Sehr
<< Antragsteller:in >>
Sie erhalten zu der im Betreff genannten Angelegenheit den nachstehenden Bescheid bereits vorab per Mail.
hier: Ihr Antrag nach § 10 SächsTranspG vom 9. August 2023
Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit o.g. Schreiben stellten Sie einen Antrag nach § 10 Sächsisches Transparenzgesetz (SächsTranspG) zur Übersendung "jeglicher Unterlagen, Vermerke, Notizen oder Positionierungen der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zur gesetzlichen Pflicht gem. SächsTranspG für Behörde, die gewünschte Art der Unterlagenübersendung (z.B. digital per E-Mail) dem nachzukommen". Darüber hinaus baten Sie um Auskunft zu meiner "Positionierung und Auslegung des Sächsischen Transparenzgesetzes" bezüglich eines Wahlrechtes zum Übermittlungsweg der beantragten Information.
1. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SächsTranspG ist die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte im Bereich der Aufgabenerfüllung nach dem SächsTranspG transparenzpflichtige Stelle. Zu den von Ihnen beantragten Informationen kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Zur Auslegung des § 11 Sächsischen Transparenzgesetzes verweise ich auf die Ihnen mit Datum vom 18. August 2023 unter dem Aktenzeichen 6012/1/35 übersandte Stellungnahme und teile Ihnen mit, dass das SächsTranspG keinen Rechtsanspruch auf die elektronische Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes begründet. Zwar hat der Gesetzgeber die elektronische Übermittlung als Regelfall vorausgesetzt, das Gesetz enthält aber keine Vorgaben, wie die Informationsgewährung durch Auskunft auszuüben ist. Die Art und Weise der Auskunft erfolgt daher nach pflichtgemäßen Ermessen der transparenzpflichtigen Stellen (Bäßler, in: Dahlke-Piel/Mittag, SächsTranspG, § 11 Rn. 19). Wird der Antrag abgelehnt oder der Zugang der Informationen beschränkt, ist die transparenzpflichtige Stelle hingegen nach § 12 Abs. 4 SächsTranspG verpflichtet, ein schriftlichen Bescheid zu erlassen.
2. Darüber hinaus gehende Unterlagen, Vermerke, Notizen oder Positionierungen zu dieser Rechtsfrage liegen in meiner Dienststelle nicht vor.
3. Kosten werden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten, Devrientstr. 5, 01067 Dresden, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zu erheben. Wird der Widerspruch in elektronischer Form erhoben, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über die auf der Internetseite
www.egvp.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen