Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte an Ersatzschulen (§ 117 SchulG)

(1) vorhandene statistische Informationen zu
Unterrichtsgenehmigungen nach § 117 Absatz 1, 2 und 3 SchulG
sowie zu deren Rücknahmen und Widerrufen

(2) alle Informationen dazu,
unter welchen Voraussetzungen
die Bedingungen aus § 117 Absatz 2 und 3 SchulG
gegeben oder nicht gegeben sind,
insbesondere

(a) "eine wissenschaftliche Ausbildung ...,
die hinter der Ausbildung
der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen
nicht zurücksteht."

(b) "erforderlichen Fähigkeiten durch sonstige Leistungen nachgewiesen"

(c) "Tatsachen ..., die bei öffentlichen Schulen
einer Einstellung entgegenstehen ... würden"

(d) "Tatsachen ..., die bei öffentlichen Schulen ...
eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden"

Mit "Informationen" sind alle vorliegenden Vorschriften/ Dienstvorschriften/
Anweisungen/ Dienstanweisungen/ Handlungsanweisungen/
Rundschreiben/ Mitteilungen/ Verordnungen/ Erlasse
und vergleichbaren Dokumente gemeint.

Ergebnis der Anfrage

Unterrichtsgenehmigung
* Voraussetzung: "Master, akkreditierter Masterabschluss (FH), Magister oder Diplom)" "in einem unterrichtsnahen Fach" oder "vergleichbare ausländische Berufsqualifikation"
* eine "pädagogische Ausbildung (Referendariat mit 2. Staatsexamen oder vergleichbare Ausbildung)" gibt sofort die unbefristete
* aus auf 2-3 Jahre befristeter wird die unbefristete nach einer
"erfolgreichen pädagogischen Aus-, Weiter- und Fortbildung (i.d.R. im Bereich Pädagogik, Didaktik und Methodik)"
* ohne "lediglich übergangsweise als Vertretungslehrkräfte", "kurzfristige befristete Beschäftigung als Vertretung für eine nicht auf dem Markt verfügbare (fehlende/erkrankte) Lehrkraft zur Sicherung der Unterrichtsversorgung."

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. Januar 2024
  • Frist
    13. Februar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) vorhandene statistische Informati…
An Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte an Ersatzschulen (§ 117 SchulG) [#296911]
Datum
11. Januar 2024 16:56
An
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) vorhandene statistische Informationen zu Unterrichtsgenehmigungen nach § 117 Absatz 1, 2 und 3 SchulG sowie zu deren Rücknahmen und Widerrufen (2) alle Informationen dazu, unter welchen Voraussetzungen die Bedingungen aus § 117 Absatz 2 und 3 SchulG gegeben oder nicht gegeben sind, insbesondere (a) "eine wissenschaftliche Ausbildung ..., die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen nicht zurücksteht." (b) "erforderlichen Fähigkeiten durch sonstige Leistungen nachgewiesen" (c) "Tatsachen ..., die bei öffentlichen Schulen einer Einstellung entgegenstehen ... würden" (d) "Tatsachen ..., die bei öffentlichen Schulen ... eine Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen würden" Mit "Informationen" sind alle vorliegenden Vorschriften/ Dienstvorschriften/ Anweisungen/ Dienstanweisungen/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Mitteilungen/ Verordnungen/ Erlasse und vergleichbaren Dokumente gemeint.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296911 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296911/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Antwort auf Ihre IZG-Anfrage_296911 Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Antrag vom 11.01.2024 auf Z…
Von
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Betreff
Antwort auf Ihre IZG-Anfrage_296911
Datum
12. Februar 2024 12:08
Status
Anfrage abgeschlossen
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6,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Antrag vom 11.01.2024 auf Zugang zu Informationen nach § 3 IZG SH über Unterrichtsgenehmigungen für Lehrkräfte an Ersatzschulen in Schleswig-Holstein gemäß § 117 SchulG teile ich gerne Folgendes mit: Für die Erteilung und Aufhebung von Unterrichtsgenehmigungen für Lehrkräfte an Ersatzschulen gemäß § 117 SchulG liegen keine statistischen Informationen vor. Grundsätzlich bedürfen gemäß § 117 Abs. 1 SchuIG die Schulleitung sowie die Lehrkräfte an einer Ersatzschule einer Unterrichtsgenehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Die Unterrichtsgenehmigung wird erteilt, wenn die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte an der Ersatzschule nicht hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an einer entsprechenden öffentlichen Schule zurücksteht. Hiermit soll eine qualitativ hochwertige Unterrichtsversorgung an Ersatzschulen sichergestellt werden. Mit der wissenschaftlichen Ausbildung sind die pädagogischen und unterrichtspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse einer Lehrkraft sowie die für den Unterricht erforderlichen fachlichen Kompetenzen gemeint. In der Verwaltungspraxis wird grundsätzlich zwischen einer unbefristeten und einer befristeten Unterrichtsgenehmigung unterschieden. Eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung wird vom für Bildung zuständigen Ministerium erteilt, wenn ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Master, akkreditierter Masterabschluss (FH), Magister oder Diplom) in dem zu unterrichtenden Fach/ den zu unterrichtenden Fächern oder einem unterrichtsnahen Fach/ unterrichtsnahen Fächern sowie eine pädagogische Ausbildung (Referendariat mit 2. Staatsexamen oder vergleichbare Ausbildung) nachgewiesen werden kann. Eine vergleichbare ausländische Berufsqualifikation wird gemäß Vereinbarung der Kultusministerkonferenz ebenfalls anerkannt. Sofern jedoch lediglich ein abgeschlossenes Hochschulstudium in dem zu unterrichtenden Fach/ den zu unterrichtenden Fächern oder einem unterrichtsnahen Fach/ unterrichtsnahen Fächern, aber keine pädagogische Ausbildung (Referendariat mit 2. Staatsexamen oder vergleichbare Ausbildung) nachgewiesen werden kann, wird zunächst eine zeitlich befristete Unterrichtsgenehmigung (i.d.R. Befristung von 2 bis 3 Jahren) erteilt mit der Auflage einer erfolgreichen pädagogischen Aus-, Weiter- und Fortbildung (i.d.R. im Bereich Pädagogik, Didaktik und Methodik). Die Erfüllung der Auflage ist zum Ende der pädagogischen Aus-, Weiter- und Fortbildung zu dokumentieren und in einer Unterrichtshospitation zu überprüfen. Zum Ende des Befristungszeitraumes wird seitens des für Bildung zuständigen Ministeriums entschieden, ob eine Entfristung, eine Verlängerung der Befristung mit weiteren Auflagen oder eine Beendigung der Unterrichtsgenehmigung erfolgen soll. Eine nach § 117 SchulG erteilte Unterrichtsgenehmigung gilt nur für die jeweilige Ersatzschule und berechtigt nicht zu einer Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen. Personen ohne Unterrichtsgenehmigung dürfen hingegen lediglich übergangsweise als Vertretungslehrkräfte an Ersatzschulen eingesetzt werden. Es handelt sich dabei grundsätzlich nur um eine kurzfristige befristete Beschäftigung als Vertretung für eine nicht auf dem Markt verfügbare (fehlende/erkrankte) Lehrkraft zur Sicherung der Unterrichtsversorgung. Es werden für die Gewährung des Informationszugangs keine Kosten erhoben. Mit freundlichen Grüßen