Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte (einschließlich Schulleiter) im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 (Freistellung bzw. Ermäßigung)

Am 12.03.2023 sendete ich eine Anfrage an die Staatlichen Schulämter in Freiburg, Offenburg, Donaueschingen, Konstanz und Lörrach.
Ich wollte wissen wie viele Lehrkräfte bzw. Schulleiter im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 für den Einsatz in den Impfzentren und mobilen Impfteams von ihrer Unterrichtsverpflichtung gem. §§ 2, 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) freigestellt wurden bzw. eine Ermäßigung auf diese bekamen.

Die Antworten der Staatlichen Schulämter Freiburg, Donaueschingen, Konstanz und Lörrach stimmen insofern überein, als sie keine Daten darüber vorliegen haben und somit keine Statistiken erstellt werden konnten.
Das Staatliche Schulamt Offenburg hat trotz mehrfacher Nachfrage bis heute nicht geantwortet.

Jedenfalls wird damit in keiner Weise in Abrede gestellt, es habe keine Freistellungen bzw. Ermäßigungen im o.g. Zeitraum gegeben. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass darüber keine Statistiken vorhanden sind. Anders gesagt, die Staatlichen Schulämter Freiburg, Konstanz, Donaueschingen und Lörrach haben keine Kenntnis darüber, wie viele Lehrkräfte bzw. Schulleiter im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 aufgrund von Freistellungen dem Land Baden-Württemberg als solche nicht zur Verfügung standen.
In diesem Zusammenhang und mit Blick auf den zu dieser Zeit recht dynamischen Pandemieverlauf und den prekären Rahmenbedingungen möchte ich Sie bitten mir folgende Fragen zu beantworten:
1. Welche Rechtsgrundlage lag der Entscheidung, den Freistellungen bzw. Ermäßigungen zuzustimmen, zugrunde?
2. Wie wurden hinsichtlich der Fächer, die von den Lehrkräften bzw. Schulleitern zu unterrichten gewesen wären, Prioritäten gesetzt?
3. Wie wurden die Zeiträume für die Freistellungen und Ermäßigungen festgelegt?
4. Wie wurden die Freistellungen bzw. Ermäßigungen in der Besoldung berücksichtigt bzw. in diese eingerechnet? M. E. handelt es sich hierbei um eine Frage, die auch ohne Kenntnis über genaue Zahlen beantwortet werden kann.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. Juli 2023
  • Frist
    8. August 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 12.03.2023 sendete ich eine Anf…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte (einschließlich Schulleiter) im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 (Freistellung bzw. Ermäßigung) [#283250]
Datum
5. Juli 2023 13:27
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 12.03.2023 sendete ich eine Anfrage an die Staatlichen Schulämter in Freiburg, Offenburg, Donaueschingen, Konstanz und Lörrach. Ich wollte wissen wie viele Lehrkräfte bzw. Schulleiter im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 für den Einsatz in den Impfzentren und mobilen Impfteams von ihrer Unterrichtsverpflichtung gem. §§ 2, 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) freigestellt wurden bzw. eine Ermäßigung auf diese bekamen. Die Antworten der Staatlichen Schulämter Freiburg, Donaueschingen, Konstanz und Lörrach stimmen insofern überein, als sie keine Daten darüber vorliegen haben und somit keine Statistiken erstellt werden konnten. Das Staatliche Schulamt Offenburg hat trotz mehrfacher Nachfrage bis heute nicht geantwortet. Jedenfalls wird damit in keiner Weise in Abrede gestellt, es habe keine Freistellungen bzw. Ermäßigungen im o.g. Zeitraum gegeben. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass darüber keine Statistiken vorhanden sind. Anders gesagt, die Staatlichen Schulämter Freiburg, Konstanz, Donaueschingen und Lörrach haben keine Kenntnis darüber, wie viele Lehrkräfte bzw. Schulleiter im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 aufgrund von Freistellungen dem Land Baden-Württemberg als solche nicht zur Verfügung standen. In diesem Zusammenhang und mit Blick auf den zu dieser Zeit recht dynamischen Pandemieverlauf und den prekären Rahmenbedingungen möchte ich Sie bitten mir folgende Fragen zu beantworten: 1. Welche Rechtsgrundlage lag der Entscheidung, den Freistellungen bzw. Ermäßigungen zuzustimmen, zugrunde? 