Unterlagen zur Starke Projekte GmbH

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir folgende Unterlagen der landeseigenen Starke Projekte GmbH zu:

1. Die Tagesordnungen der Gesellschafterversammlung seit 2018.
2. Die Tagesordnungen des Aufsichtsrates seit 2018, soweit ein solcher vorhanden ist.
3. Die Geschäftsordnungen der beiden Gremien.
4. Ein aktuelles Organigramm.
5. Die separate Finanzierungsvereinbarung mit dem Land NRW gem. § 13 des Gesellschaftsvertrags.
6. Die Wirtschaftspläne gem. § 14 des Gesellschaftsvertrags seit 2018.
7. Die Lageberichte gem. § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags seit 2018.

Zur rechtlichen Würdigung meines Antrags gilt folgendes:

I. Umweltinformationen
Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791).
Informationen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier sind Umweltinformationen. So stellt schon die Präambel des zwischen Landesregierung und Aufsichts- und Gesellschafterrats der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH geschlossene „Reviervertrags 2.0“ fest, dass „Umwelt- und Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit unbestritten wichtige Rahmenbedingungen (Leitbilder) bei allen Maßnahmen der Strukturstärkung [sind], die im gesamten Programm einzuhalten sind“. Es handelt sich somit um Maßnahmen iSd § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, die dem Schutz von Umweltbestandteilen dienen sollen.
Der enge und zwangsläufige Nexus zwischen Kohleausstieg und Strukturwandel spricht ebenfalls für die Eigenschaft als Umweltinformation „Die Entschlossenheit beim Vorziehen des Kohleausstiegs muss Hand in Hand gehen mit einer ebenso entschlossenen, klaren Zielorientierung und Beschleunigung des Strukturwandels für eine gute Zukunft des Rheinischen Reviers.“ (ebd.) – wenn der Kohleausstieg ohne den Strukturwandel nicht funktioniert, so ist der Strukturwandel ebenso wie der Kohleausstieg hochgradig umweltbezogen.

Spezifisch regelt § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Starke Projekte GmbH:
"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind. Dies dient einer erfolgreichen ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Transformation des Rheinischen Reviers."
Mithin ist Zweck der Gesellschaft, jene Projekte im Rahmen des Strukturwandels zu fördern, die einen Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz und dem Kohleausstieg leisten sollen und tatsächlich auch Auswirkungen auf Umweltbestandteile haben. Gleichzeitig ist es auch eigenes Ziel der Gesellschaft, einer ökologisch nachhaltiges Transformation des Rheinischen Reviers zu dienen.

Hinsichtlich vergleichbarer Anfragen zum Thema Strukturwandel im Rheinischen Revier haben z.B. auch die Staatskanzlei NRW, das MUNV NRW, das MWIKE NRW und das BMWK anerkannt, dass es sich hierbei um Umweltinformationen handelt.

II. Keine Ausschlussgründe
Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Die Tatsache, dass die Landesregierung NRW mittlerweile Abstand vom „Sterneverfahren“ als Bewertungssystem für Projekte in der Strukturwandelförderung genommen hat, erweckt den Eindruck, dass dieses System Defizite aufweist. Umso größer ist das öffentliche Interesse an der Frage, welche Projekte unter dem alten System beantragt und ggf. bewilligt wurden. Auch die Frage, ob das neue System besser funktioniert, ist angesichts der großen Summen an zu vergebenden Steuersummen von überragendem öffentlichen Interesse. Dieses öffentliche Interesse schlägt durch auf die Tätigkeit der Starke Projekte GmbH.
Auch hat das BVerwG bereits festgestellt, dass ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen ist, wenn Steuergelder in nicht unerheblichem Umfang in Rede stehen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 22). Dies ist vorliegend der Fall.

Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Eigene Geschäftsgeheimnisse können schon nicht berührt sein, weil sich die Starke Projekte GmbH nicht in einer Wettbewerbsituation auf dem Markt befindet; es fehlt bereits an Konkurrenz. Darüber hinaus wäre aber auch nicht ersichtlich, dass der Starke Projekte GmbH allein durch die Zugänglichmachung der begehrten Informationen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 C 2/20 –, juris, Rn. 50). Letztlich würde aber auch hier das dargelegte öffentliche Interesse überwiegen.

III. Keine Gebühren
Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Fragen darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte.

Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 5 Abs. 4 UIG NRW iVm § 6 GebG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen.
Weiter hilfsweise mache ich geltend, dass ich als Student über weniger Geld verfüge als der Regelsatz des Bürgergelds beträgt und ich mich somit wohl unter der Grenze des menschenwürdigen Existenzminimums bewege. Hierüber erbringe ich bei Bedarf gerne entsprechende Nachweise. Nach der Rechtsprechung des EuGH würden Gebühren damit jedenfalls meine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen (EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – Rs. C-71/14, NVwZ 2015, 1588 Rn. 43).

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach § 2 S. 2 UIG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Warte auf Antwort

  • Datum
    26. April 2024
  • Frist
    1. Juni 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir folgende Unterlag…
An Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zur Starke Projekte GmbH [#307577]
Datum
26. April 2024 23:19
An
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir folgende Unterlagen der landeseigenen Starke Projekte GmbH zu: 1. Die Tagesordnungen der Gesellschafterversammlung seit 2018. 2. Die Tagesordnungen des Aufsichtsrates seit 2018, soweit ein solcher vorhanden ist. 3. Die Geschäftsordnungen der beiden Gremien. 4. Ein aktuelles Organigramm. 5. Die separate Finanzierungsvereinbarung mit dem Land NRW gem. § 13 des Gesellschaftsvertrags. 6. Die Wirtschaftspläne gem. § 14 des Gesellschaftsvertrags seit 2018. 7. Die Lageberichte gem. § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags seit 2018. Zur rechtlichen Würdigung meines Antrags gilt folgendes: I. Umweltinformationen Bei den begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Begriff der Umweltinformation ist im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2/07 -, BVerwGE 130, 236 = NVwZ 2008, 554; Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Informationen im Zusammenhang mit dem Strukturwandel im Rheinischen Revier sind Umweltinformationen. So stellt schon die Präambel des zwischen Landesregierung und Aufsichts- und Gesellschafterrats der Zukunftsagentur Rheinisches Revier GmbH geschlossene „Reviervertrags 2.0“ fest, dass „Umwelt- und Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit unbestritten wichtige Rahmenbedingungen (Leitbilder) bei allen Maßnahmen der Strukturstärkung [sind], die im gesamten Programm einzuhalten sind“. Es handelt sich somit um Maßnahmen iSd § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, die dem Schutz von Umweltbestandteilen dienen sollen. Der enge und zwangsläufige Nexus zwischen Kohleausstieg und Strukturwandel spricht ebenfalls für die Eigenschaft als Umweltinformation „Die Entschlossenheit beim Vorziehen des Kohleausstiegs muss Hand in Hand gehen mit einer ebenso entschlossenen, klaren Zielorientierung und Beschleunigung des Strukturwandels für eine gute Zukunft des Rheinischen Reviers.“ (ebd.) – wenn der Kohleausstieg ohne den Strukturwandel nicht funktioniert, so ist der Strukturwandel ebenso wie der Kohleausstieg hochgradig umweltbezogen. Spezifisch regelt § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Starke Projekte GmbH: "Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erbringt die Gesellschaft auch aufklärende, vorbereitende und beratende Dienstleistungen bei der Vergabe von Leistungen, die zur Qualifizierung von Förderprojekten erforderlich sind. Dies dient einer erfolgreichen ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Transformation des Rheinischen Reviers." Mithin ist Zweck der Gesellschaft, jene Projekte im Rahmen des Strukturwandels zu fördern, die