Unzureichende Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO von der Stadtwerken Flensburg GmbH

Antrag nach dem IZG-SH/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,
am 4.4.2023 bat ich Ihre Behörde um Unterstützung für ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, dass seitens der Stadtwerke Flensburg GmbH unzureichend beantwortet wurde. Die Beschwerde wird bei Ihnen unter Az: 84.41/23.001 geführt.
Die Antwort der Stadtwerke auf meine Anfrage bezog sich lediglich auf Daten, die dort im IT-System hinterlegt waren. Ein Herkunftsnachweis dieser Daten wurde nicht erbracht. Wichtige Daten zu meiner persönlichen Wohnraumsituation waren falsch, konnten nicht erklärt werden und entsprachen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Für die im IT-System der Stadtwerke gespeicherte Daten müssen Vertragsunterlagen in Papierform zu Grunde liegen, deren Herausgabe verweigert wird.
Trotzdem sah Ihre Behörde keinen Grund eine vollständige Datenabfrage einzufordern. Meine Bitte vom 26.6.2023 in der Sache nochmals tätig zu werden, wurde Ihrerseits ignoriert.
Ich hatte Sie auf §46 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes hingewiesen wonach: “Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder SACHLICHE Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person”, der Informationspflicht unterliegen. Diese gesetzliche Vorgabe haben Sie in Ihrer Stellungnahme ignoriert und sich nur auf rein persönliche Verhältnisse beschränkt. Ich bitte Sie nochmals in Sachen zu Art. 15 DSGVO der Weigerung der Stadtwerke Flensburg zur Offenlegung der gesammelten Daten nachzugehen.

Ich nehme an, dass mir nicht sämtlicher Schriftverkehr in der Sache übermittelt wurde. Ich bitte daher um Übersendung sämtlicher Informationen zum Austausch zwischen dem ULD und der Stadtwerke Flensburg GmbH in dieser Sache. Dies umfasst den Briefverkehr, Emailverkehr und sonstige Notizen in Ihrem Hause.

Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.

Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Oktober 2023
  • Frist
    4. November 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, am 4.4.2023 bat ich Ihre Behörde um Unterstützung für …
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unzureichende Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO von der Stadtwerken Flensburg GmbH [#289358]
Datum
1. Oktober 2023 16:39
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, am 4.4.2023 bat ich Ihre Behörde um Unterstützung für ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, dass seitens der Stadtwerke Flensburg GmbH unzureichend beantwortet wurde. Die Beschwerde wird bei Ihnen unter Az: 84.41/23.001 geführt. Die Antwort der Stadtwerke auf meine Anfrage bezog sich lediglich auf Daten, die dort im IT-System hinterlegt waren. Ein Herkunftsnachweis dieser Daten wurde nicht erbracht. Wichtige Daten zu meiner persönlichen Wohnraumsituation waren falsch, konnten nicht erklärt werden und entsprachen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Für die im IT-System der Stadtwerke gespeicherte Daten müssen Vertragsunterlagen in Papierform zu Grunde liegen, deren Herausgabe verweigert wird. Trotzdem sah Ihre Behörde keinen Grund eine vollständige Datenabfrage einzufordern. Meine Bitte vom 26.6.2023 in der Sache nochmals tätig zu werden, wurde Ihrerseits ignoriert. Ich hatte Sie auf §46 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes hingewiesen wonach: “Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder SACHLICHE Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person”, der Informationspflicht unterliegen. Diese gesetzliche Vorgabe haben Sie in Ihrer Stellungnahme ignoriert und sich nur auf rein persönliche Verhältnisse beschränkt. Ich bitte Sie nochmals in Sachen zu Art. 15 DSGVO der Weigerung der Stadtwerke Flensburg zur Offenlegung der gesammelten Daten nachzugehen. Ich nehme an, dass mir nicht sämtlicher Schriftverkehr in der Sache übermittelt wurde. Ich bitte daher um Übersendung sämtlicher Informationen zum Austausch zwischen dem ULD und der Stadtwerke Flensburg GmbH in dieser Sache. Dies umfasst den Briefverkehr, Emailverkehr und sonstige Notizen in Ihrem Hause. Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289358 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289358/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese …
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Unzureichende Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO von der Stadtwerken Flensburg GmbH [#289358]
Datum
2. Oktober 2023 11:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen