unzulässige Datenweitergabe bei Reisegewerbetreibenden an die Kammern

Anfrage an: Landkreis Stendal

Wann und wie informierten die Landesverwaltungsämter in Sachsen-Anhalt in einer Rundverfügung an die Gemeinden über unzulässige Datenweitergaben von Reisegewerbetreibenden.

Im Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten stand:
"12.9 Reisegewerbe Nach einer erfolgten Anmeldung eines stehenden Gewerbes finden eine ganze Reihe von Datenübermittlungen statt. Übermittelnde Stellen sind in der überwiegenden Zahl der Fälle die für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Behörden. Das sind in Sachsen-Anhalt die Gemeinden, dort in der Regel die Gewerbeämter. Rechtsgrundlage der meisten Datenübermittlungen, z.B. an die Handwerkskammern oder die Industrie-undHandelskammern, ist §14 Abs.8 GewO.Der Landesbeauftragte beobachtet schon seit vielen Jahren, dass von den Gewerbeämtern ebenso wie von den Kammern übersehen wird, dass der genannte §14 GewO lediglich „Stehende Gewerbe“adressiert. Folglich gilt er nicht für solche Per-sonen, die außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, die in §55 GewO aufgeführteTätigkeiten ausführen, also ein Reisegewerbe ausüben. Anders als Personen, die die Aufnahme eines stehenden Gewerbes lediglich anzuzeigen haben, bedürfen Reisegewerbetreibende der behördlichen Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Der Landesbeauftragte hat mehrfach festgestellt, dass dieGewerbeämter gelegentlich den Eingang von Anträgen auf Reisegewerbekarten nutzen, um die Antragsdaten aus den unterschiedlichsten Beweggründen heraus oder auf Basis des unzutreffenden §14 GewO an die Kammern zu übermitteln. Betroffene beschwerten sich darüber beim Landesbeauftragten. Zu konstatieren ist nicht nur die gewerberechtlich unzulässige Datenübermittlung von den Gewerbeämtern an die Kammern, sondern auch die unzulässige Datenerhebung durch die Entgegennahme der übermittelten Daten bei den Kammern. "
https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/LfD/PDF/binary/Informationen/Veroeffentlichungen/Taetigkeitsberichte/TB_13-14/13.-14._Taetigkeitsbericht_Datenschutz.pdf

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. März 2021
  • Frist
    24. April 2021
  • 0 Follower:innen
Jonas Kuckuk
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: W…
An Landkreis Stendal Details
Von
Jonas Kuckuk
Betreff
unzulässige Datenweitergabe bei Reisegewerbetreibenden an die Kammern [#216291]
Datum
22. März 2021 17:53
An
Landkreis Stendal
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wann und wie informierten die Landesverwaltungsämter in Sachsen-Anhalt in einer Rundverfügung an die Gemeinden über unzulässige Datenweitergaben von Reisegewerbetreibenden. Im Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten stand: "12.9 Reisegewerbe Nach einer erfolgten Anmeldung eines stehenden Gewerbes finden eine ganze Reihe von Datenübermittlungen statt. Übermittelnde Stellen sind in der überwiegenden Zahl der Fälle die für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Behörden. Das sind in Sachsen-Anhalt die Gemeinden, dort in der Regel die Gewerbeämter. Rechtsgrundlage der meisten Datenübermittlungen, z.B. an die Handwerkskammern oder die Industrie-undHandelskammern, ist §14 Abs.8 GewO.Der Landesbeauftragte beobachtet schon seit vielen Jahren, dass von den Gewerbeämtern ebenso wie von den Kammern übersehen wird, dass der genannte §14 GewO lediglich „Stehende Gewerbe“adressiert. Folglich gilt er nicht für solche Per-sonen, die außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, die in §55 GewO aufgeführteTätigkeiten ausführen, also ein Reisegewerbe ausüben. Anders als Personen, die die Aufnahme eines stehenden Gewerbes lediglich anzuzeigen haben, bedürfen Reisegewerbetreibende der behördlichen Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Der Landesbeauftragte hat mehrfach festgestellt, dass dieGewerbeämter gelegentlich den Eingang von Anträgen auf Reisegewerbekarten nutzen, um die Antragsdaten aus den unterschiedlichsten Beweggründen heraus oder auf Basis des unzutreffenden §14 GewO an die Kammern zu übermitteln. Betroffene beschwerten sich darüber beim Landesbeauftragten. Zu konstatieren ist nicht nur die gewerberechtlich unzulässige Datenübermittlung von den Gewerbeämtern an die Kammern, sondern auch die unzulässige Datenerhebung durch die Entgegennahme der übermittelten Daten bei den Kammern. " https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/LfD/PDF/binary/Informationen/Veroeffentlichungen/Taetigkeitsberichte/TB_13-14/13.-14._Taetigkeitsbericht_Datenschutz.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jonas Kuckuk Anfragenr: 216291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216291/ Postanschrift Jonas Kuckuk << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jonas Kuckuk

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Landkreis Stendal
Sehr geehrter Herr Kuckuck, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung sind die Kommunen für die von Ihnen angefrag…
Von
Landkreis Stendal
Betreff
AW: unzulässige Datenweitergabe bei Reisegewerbetreibenden an die Kammern [#216291]
Datum
23. März 2021 11:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Kuckuck, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung sind die Kommunen für die von Ihnen angefragte Information zuständig. Bitte wenden Sie sich an die Einheits- und Verbandsgemeinden des Landkreises Stendal. Ein Gewerbeamt ist dem Landkreis nicht zugeordnet. Mit freundlichen Grüßen