einen Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz und dem Kohleausstieg leisten sollen und tatsächlich auch Auswirkungen auf Umweltbestandteile haben. Gleichzeitig ist es auch eigenes Ziel der Gesellschaft, einer ökologisch nachhaltiges Transformation des Rheinischen Reviers zu dienen. Hinsichtlich vergleichbarer Anfragen zum Thema Strukturwandel im Rheinischen Revier haben z.B. auch die Staatskanzlei NRW, das MUNV NRW, das MWIKE NRW und das BMWK anerkannt, dass es sich hierbei um Umweltinformationen handelt. II. Keine Ausschlussgründe Personenbezogene Daten sind hierbei nicht zu schwärzen. Die begehrten Informationen lassen nicht die notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG) erwarten. Jedenfalls überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 S. 1 a.E. UIG) an der Bekanntgabe solcher Informationen: Die Ereignisse der letzten Jahre rund um den Kohleausstieg im rheinischen Revier waren und sind von überragender Bedeutung für die Öffentlichkeit und die politische Landschaft in der Region und NRW insgesamt. Die mediale Berichterstattung zu diesen Themen ist seit Jahren konstant hoch. Auch, weil im Rahmen der vergangenen Kohleausstiege und für den Strukturwandel Milliarden an RWE und in die Region (ca. 14 Mrd. Euro) fließen ist das öffentliche Interesse sehr groß. Die Tatsache, dass die Landesregierung NRW mittlerweile Abstand vom „Sterneverfahren“ als Bewertungssystem für Projekte in der Strukturwandelförderung genommen hat, erweckt den Eindruck, dass dieses System Defizite aufweist. Umso größer ist das öffentliche Interesse an der Frage, welche Projekte unter dem alten System beantragt und ggf. bewilligt wurden. Auch die Frage, ob das neue System besser funktioniert, ist angesichts der großen Summen an zu vergebenden Steuersummen von überragendem öffentlichen Interesse. Dieses öffentliche Interesse schlägt durch auf die Tätigkeit der Starke Projekte GmbH. Auch hat das BVerwG bereits festgestellt, dass ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen ist, wenn Steuergelder in nicht unerheblichem Umfang in Rede stehen (Beschluss vom 8. Februar 2011 – 20 F 13/10 –, juris, Rn. 22). Dies ist vorliegend der Fall. Ich gehe davon aus, dass vorliegend auch keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter berührt sein können. Eigene Geschäftsgeheimnisse können schon nicht berührt sein, weil sich die Starke Projekte GmbH nicht in einer Wettbewerbsituation auf dem Markt befindet; es fehlt bereits an Konkurrenz. Darüber hinaus wäre aber auch nicht ersichtlich, dass der Starke Projekte GmbH allein durch die Zugänglichmachung der begehrten Informationen ein wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 – 3 C 2/20 –, juris, Rn. 50). Letztlich würde aber auch hier das dargelegte öffentliche Interesse überwiegen. III. Keine Gebühren Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage Gebühren auslöst - obwohl meiner Meinung nach keine zeitaufwendigen Schwärzungen erforderlich sein dürften - bitte ich Sie, diese differenziert nach den verschiedenen Fragen darzulegen, weil ich Ihren Aktenbestand nicht kenne und meine Anfrage dann ggf. besser einschränken kann. Ich bitte vor Beantwortung um eine Gebührenabschätzung um entscheiden zu können, ob ich meine Anfrage aufrechterhalten möchte. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass aus dem oben dargelegten überwältigenden Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen gem. § 5 Abs. 4 UIG NRW iVm § 6 GebG NRW keine Gebühren zu erheben sind und bitte Sie, dies in einer etwaigen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Weiter hilfsweise mache ich geltend, dass ich als Student über weniger Geld verfüge als der Regelsatz des Bürgergelds beträgt und ich mich somit wohl unter der Grenze des menschenwürdigen Existenzminimums bewege. Hierüber erbringe ich bei Bedarf gerne entsprechende Nachweise. Nach der Rechtsprechung des EuGH würden Gebühren damit jedenfalls meine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen (EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – Rs. C-71/14, NVwZ 2015, 1588 Rn. 43). Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach § 2 S. 2 UIG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 307577 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/307577/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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