Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte (einschließlich Schulleiter) im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 (Freistellung bzw. Ermäßigung)

Am 27. Dezember 2020 begannen die Corona-Impfungen in den Impfzentren und mobilen Impfteams. In den Impfzentren und mobilen Impfteams kam medizinisches Personal zum Einsatz. Darunter auch zahlreiche Lehrkräfte, die über eine entsprechende Vor- bzw. Ausbildung in einem medizinischen Beruf im Gesundheitswesen verfügten.

1. Wie viele Lehrkräfte (einschließlich Schulleiter) wurden für den Einsatz in den Impfzentren und mobilen Impfteams von ihrer Unterrichtsverpflichtung gem. §§ 2, 3 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 freigestellt, sodass andere Lehrkräfte deren Deputatsstunden (bzw. Videokonferenzen, Fernunterrichtsstunden, etc.) übernehmen mussten?

2. Wie viele Lehrkräfte (einschließlich Schulleiter) bekamen für den Einsatz in den Impfzentren und mobilen Impfteams ihre Unterrichtsverpflichtung gem. §§ 2, 3 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 ermäßigt, sodass andere Lehrkräfte deren Deputatsstunden (bzw. Videokonferenzen, Fernunterrichtsstunden, etc.) übernehmen mussten?

3. Wie wurden die Freistellungen bzw. Ermäßigungen in der Besoldung berücksichtigt bzw. in diese eingerechnet? Zumal der Einsatz in den Impfzentren und mobilen Impfteams ebenfalls vergütet wurde.

Sollten Ihrer Behörde keine Informationen darüber vorliegen, bitte ich Sie, mir mitzuteilen, welche Behörde über diese Informationen verfügt.

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  • Datum
    12. März 2023
  • Frist
    15. April 2023
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
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Betreff
Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte (einschließlich Schulleiter) im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 (Freistellung bzw. Ermäßigung) [#272904]
Datum
12. März 2023 20:20
An
Staatliches Schulamt Freiburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 27. Dezember 2020 begannen die Corona-Impfungen in den Impfzentren und mobilen Impfteams. In den Impfzentren und mobilen Impfteams kam medizinisches Personal zum Einsatz. Darunter auch zahlreiche Lehrkräfte, die über eine entsprechende Vor- bzw. Ausbildung in einem medizinischen Beruf im Gesundheitswesen verfügten.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 1. Wie viele Lehrkräfte (einschließlich Schulleiter) wurden für den Einsatz in den Impfzentren und mobilen Impfteams von ihrer Unterrichtsverpflichtung gem. §§ 2, 3 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 freigestellt, sodass andere Lehrkräfte deren Deputatsstunden (bzw. Videokonferenzen, Fernunterrichtsstunden, etc.) übernehmen mussten?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 2. Wie viele Lehrkräfte (einschließlich Schulleiter) bekamen für den Einsatz in den Impfzentren und mobilen Impfteams ihre Unterrichtsverpflichtung gem. §§ 2, 3 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 ermäßigt, sodass andere Lehrkräfte deren Deputatsstunden (bzw. Videokonferenzen, Fernunterrichtsstunden, etc.) übernehmen mussten?<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> 3. Wie wurden die Freistellungen bzw. Ermäßigungen in der Besoldung berücksichtigt bzw. in diese eingerechnet? Zumal der Einsatz in den Impfzentren und mobilen Impfteams ebenfalls vergütet wurde.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Ihrer Behörde keine Informationen darüber vorliegen, bitte ich Sie, mir mitzuteilen, welche Behörde über diese Informationen verfügt. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272904 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272904/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Datum
20. April 2023 10:28
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Datum
21. April 2023 18:12
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Datum
22. April 2023 22:21
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Datum
24. April 2023 08:02
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Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihre Mail erhalten. Zu den von Ihnen angefragten Informationen…
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Datum
24. April 2023 12:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihre Mail erhalten. Zu den von Ihnen angefragten Informationen liegen uns keine Daten vor, die abgerufen werden können, da wir zu den gestellten Fragen keine Statistiken führen. Wir können Ihnen deshalb zu den von Ihnen gestellten Fragen keine Auskunft geben. Eventuell stehen dem Regierungspräsidium Freiburg oder dem Kultusministerium die angefragten Informationen zur Verfügung. Dies entzieht sich aber unserer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, zu der ich eine Nachfrage habe. Das Staatliche Schul…
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AW: EXTERN: AW: Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte (einschließlich Schulleiter) im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 (Freistellung bzw. Ermäßigung) [#272904]
Datum
16. Mai 2023 14:40
An
Staatliches Schulamt Freiburg
Status
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Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, zu der ich eine Nachfrage habe. Das Staatliche Schulamt Freiburg hat somit sowohl Lehrkräfte als auch Schulleiter im Zeitraum Januar 2021 bis Juli 2021 von ihrer Unterrichtsverpflichtung gem. §§ 2 und 4 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO freigestellt bzw. hat deren Unterrichtsverpflichtung ermäßigt, um in Impfzentren und mobilen Impfteams eingesetzt werden zu können. Allerdings wurden dazu keine Statistiken geführt, weshalb Sie mir jetzt keine genauen Zahlen nennen können. Verstehe ich Sie richtig? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272904 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272904/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>