Unterschriftsberechtigung von Personen, Ausstellung von Kfz-Steuerbescheiben

hier geht es NICHT um die Frage, ob Steuerbescheide gem. BGB unterschrieben werden müssen oder ob die Abgabenordnung (insbesondere AO § 119 (3)) den Empfänger verpflichtet, auch nicht unterschriebene Briefe als rechtsgültigen Verwaltungsakt anzuerkennen. Unstrittig sollte sein, dass Steuerbescheide unterschrieben werden DÜRFEN, jedoch nur von dazu befugten Beamten.
Unstrittig sollte auch sein, dass eine Behörde keine rechtsgültigen Steuerbescheide ausstellen kann, wenn sie über keine unterschriftsberechtigten Beamten verfügt - deren hoheitliche Befugnisse können nicht durch Computer und Drucker ersetzt werden.

Meine Frage:
Sind in der Organisation "Hauptzollamt Frankfurt (Oder)" Personen tätig, die über die Befugnis verfügen, Kfz-Steuerbescheide zu unterschreiben? Diese Frage gilt auch dann, wenn die Unterschrift nicht als zwingend erforderlich angesehen wird.
Falls ja: Welche Personen konkret verfügen über diese Befugnis und befinden sich diese als Beamte (also aktiv in ihrer Beamtenfunktion) im Staatsdienst?

Ich erbitte Ihre Antwort in Schriftform mit rechtsgültiger Unterschrift auf dem Blatt Papier, das Ihre Antwort enthält. Vielen Dank!

