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Urkunden der EU-Vorbnotifizierung des 15. Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien

Anfrage an: Deutschlandradio

1. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des 15. Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien

2. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

3. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, geändert durch den 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien

4. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages

5. vorhandene Stellungnahme der EU-Kommission, ob der 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien als "neue Beihilfe" eingestuft wird

6. vorhandene Stellungnahme der EU-Kommission, ob der mit dem 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien neu eingeführte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als "neue Beihilfe" eingestuft wird

7. vorhandene Stellungnahme der EU-Kommission, ob der mit dem 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien geänderte Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag als "neue Beihilfe" eingestuft wird

Da die Vorabnotifizierung der o. g. Gesetze aufgrund von EU-Richtlinien/EU-Verordnungen zum Europäischen Wettbewerbsrecht (unerlaubte staatliche Beihilfe) zwingende Voraussetzung für die Rechtskraft der o. g. Gesetze ist, bitte ich Sie, die o. g. Dokumente zur Verfügung zu stellen.

Sollten einige der o. g. Unterlagen nicht existieren, bitte ich Sie um eine Mitteilung.

Ich bitte um eine Mitteilung, falls eine Vorabnotifizierung in der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland nicht durchgeführt wurde.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. Dezember 2015
  • Frist
    16. Januar 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Deutschlandradio Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urkunden der EU-Vorbnotifizierung des 15. Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien [#12199]
Datum
15. Dezember 2015 22:01
An
Deutschlandradio
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des 15. Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien 2. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages 3. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, geändert durch den 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien 4. vorhandene Urkunde der EU-Notifizierung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages 5. vorhandene Stellungnahme der EU-Kommission, ob der 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien als "neue Beihilfe" eingestuft wird 6. vorhandene Stellungnahme der EU-Kommission, ob der mit dem 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien neu eingeführte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als "neue Beihilfe" eingestuft wird 7. vorhandene Stellungnahme der EU-Kommission, ob der mit dem 15. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien geänderte Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag als "neue Beihilfe" eingestuft wird Da die Vorabnotifizierung der o. g. Gesetze aufgrund von EU-Richtlinien/EU-Verordnungen zum Europäischen Wettbewerbsrecht (unerlaubte staatliche Beihilfe) zwingende Voraussetzung für die Rechtskraft der o. g. Gesetze ist, bitte ich Sie, die o. g. Dokumente zur Verfügung zu stellen. Sollten einige der o. g. Unterlagen nicht existieren, bitte ich Sie um eine Mitteilung. Ich bitte um eine Mitteilung, falls eine Vorabnotifizierung in der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland nicht durchgeführt wurde.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Deutschlandradio
Sehr geehrtAntragsteller/in ich bedanke mich für Ihre Mail vom 15.12.2015 und möchte Ihnen - nach Rücksprache mit…
Von
Deutschlandradio
Betreff
WG: Urkunden der EU-Vorbnotifizierung des 15. Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien [#12199]
Datum
16. Dezember 2015 13:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich bedanke mich für Ihre Mail vom 15.12.2015 und möchte Ihnen - nach Rücksprache mit unserem Justiziariat - wie folgt antworten: Die von Ihnen angeführten Unterlagen liegen uns nicht vor, insofern können wir sie Ihnen auch nicht zur Verfügung stellen. Die Notifizierung einer etwaigen Neubeihilfe obläge allerdings auch nicht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, sondern den Mitgliedstaaten, siehe Art. 2 Abs. 1 S. 1 Beihilfenverfahrens-VO (VO [EG] 659/1999, mittlerweile VO [EU] 2015/1589). Unabhängig davon haben Gerichte entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags - sie ist Gegenstand des besagten Staatsvertrags - keine Neu-, sondern eine bestehende Beihilfe regelt. Es fehlt deshalb an einer Pflicht zur Notifizierung. Sehen Sie hierzu beispielsweise das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15.05.2014 (Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12). Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.