2. Wie wurden hinsichtlich der Fächer, die von den Lehrkräften bzw. Schulleitern zu unterrichten gewesen wären, Prioritäten gesetzt? 3. Wie wurden die Zeiträume für die Freistellungen und Ermäßigungen festgelegt? 4. Wie wurden die Freistellungen bzw. Ermäßigungen in der Besoldung berücksichtigt bzw. in diese eingerechnet? M. E. handelt es sich hierbei um eine Frage, die auch ohne Kenntnis über genaue Zahlen beantwortet werden kann.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283250 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283250/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> [#283250] < > Sehr << Antragste…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte (einschließlich Schulleiter) im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 (Freistellung bzw. Ermäßigung) [#283250]
Datum
2. August 2023 19:07
Status
Warte auf Antwort
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> [#283250] < > Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Das Missverständnis zwischen Ihnen und den Staatlichen Schulämter besteht m.E. darin, dass der Anspruch nach dem LIFG auf amtliche Informationen gerichtet ist, die bereits vorhanden sind. Der Anspruch nach dem LIFG ist also kein allgemeines Auskunftsrecht. Die Behörde prüft, welche Informationen sie tatsächlich vorliegen hat. Liegen die gewünschten Informationen nicht vor, teilt sie das entsprechend mit und eine weitergehende Aussage ist damit nicht verbunden. Ihre Schlussfolgerung "es wird also auch nicht in Abrede gestellt, ist also insofern unzutreffend. Die Auskünfte erscheinen mir auch plausibel, denn mir ist von solchen Freistellungen auch nichts bekannt. Selbst wenn dem so wäre, würden derartige "Freistellungen" aber auch nicht zentral erfasst, so dass den Schulaufsichtsbehörden die Daten nicht vorliegen. Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre zeitnahe und freundliche Antwort. Ich möchte Ihnen nicht vore…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte (einschließlich Schulleiter) im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 (Freistellung bzw. Ermäßigung) [#283250]
Datum
7. August 2023 13:31
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre zeitnahe und freundliche Antwort. Ich möchte Ihnen nicht vorenthalten, dass mir eine Vielzahl von Nachrichten einer Schulleitung an ihr entsprechendes Lehrerkollegium vorliegt. In einer dieser Nachrichten datiert vom 10. Januar 2021 findet sich u. a. folgende Aussage: "Infos zur Erreichbarkeit der Schulleitung: A wird in dieser Woche Dienstag und Donnerstag im Büro sein. Montag, Mittwoch und Freitag hält A Unterricht per Videokonferenz von zu Hause aus. Ich werde die komplette Woche im Büro sein. Meine Klassen mit Videokonferenz werden von B (Fach X 7c) und C (Fach Y 8a) übernommen. Ferner werde ich in den kommenden Wochen immer wieder tageweise fehlen und im Einsatz bei den Impfteams sein." Aus datenschutzrechtlichen Gründen habe ich die Namen der stellv. Schulleitung (A), der Lehrkräfte (B und C) und der Fächer (X und Y) durch Buchstaben ersetzt. Verzeihen Sie mir bitte, aber ich kann Ihre Auffassung, es handele sich um ein Missverständnis, nicht teilen. Ebenso wenig bin ich der Meinung, dass meine Schlussfolgerung vollkommen unzutreffend sein soll. Wie sollten denn die Schulaufsichtsbehörden eine Personaleinsatzplanung vornehmen, ohne genaue Kenntnis darüber zu haben, wie viele Schulleitungen und Lehrkräfte ihnen tatsächlich zur Verfügung stehen? Vielmehr könnte sich hieraus ein Verdacht auf ein schweres Dienstvergehen ergeben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283250 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283250/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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