Unzulässige Widmung Radweg Sittermannstr.

Als begeisterter Radfahrer habe ich feststellen müssen, dass an der Sittermannstrasse in Vluyn ein schmaler Schotterstreifen bzw. Gehweg als Rad- und Gehweg in beide Fahrtrichtungen ausgewiesen ist. Und das entlang einer Strasse auf der Tempo 30 gilt.
Aufgrund der geringen Breite ist m.E. nicht einmal eine entsprechende Widmung für eine Fahrrichtung rechtens.
Bei der widmungsentsprechenden Nutzung sind Konflikte zwischen Radfahrer und Fußgängern vorprogrammiert, Schäden durch Unfälle sehr wahrscheinlich. Zumal der Weg oft zugeparkt bzw. An Abfuhrtagen durch Mülltonnen blockiert ist.
Ich frage:
1. wie ist diese offensichtlich rechtswidrige Widmung zustande gekommen?
2. Ist eine Umwidmung geplant, wenn nicht, aus welchen Gründen?
3. Wie kann eine fussgänger- und radfahrerfreundliche alternative Verkehrsregelung aussehen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
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Ferdi Philippsen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Neukirchen-Vluyn Details
Von
Ferdi Philippsen
Betreff
Unzulässige Widmung Radweg Sittermannstr. [#239109]
Datum
28. Januar 2022 14:35
An
Kommunalverwaltung Neukirchen-Vluyn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Als begeisterter Radfahrer habe ich feststellen müssen, dass an der Sittermannstrasse in Vluyn ein schmaler Schotterstreifen bzw. Gehweg als Rad- und Gehweg in beide Fahrtrichtungen ausgewiesen ist. Und das entlang einer Strasse auf der Tempo 30 gilt. Aufgrund der geringen Breite ist m.E. nicht einmal eine entsprechende Widmung für eine Fahrrichtung rechtens. Bei der widmungsentsprechenden Nutzung sind Konflikte zwischen Radfahrer und Fußgängern vorprogrammiert, Schäden durch Unfälle sehr wahrscheinlich. Zumal der Weg oft zugeparkt bzw. An Abfuhrtagen durch Mülltonnen blockiert ist. Ich frage: 1. wie ist diese offensichtlich rechtswidrige Widmung zustande gekommen? 2. Ist eine Umwidmung geplant, wenn nicht, aus welchen Gründen? 3. Wie kann eine fussgänger- und radfahrerfreundliche alternative Verkehrsregelung aussehen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ferdi Philippsen Anfragenr: 239109 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239109/ Postanschrift Ferdi Philippsen << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ferdi Philippsen

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Kommunalverwaltung Neukirchen-Vluyn
Sehr geehrter Herr Philippsen, Ihr Antrag vom 28.01.2022 nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) ist …
Von
Kommunalverwaltung Neukirchen-Vluyn
Betreff
Unzulässige Widmung Radweg Sittermannstr. [#239109]
Datum
10. Februar 2022 16:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Philippsen, Ihr Antrag vom 28.01.2022 nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) ist mir zur Beantwortung weitergeleitet worden. § 4 IFG NRW regelt in Absatz 1, dass jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) hat in ihren Anwendungshinweisen zu § 4 Absatz 1 IFG NRW festgelegt, dass der Informationsanspruch auf die vorhandenen Informationen beschränkt ist, damit sich der Aufwand der Behörden in einem zumutbaren Rahmen hält. Die Behörden sind u.a. nicht verpflichtet, Informationen aufzubereiten. Die zuständigen Fachämter haben auf Ihre Fragen wie folgt geantwortet: Amt 60: Bei der Sittermannstraße handelt es sich lt. Aktenlage im Bereich vom Vluyner Südring bis zum Durchlass Sittermanngraben um eine der Öffentlichkeit gewidmeten Straße. Es handelt sich hier um eine Gemeindestraße ohne Widmungsbeschränkung. Der in Rede stehende Schotterweg befindet sich nicht in diesem gewidmeten Bereich. In diesem Fall handelt es sich um einen Wirtschaftsweg im Außenbereich, welcher nicht zwingend der Öffentlichkeit gewidmet werden muss. Amt 32: Ich entnehme dem Schriftverkehr, dass es sich um den südlichen Teil der Sittermannstraße zwischen Autobahnbrücke und Kaetherstraße handeln könnte. In diesem Bereich befinden wir uns in einer sog. 30 km/h-Zone. Zusätzlich ist auf dem kleinen Seitenstreifen (Sandweg) eine Radwegnutzung vorgeschrieben. Da diese Konstellation aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde (Amt 32) nicht glücklich ist, haben wir die Prüfung der Einrichtung einer Fahrradstraße für diesen Teilbereich eingeleitet. Die hierfür notwendige Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger (Amt 60) und der Polizei sind in Vorbereitung. Da ich Ihnen keine Dokumente zur Verfügung gestellt habe, ergeht meine Antwort gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen