Unterschiedliche Besteuerung von Tabakprodukten

Warum werden unterschiedliche Tabakwaren nach §2 TabStG unterschiedlich besteuert wenn diese sich nur geringfügig in ihrer Beschaffenheit unterscheiden? Welche Absicht verfolgt der Staat nach Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen mit dieser Vorgehensweise?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Dezember 2022
  • Frist
    7. Januar 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum werden unte…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterschiedliche Besteuerung von Tabakprodukten [#264683]
Datum
4. Dezember 2022 00:14
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum werden unterschiedliche Tabakwaren nach §2 TabStG unterschiedlich besteuert wenn diese sich nur geringfügig in ihrer Beschaffenheit unterscheiden? Welche Absicht verfolgt der Staat nach Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen mit dieser Vorgehensweise?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264683 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264683/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 4. Dezember 2022 Sehr << Antragsteller:in >…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 4. Dezember 2022
Datum
12. Dezember 2022 13:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
WG: Anfrage des Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> vom 4. Dezember 2022 &…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Anfrage des Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> vom 4. Dezember 2022 "Besteuerung von Tabakprodukten"
Datum
23. Dezember 2022 12:18
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Frage vom 4. Dezember 2022 zur unterschiedlichen Besteuerung von Tabakwaren. Wir wurden gebeten die abschließende Beantwortung zu übernehmen. Gerne beantworten wir Ihre Bürgeranfrage. Der Markt für Tabakwaren sowie für neuartige Tabak- und Raucherzeugnisse ist in zunehmendem Maße von Diversität geprägt. Die Veränderungen der Konsumgewohnheiten haben in den letzten Jahren zur Etablierung zahlreicher neuer Produktgruppen geführt. Die Verbraucherinnen und Verbraucher konsumieren vermehrt neuartige Tabak- und Rauchprodukte wie E-Zigaretten und erhitzten Tabak. Auch die Nachfrage nach Wasserpfeifentabak stieg in den letzten Jahren stark an, insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. In ihrer Charakteristik unterscheiden sich diese Produkte teilweise gravierend. Zudem erfordern europarechtliche Vorgaben eine Differenzierung in die einzelnen Tabakwarengruppen Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos sowie Pfeifentabak. Aus fiskalischen Erwägungen heraus, aus gesundheitspolitischen Gründen, um Aspekte des Jugendschutzes Rechnung zu tragen und zur Verhinderung einer stärkeren Abwanderung von Konsumenten zu nicht im Inland versteuerten und/oder illegalen Tabakwaren (Schmuggel/Schwarzmarkt) ist eine sorgfältig differenzierte Besteuerung der unterschiedlichen Produkte erforderlich. Wir wünschen Ihnen eine friedliche Weihnachtszeit und alles Gute für das neue Jahr. Mit freundlichen Grüßen