Unterlagen zur Stromkennzeichnung der Bürgerwerke eG
Gemäß EnWG §42 Absatz 7 Satz 1 "Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu melden." muss auch das Unternehmen
Bürgerwerke eG
Hans-Bunte-Straße 8-10
69123 Heidelberg
jährlich einmal diese Daten an Sie als Bundesnetzagentur senden.
Bitte senden Sie mir die zuletzt von der Bürgerwerke eG gemäß §42 EnWG an Sie zugesandten Unterlagen zu.
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
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Datum14. August 2020
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16. September 2020
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