Unzulässiges Dauerparken im verkehrsberuhigten Bereich an der Hardt im Ortsteil Holzkirchen Wüstenzell

Wurde nach §46 (VwV STVO) eine Ausnahmegenehmigung zum Dauerparken erteilt?
Wenn ja, was wurde dsbzgl. aktenkundig hinterlegt? Wurde ein Parkausweis ausgestellt?

Ergebnis der Anfrage

Die Einsicht in einen hinterlegten Verwaltungsakt wird verweigert. Ein "vor Ort" Umsetzen
z.B. durch Parkausweis ist nicht ersichtlich. Die damit verbundene dritte Frage wurde nicht
beantwortet.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. September 2022
  • Frist
    22. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
Helmut Eckstein
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wurde nach §46…
An Verwaltungsgemeinschaft Helmstadt Details
Von
Helmut Eckstein
Betreff
Unzulässiges Dauerparken im verkehrsberuhigten Bereich an der Hardt im Ortsteil Holzkirchen Wüstenzell [#259376]
Datum
20. September 2022 13:24
An
Verwaltungsgemeinschaft Helmstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wurde nach §46 (VwV STVO) eine Ausnahmegenehmigung zum Dauerparken erteilt? Wenn ja, was wurde dsbzgl. aktenkundig hinterlegt? Wurde ein Parkausweis ausgestellt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Helmut Eckstein Anfragenr: 259376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259376/ Postanschrift Helmut Eckstein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Helmut Eckstein
Helmut Eckstein
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unzulässiges Dauerparken im verkehrsberuhigten…
An Verwaltungsgemeinschaft Helmstadt Details
Von
Helmut Eckstein
Betreff
AW: Unzulässiges Dauerparken im verkehrsberuhigten Bereich an der Hardt im Ortsteil Holzkirchen Wüstenzell [#259376]
Datum
23. Oktober 2022 12:20
An
Verwaltungsgemeinschaft Helmstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unzulässiges Dauerparken im verkehrsberuhigten Bereich an der Hardt im Ortsteil Holzkirchen Wüstenzell“ vom 20.09.2022 (#259376) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Helmut Eckstein
Verwaltungsgemeinschaft Helmstadt
Anfragenr 259376 Sehr geehrter Herr Eckstein, zu Ihrem erneuten und wiederholten Antrag auf Auskunft hinsichtlich…
Von
Verwaltungsgemeinschaft Helmstadt
Betreff
Anfragenr 259376
Datum
24. Oktober 2022 10:43
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
2,9 KB


Sehr geehrter Herr Eckstein, zu Ihrem erneuten und wiederholten Antrag auf Auskunft hinsichtlich einer Ausnahmegenehmigung einer Parkerlaubnis nach § 46 STVO "In der Hardt" im Ortsteil Wüstenzell nehmen Sie bitte folgende Erläuterungen zur Kenntnis. - Antrag nach § 2 Verbraucherinformationsgesetz (VIG): Dieses Gesetz regelt den Zugang zu Daten über Anforderungen an das Lebensmittel-, Futtermittelgesetzbuch und des Produktsicherheitsgesetz sowie die hierzu erlassen Rechtsakte. Ein Anspruch daraus ist zu Ihrem Antrag nicht zutreffend. - Antrag nach § 2 UIG/ Art. 3 BayUIG: Diese Gesetze regeln den Zugang zu Umweltinformationen. Dies sind z. B. Umweltbestandteile wie Luft, Wasser, Boden oder auch Faktoren wie Energie, Lärm und ähnliches. Ein Anspruch daraus ist zu Ihrem Antrag nicht zutreffend. - Antrag nach Art. 39 Bay. Datenschutzgesetz (BayDSG): Das Bay. Datenschutzgesetz regelt die Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen. Nachdem kein direktes Verwaltungsverfahren zwischen Ihnen und der Gemeinde Holzkirchen besteht, speichern wir auch nur die notwendigen Daten (Ihre Emails und Schriftstücke) zur Beantwortung Ihrer Anfrage. Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt nicht. Genauso werden auch Daten aus anderen Verwaltungsverfahren mit Bürgern von Holzkirchen und Wüstenzell von uns gespeichert und unterliegen dem Datenschutz. Art. 39 BayDSG regelt ein allgemeines Auskunftsrecht, welches sich in erster Linie auf Ihre Daten bezieht. Sie beziehen sich aber auf die Auskunft aus einem Verwaltungsverfahren, in dem Sie nicht Beteiligter sind. Hier ist auf die Regelungen des Bay. Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes zu verweisen (lex specialis). Das Verwaltungsverfahren (Art. 9 BayVwVfG) ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Gemeinde Holzkirchen und schließt mit einem Verwaltungsakt (Ausnahmegenehmigung nach § 46 STVO). Beteiligte im Verwaltungsverfahren sind die im Art. 13 BayVwVfG genannten Personen oder Behörden. Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 29 BayVwVfG haben auch nur die Beteiligten. Sie sind im angefragten Verwaltungsverfahren nicht Beteiligter und somit entfällt auch ein Anspruch auf aktenkundige Informationen. Ein berechtigtes Interesse Ihrerseits nach dem allgemeinen Auskunftsrecht des Art. 39 BayDSG kann sich deshalb nur auf den Ausgang - das Ergebnis des Verfahrens - beziehen und dies beschränkt sich auf die bereits im April 2022 gemachte Aussage, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 STVO erteilt wurde. Mit den o. g. Ausführungen hat sich Ihr wiederkehrendes Auskunftsersuchen abschließend erledigt. Zusätzlich verweisen wir auch auf den umfangreichen Schriftverkehr und den Kontakt zu uns, der Polizei (Dienststelle Unterfranken) und der Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt Würzburg) und führen vorsorglich § 17 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern an. Gemäß § 17 Abs. 3 AGO sehen wir in Ihrem Auskunftsersuchen im Vergleich zu bisherigen Anfragen keine Neuerungen und teilen mit, dass gleichartige Eingänge solcher Anfragen unbeantwortet bleiben können. Mit freundlichen Grüßen

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Helmut Eckstein
AW: Anfragenr 259376 [#259376] Sehr << Anrede >> Meine ersten beiden Fragen haben Sie beantwortet. Vie…
An Verwaltungsgemeinschaft Helmstadt Details
Von
Helmut Eckstein
Betreff
AW: Anfragenr 259376 [#259376]
Datum
28. Oktober 2022 20:03
An
Verwaltungsgemeinschaft Helmstadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Meine ersten beiden Fragen haben Sie beantwortet. Vielen Dank Die dritte Frage betrifft die Form des Ausrollens Ihres beschriebenen Verwaltungsaktes nach §46 (VwV StVO). Hier fehlt noch Ihre Stellungnahme. Es ist Standard, das dsbzgl. Parkausweise ausgestellt werden. Vor Ort gibt es aktuell dsbzgl. keine Umsetzung. D.h. es wird gesetzeswidrig geparkt. Mit freundlichen Grüßen Helmut Eckstein Anfragenr: 259376 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259376/