in Antragsteller/in ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231444 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231444/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Antw: AW: Eingangsbestätigung Ihres IFG-Antrages vom 20.10.2021 [#231444] Sehr Antragsteller/in aufgrund des Umfa…
Von
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Betreff
Antw: AW: Eingangsbestätigung Ihres IFG-Antrages vom 20.10.2021 [#231444]
Datum
22. November 2021 12:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in aufgrund des Umfangs Ihrer Anfrage sowie der Anhörung der BVG dauert die Bearbeitung derzeit noch an. Die Verzögerung bitte ich zu entschuldigen. Eine Auskunft nach IFG ist grundsätzlich auch möglich, ohne dass Sie sich einverstanden erklären, dass personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht werden. Jedoch müssten in diesem Fall alle Betroffenen angehört werden und eine Abwägung vorgenommen werden, ob Informationszugang gewährt werden kann, § 14 Abs. 2 IFG Bln. Wir gehen daher davon aus, dass Sie dennoch damit einverstanden sind, dass personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzt werden. Aufgrund der andauernden pandemischen Lage würden wir Ihnen die Kopien der beantragten Unterlagen per Post zusenden. Eine Akteneinsicht vor Ort ist zwar auch möglich, diese könnte jedoch aufgrund des höheren Verwaltungsaufwandes zu einer Steigerung der Kosten führen. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie mit der Übersendung der Kopien einverstanden sind. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Antw: AW: Eingangsbestätigung Ihres IFG-Antrages vom 20.10.2021 [#231444] Sehr geehrte Damen und Herren, ich b…
An Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: AW: Eingangsbestätigung Ihres IFG-Antrages vom 20.10.2021 [#231444]
Datum
22. November 2021 15:53
An
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin mit der Übersendung von Kopien einverstanden. Gerne auch mit der Schwärzung personenbezogener Daten. Nach Möglichkeit bitte hier direkt elektronisch. Den Gebührenbescheid dazu gerne getrennt auf dem Postweg. Vielen Dank und alles Gute! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231444 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231444/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>