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. Februar 2024
  • Frist
    19. März 2024
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Olaf Kramer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: hier geht es NICHT um die Frage, ob S…
An Hauptzollamt Frankfurt (Oder) Details
Von
Olaf Kramer
Betreff
Unterschriftsberechtigung von Personen, Ausstellung von Kfz-Steuerbescheiben [#300308]
Datum
16. Februar 2024 12:56
An
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
hier geht es NICHT um die Frage, ob Steuerbescheide gem. BGB unterschrieben werden müssen oder ob die Abgabenordnung (insbesondere AO § 119 (3)) den Empfänger verpflichtet, auch nicht unterschriebene Briefe als rechtsgültigen Verwaltungsakt anzuerkennen. Unstrittig sollte sein, dass Steuerbescheide unterschrieben werden DÜRFEN, jedoch nur von dazu befugten Beamten. Unstrittig sollte auch sein, dass eine Behörde keine rechtsgültigen Steuerbescheide ausstellen kann, wenn sie über keine unterschriftsberechtigten Beamten verfügt - deren hoheitliche Befugnisse können nicht durch Computer und Drucker ersetzt werden. Meine Frage: Sind in der Organisation "Hauptzollamt Frankfurt (Oder)" Personen tätig, die über die Befugnis verfügen, Kfz-Steuerbescheide zu unterschreiben? Diese Frage gilt auch dann, wenn die Unterschrift nicht als zwingend erforderlich angesehen wird. Falls ja: Welche Personen konkret verfügen über diese Befugnis und befinden sich diese als Beamte (also aktiv in ihrer Beamtenfunktion) im Staatsdienst? Ich erbitte Ihre Antwort in Schriftform mit rechtsgültiger Unterschrift auf dem Blatt Papier, das Ihre Antwort enthält. Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Olaf Kramer Anfragenr: 300308 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300308/ Postanschrift Olaf Kramer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Olaf Kramer
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Unterschriftsberechtigung von Personen, Ausstellung von Kfz-Steuerbescheiden Al…
Von
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Unterschriftsberechtigung von Personen, Ausstellung von Kfz-Steuerbescheiden
Datum
27. Februar 2024
Status
Warte auf Antwort
Alle Beamten, die beim Hauptzollamt Frankfurt (O.) mit der Aufgabe der Festsetzung der Kfz-Steuer betraut sind, haben die Berechtigung/Befugnis, Steuerbescheide zu erstellen und zu unterzeichnen. Derzeit sind ca. 85 aktive Beamte mit der Erstellung von Kfz-Steuerbescheiden betraut und auch befugt. Anmerkung des Anfrageerstellers: Das Antwortschreiben wurde NICHT rechtsgültig unterschrieben, die Anforderungen der einschlägigen Rechtsprechung an rechtsgültige Unterschriften wurden NICHT erfüllt. Der Brief wurde ohne Angabe eines Vornamens lediglich mit einem Kürzel paraphiert.
Olaf Kramer
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Unterschriftsberechtigung von Personen, Ausstellung von Kfz-Steuerbescheide…
An Hauptzollamt Frankfurt (Oder) Details
Von
Olaf Kramer
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Unterschriftsberechtigung von Personen, Ausstellung von Kfz-Steuerbescheiden [#300308]
Datum
19. März 2024 18:39
An
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Z U R Ü C K W E I S U N G - Feststellung der Nichtigkeit gem. § 44 VwVfG Betr.: Ihr ENTWURF vom 27.02.2024 Ihr Zeichen: GZ: O 1004 B - A 2 - 07/24 Mein Zeichen: „Meine Hand für mein Produkt - Deine Hand für Dein Produkt!” - bitte bei jedem Schriftwechsel angeben - An die zuständigen Mitarbeiter der Organisation „Hauptzollamt” im Hause Kopernikusstraße 25, 15236 Frankfurt (Oder) gerichtsfest nachweisbare Zustellung per Fernkopie an 0335 563-1099 am 19. März 2024 Sehr << Anrede >> vorgeblich aus Ihrem Hause erreichte mich das beigefügte Schreiben mit Datumsangabe 27.02.2024, von dem Sie hiermit gerichtsfest nachweisbar Kenntnis erlangt haben. Das besagte Schreiben wurde nicht rechtsgültig unterschrieben. Es wurde abgeschlossen mit den Worten: „Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [unleserlicher kurzer Kringel] Lehmann”. Es ist noch nichteinmal klar, ob es sich bei der Person „Lehmann” um die als Bearbeiterin angegebene „Frau Lehmann” - ebenfalls ohne Angabe eines Vornamens - handelt. Der unleserliche kurze Kringel könnte evtl. als „Zel”, Zil”, „Lel” oder „Lil”, vielleicht sogar als „Leh” interpretiert werden. Es handelt sich bei diesem unleserlichen Kurzzeichen also bestenfalls um eine Paraphe, die nicht zwangsläufig zu dem darunter abgedruckten Namen „Lehmann” gehören muss, zumal die zwingend erforderliche Angabe des Vornamens fehlt. Keinesfalls handelt es sich um eine rechtsgültige Unterschrift. Die Anforderungen an die Rechtsgültigkeit einer Unterschrift sollten Ihnen hoffentlich bekannt sein, daher verzichte ich auf die Zitierung einschlägiger Rechtsfundstellen. Die paraphierende Person gibt an, das Schreiben „im Auftrag” verfasst zu haben. Sie gibt aber nicht an, in wessen Auftrag sie es verfasst haben will und legt auch keinen Nachweis ihrer Beauftragung bei. Aber wie bereits dargelegt, unterschreibt sie ja noch nicht einmal dafür, von jemandem beauftragt worden zu sein. Ich stelle fest: beim gegenständlichen Schreiben handelt es sich also mangels erforderlicher rechtsgültiger Unterschrift, mangels nachweisbarer Verantwortlichkeit und mangels feststellbarer Urheberschaft keinesfalls um ein Dokument, insbesondere um keinen Bescheid, sondern bestenfalls um einen ENTWURF. Das Schreiben ist nichtig gemäß § 44 VwVfG. Gegen einen ENTWURF kann man keinen Widerspruch erheben, sonst würde man ihn ja als „Bescheid” anerkennen, was ich nicht tue. Ein ENTWURF stellt keine verbindliche Antwort dar. Im vorliegenden Falle verbürgt sich also niemand für die im ENTWURF aufzustellen angedachte Behauptung, beim Hauptzollamt Frankfurt (Oder) wären ca. 85 Beamte aktiv. Insofern wurde mein Auskunftsersuchen vom 16.02.2024 bisher NICHT beantwortet. Ich bitte Sie nunmehr um Beantwortung meiner offenen Anfrage. Der verantwortliche Urheber möge seine Antwort bitte rechtsgültig unterschreiben. Sofern Sie jedoch behaupten sollten, bei Ihrem ENTWURF handele es sich um einen gültigen „Bescheid”, so müssen Sie diese Zurückweisung wie einen Widerspruch behandeln. Mit freundlichen Grüßen Olaf Kramer
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Informationsfreiheitsgesetz, Widerspruch Der Leiter der Organisation "Hauptzollamt Frankfurt (Oder)", Hr…
Von
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz, Widerspruch
Datum
28. März 2024
Status
Warte auf Antwort
Der Leiter der Organisation "Hauptzollamt Frankfurt (Oder)", Hr. Oliver Pampel-Jabrane, hat mein Schreiben vom 19.03.2024 (veröffentlicht, s. oben) als Widerspruch gewertet und es an die Organisation "Generalzolldirektion" in Bonn weitergeleitet. Das Schreiben besteht aus nur einem Blatt, beidseitig beschrieben und auf Seite 2 in nasser Tinte unterschrieben, wobei zur Rechtsgültigkeit der Unterschrift leider die Angabe des Vornamens "Oliver" fehlt.
Olaf Kramer
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Unterschriftsberechtigung von Personen, Ausstellung von Kfz-Steuerbescheide…
An Hauptzollamt Frankfurt (Oder) Details
Von
Olaf Kramer
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Unterschriftsberechtigung von Personen, Ausstellung von Kfz-Steuerbescheiden [#300308]
Datum
4. April 2024 09:30
An
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie verweigerten mir die Auskunft, welche Personen konkret bei Ihnen als Beamte tätig sind. Daher bitte ich Sie aufgrund konkreter verdächtiger Vorgänge um Auskunft: Ist Fr. "ZAIin" Jähnisch eine Beamtin? Falls ja: welches Staates/Landes? Ist sie als Beamtin für das Hauptzollamt Frankfurt (O.) tätig? Ist sie befugt und beauftragt, alleine (!) die Verwerfung von Einsprüchen gegen Kfz-Steuerbescheide zu unterschreiben? Ist sie befugt und beauftragt, alleine (!) die Ablehnung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung zu unterschreiben? Mit freundlichen Grüßen Olaf Kramer Anhänge: - unterschriften-jaehnisch.pdf Anfragenr: 300308 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300308/ Postanschrift Olaf Kramer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Olaf Kramer
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Unterschriftsberechtigung von Personen, Ausstellung von Kfz-Steuerbescheide…
An Hauptzollamt Frankfurt (Oder) Details
Von
Olaf Kramer
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Unterschriftsberechtigung von Personen, Ausstellung von Kfz-Steuerbescheiden [#300308]
Datum
17. April 2024 21:58
An
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> in Ihrem Schreiben vom 28.03.2024 teilen Sie mir mit, dass Sie mein Schreiben vom 19.03.2024 als Widerspruch gewertet haben. Im Gegensatz dazu hat Ihre Mitarbeiterin Fr. "ZAIin" Jähnisch mein Schreiben vom 04.01.2024 leider NICHT wie einen Einspruch gegen den ENTWURF "Kfz-Steuerbescheid" aus Ihrem Hause behandelt, obwohl ich mehrfach ausdrücklich darauf hinwies, dass dies so zu handhaben ist (Belege anbei). Daher meine Fragen an Sie: 1. Warum wurde mein Schreiben vom 04.01.2024 entgegen meinen Anweisungen und entgegen der von mir angeführten Gerichtsurteile nicht wie ein Einspruch behandelt? 2. Gedenken Sie, eine Korrektur dieser Fehlentscheidung Ihrer Mitarbeiterin "ZAIin" Jähnisch zu veranlassen? Mit freundlichen Grüßen Olaf Kramer

