Unzureichende Datenauskunft nach IZG-SH von der Stadtwerken Flensburg GmbH
Antrag nach dem IZG-SH/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 8.11.2023 hatte ich Sie um Unterstützung für eine Informationsabfrage gebeten, die ich an die Stadtwerke Flensburg GmbH gerichtet hatte. Der Vorgang wurde bei Ihnen unter dem Az: LD7-18.21/22.032 bearbeitet. Diese Unterstützung war nicht erfolgreich, weil Ihre Behörde es hinnahm, dass die Stadtwerke Flensburg die Auskünfte verweigern unter Hinweis auf deren privatrechtlichen Status. Diese Flucht in das Privatrecht war unzulässig, weil die von mir abgefragten Informationen Seitens der Stadtwerke aufgrund der städtischen Übertragung öffentlicher Pflichten der Daseinsvorsorge bereitgestellt werden müssen. Schon in 2003 hat der BGH festgestellt: „Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als "sonstige Stellen" den Behörden gleichzustellen sind, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher bzw. hier kommunaler Steuerung unterliegen, daß sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen, Entsprechend ging auch der Gesetzgeber davon aus, daß die Leistungsverwaltung zur Daseinsvorsorge, welche zunehmend in privatrechtlich organisierter Form ausgeführt werde, zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu rechnen sei. Daß die Stadt mit der Fernwärmeversorgung hier auch tatsächlich eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und sich nicht etwa ausschließlich gewinnbringend wirtschaftlich betätigen wollte, ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, daß die Stadt am 23. Oktober 1991 und am 3. Februar 1993 Fernwärmesatzungen beschlossen hatte, die nicht nur einen Anschluß- und Benutzungszwang, sondern auch ein Anschluß- und Benutzungsrecht der im Versorgungsgebiet liegenden Grundstückseigentümer vorsahen und damit deren Versorgung sicherstellten.“
Trotz dieser Rechtslage, wonach es ausreicht, dass ÖFFENTLICHE Belange wahrgenommen werden, sah sich Ihre Behörde nicht in der Lage die Stadtwerke Flensburg zur Herausgabe der entsprechenden Informationen zu veranlassen. Deshalb wurde mein Ersuchen dahingehend erweitert, dass diese Information von der Stadt Flensburg, als Eigentümer des dortigen Fernwärmenetzes, bereitzustellen sei. Gegenüber Ihrer Behörde lehnte die Stadt Flensburg dieses Ersuchen ab und begründete dies mit der Fernwärmesatzung der Stadt, die das Vorhalten von Informationen nicht vorsah. Mit dieser Begründung gaben Sie sich zufrieden, obwohl die Bezugnahme nicht die Fernwärmesatzung sein konnte, sondern das Gesellschaftsrecht, wonach die Stadt Flensburg als alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Flensburg GmbH über einen Gesellschaftervertrag Herrscher über sämtliche Daten des stadteigenen Unternehmens sein müsste. Dieser Zusammenhang wurde Ihrerseits ignoriert. Stattdessen verwiesen Sie auf eine, für den Bürger nicht nachvollziehbare, unzureichende Gesetzgebung und signalisierten, dass Sie den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Anpassung auffordern würden.
Ich bitte um die Beantwortung folgender Frage:
Wann und wie wird man die Landesregierung mit einer Änderung des IZG-SH beauftragen und wie lange wird ein solche Verfahren andauern?
Ich nehme an, dass mir nicht sämtlicher Schriftverkehr in der Sache übermittelt wurde. Ich bitte daher um Übersendung sämtlicher Informationen zum Austausch zwischen dem ULD, der Stadtwerke Flensburg GmbH und der Stadt Flensburg in dieser Sache. Dies umfasst den Briefverkehr, Emailverkehr und sonstige Notizen in Ihrem Hause.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.
Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum1. Oktober 2023
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4. November 2023
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