Unterlagen zur Stromkennzeichnung der LichtBlick SE
Gemäß EnWG §42 Absatz 7 Satz 1 "Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu melden." muss auch das Unternehmen
LichtBlick SE
Zirkusweg 6
20359 Hamburg
jährlich einmal diese Daten an Sie als Bundesnetzagentur senden.
Bitte senden Sie mir die zuletzt von der LichtBlick SE gemäß §42 EnWG an Sie zugesandten Unterlagen zu.
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
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Datum14. August 2020
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16. September 2020
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