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Olaf Kramer
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Unterschriftsberechtigung von Personen, Ausstellung von Kfz-Steuerbescheide…
An Hauptzollamt Frankfurt (Oder) Details
Von
Olaf Kramer
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Unterschriftsberechtigung von Personen, Ausstellung von Kfz-Steuerbescheiden [#300308]
Datum
17. April 2024 22:02
An
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> in Ihrem Schreiben vom 28.03.2024 teilen Sie mir mit, dass Sie mein Schreiben vom 19.03.2024 als Widerspruch gewertet haben. Im Gegensatz dazu hat Ihre Mitarbeiterin Fr. "ZAIin" Jähnisch mein Schreiben vom 04.01.2024 leider NICHT wie einen Einspruch gegen den ENTWURF "Kfz-Steuerbescheid" aus Ihrem Hause behandelt, obwohl ich mehrfach ausdrücklich darauf hinwies, dass dies so zu handhaben ist (Belege anbei). Daher meine Fragen an Sie: 1. Warum wurde mein Schreiben vom 04.01.2024 entgegen meinen Anweisungen und entgegen der von mir angeführten Gerichtsurteile nicht wie ein Einspruch behandelt? 2. Gedenken Sie, eine Korrektur dieser Fehlentscheidung Ihrer Mitarbeiterin "ZAIin" Jähnisch zu veranlassen? Mit freundlichen Grüßen Olaf Kramer