Unterlagen zur Übersendung von Unterlagen gem. SächsTranspG

- jegliche Unterlagen, Vermerke, Notizen oder Positionierungen der sächsischen Datenschutz und Transparenzbeauftragte zur gesetzlichen Pflicht gem. SächsTranspG für Behörde, die gewünschte Art der Unterlagenübersendung (z. B. digital per E-Mail) dem nachzukommen

Außerdem würde ich im Sinne einer Bürgeranfrage Ihre Positionierung und Auslegung des SächsTranspG hier zu interessieren.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. August 2023
  • Frist
    12. September 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - jegliche Unterlagen,…
An Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zur Übersendung von Unterlagen gem. SächsTranspG [#285820]
Datum
9. August 2023 21:23
An
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsTranspG/SächsUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- jegliche Unterlagen, Vermerke, Notizen oder Positionierungen der sächsischen Datenschutz und Transparenzbeauftragte zur gesetzlichen Pflicht gem. SächsTranspG für Behörde, die gewünschte Art der Unterlagenübersendung (z. B. digital per E-Mail) dem nachzukommen Außerdem würde ich im Sinne einer Bürgeranfrage Ihre Positionierung und Auslegung des SächsTranspG hier zu interessieren.
Dies ist ein Antrag auf Informationen nach § 10 des Sächsischen Transparenzgesetzes, nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine kostenfreie Anfrage. Ich verweise auf § 12 Abs. 1 SächTranspG/§ 7 Abs. 1 SächsUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285820 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285820/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Eingangsmitteilung Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Geschäftszeichen: T-6014/1/3 Sehr <<…
Von
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Betreff
Eingangsmitteilung
Datum
14. August 2023 13:06
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte Geschäftszeichen: T-6014/1/3 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 9. August 2023, dessen Eingang hiermit bestätigt wird. Ihr Anliegen wird an das zuständige Referat zur Bearbeitung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
<< Antragsteller:in >>: Vermerke, Unterlagen, Notizen zu Positionierungen [#285820] Sehr << Antr…
Von
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
Betreff
<< Antragsteller:in >>: Vermerke, Unterlagen, Notizen zu Positionierungen [#285820]
Datum
29. August 2023 11:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Sie erhalten zu der im Betreff genannten Angelegenheit den nachstehenden Bescheid bereits vorab per Mail. hier: Ihr Antrag nach § 10 SächsTranspG vom 9. August 2023 Sehr << Antragsteller:in >> mit o.g. Schreiben stellten Sie einen Antrag nach § 10 Sächsisches Transparenzgesetz (SächsTranspG) zur Übersendung "jeglicher Unterlagen, Vermerke, Notizen oder Positionierungen der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zur gesetzlichen Pflicht gem. SächsTranspG für Behörde, die gewünschte Art der Unterlagenübersendung (z.B. digital per E-Mail) dem nachzukommen". Darüber hinaus baten Sie um Auskunft zu meiner "Positionierung und Auslegung des Sächsischen Transparenzgesetzes" bezüglich eines Wahlrechtes zum Übermittlungsweg der beantragten Information. 1. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SächsTranspG ist die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte im Bereich der Aufgabenerfüllung nach dem SächsTranspG transparenzpflichtige Stelle. Zu den von Ihnen beantragten Informationen kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Zur Auslegung des § 11 Sächsischen Transparenzgesetzes verweise ich auf die Ihnen mit Datum vom 18. August 2023 unter dem Aktenzeichen 6012/1/35 übersandte Stellungnahme und teile Ihnen mit, dass das SächsTranspG keinen Rechtsanspruch auf die elektronische Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes begründet. Zwar hat der Gesetzgeber die elektronische Übermittlung als Regelfall vorausgesetzt, das Gesetz enthält aber keine Vorgaben, wie die Informationsgewährung durch Auskunft auszuüben ist. Die Art und Weise der Auskunft erfolgt daher nach pflichtgemäßen Ermessen der transparenzpflichtigen Stellen (Bäßler, in: Dahlke-Piel/Mittag, SächsTranspG, § 11 Rn. 19). Wird der Antrag abgelehnt oder der Zugang der Informationen beschränkt, ist die transparenzpflichtige Stelle hingegen nach § 12 Abs. 4 SächsTranspG verpflichtet, ein schriftlichen Bescheid zu erlassen. 2. Darüber hinaus gehende Unterlagen, Vermerke, Notizen oder Positionierungen zu dieser Rechtsfrage liegen in meiner Dienststelle nicht vor. 3. Kosten werden nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten, Devrientstr. 5, 01067 Dresden, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zu erheben. Wird der Widerspruch in elektronischer Form erhoben, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über die auf der Internetseite www.egvp.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Mit freundlichen Grüßen