Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte an Ersatzschulen (§ 117 SchulG)
(1) vorhandene statistische Informationen zu
Unterrichtsgenehmigungen nach § 117 Absatz 1, 2 und 3 SchulG
sowie zu deren Rücknahmen und Widerrufen
(2) alle Informationen dazu,
unter welchen Voraussetzungen
die Bedingungen aus § 117 Absatz 2 und 3 SchulG
gegeben oder nicht gegeben sind,
insbesondere
(a) "eine wissenschaftliche Ausbildung ...,
die hinter der Ausbildung
der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen
nicht zurücksteht."
(b) "erforderlichen Fähigkeiten durch sonstige Leistungen nachgewiesen"
(c) "Tatsachen ..., die bei öffentlichen Schulen
einer Einstellung entgegenstehen ... würden"
(d) "Tatsachen ..., die bei öffentlichen Schulen ...
eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden"
Mit "Informationen" sind alle vorliegenden Vorschriften/ Dienstvorschriften/
Anweisungen/ Dienstanweisungen/ Handlungsanweisungen/
Rundschreiben/ Mitteilungen/ Verordnungen/ Erlasse
und vergleichbaren Dokumente gemeint.
Ergebnis der Anfrage
Unterrichtsgenehmigung
* Voraussetzung: "Master, akkreditierter Masterabschluss (FH), Magister oder Diplom)" "in einem unterrichtsnahen Fach" oder "vergleichbare ausländische Berufsqualifikation"
* eine "pädagogische Ausbildung (Referendariat mit 2. Staatsexamen oder vergleichbare Ausbildung)" gibt sofort die unbefristete
* aus auf 2-3 Jahre befristeter wird die unbefristete nach einer
"erfolgreichen pädagogischen Aus-, Weiter- und Fortbildung (i.d.R. im Bereich Pädagogik, Didaktik und Methodik)"
* ohne "lediglich übergangsweise als Vertretungslehrkräfte", "kurzfristige befristete Beschäftigung als Vertretung für eine nicht auf dem Markt verfügbare (fehlende/erkrankte) Lehrkraft zur Sicherung der Unterrichtsversorgung."
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum11. Januar 2024
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13. Februar 2024
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