Urlaubsanspruch während Beschäftigungsverbot

hier meine Frage: wie wird der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub während eines Beschäftigungsverbotes (hier: aufgrund von Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot mit sofortiger Wirkung aufgrund Arbeit im potentiell infektösen Bereich, Zahnarztpraxis) begründet? Wovon muss sich die Arbeitnehmerin erholen? Sie fällt sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft aus (was zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten führt) und generiert während ihrer 9- Monaten Abwesenheit und darauffolgenden Mutter Schutzfrist und Elternzeit Urlaubsansprüche, während die selbstständige Zahnärztin auch bei Schwangerschaft arbeitet bis kurz vor Entbindung. Sie muss auch noch mit einer erhöhten Arbeitsbelastung zurechtkommen, da immer wieder kurzfristig Mitarbeiter ausfallen. Unter einer Gleichstellung der Frauen ist etwas anderes zu verstehen. Einer Frau die Selbstständigkeit im Gesundheitsbereich nahezulegen, ist fast schon grotesk.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    26. Februar 2022
  • Frist
    2. April 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: hier meine Frage:…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urlaubsanspruch während Beschäftigungsverbot [#241956]
Datum
26. Februar 2022 13:28
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
hier meine Frage: wie wird der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub während eines Beschäftigungsverbotes (hier: aufgrund von Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot mit sofortiger Wirkung aufgrund Arbeit im potentiell infektösen Bereich, Zahnarztpraxis) begründet? Wovon muss sich die Arbeitnehmerin erholen? Sie fällt sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft aus (was zu erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten führt) und generiert während ihrer 9- Monaten Abwesenheit und darauffolgenden Mutter Schutzfrist und Elternzeit Urlaubsansprüche, während die selbstständige Zahnärztin auch bei Schwangerschaft arbeitet bis kurz vor Entbindung. Sie muss auch noch mit einer erhöhten Arbeitsbelastung zurechtkommen, da immer wieder kurzfristig Mitarbeiter ausfallen. Unter einer Gleichstellung der Frauen ist etwas anderes zu verstehen. Einer Frau die Selbstständigkeit im Gesundheitsbereich nahezulegen, ist fast schon grotesk.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241956 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241956/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer Mail vom 26. Februar 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheits…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Urlaubsanspruch während Beschäftigungsverbot [#241956]
Datum
18. März 2022 14:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer Mail vom 26. Februar 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Informationen zu den nachfolgenden Fragen. 1. Wie wird der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub während eines Beschäftigungsverbotes (hier: aufgrund von Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot mit sofortiger Wirkung aufgrund Arbeit im potentiell infektiösen Bereich, Zahnarztpraxis) begründet? 2. Wovon muss sich die Arbeitnehmerin erholen? Nach Kriterien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stellt Ihr Anliegen keinen IFG-Antrag dar, sondern es wird vielmehr eine Sachanfrage an die fachlich zuständige Stelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gestellt. Das IFG eröffnet grundsätzlich einen voraussetzungslosen - wenn auch nicht ausnahmslosen - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen. Das IFG gewährt kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Auskünfte, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Bei Ihrem Anliegen handelt es sich um Letzteres. Daher ergeht in diesem Fall kein Bescheid nach dem IFG. Unter Einbeziehen der Rückmeldung des Fachreferates können wir Ihre Anfrage nur allgemein wie nachfolgend beantworten, da das BMFSFJ nicht befugt ist, im Einzelfall Rechtsberatung zu geben. Ein moderner Mutterschutz vereinigt zwei Zielsetzungen: Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und die ihres Kindes und ermöglicht ihr gleichzeitig, weiter erwerbstätig zu sein, soweit es verantwortbar ist. Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen dafür, dass Mutter und Kind vor gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz und vor einer unberechtigten Kündigung geschützt werden. Außerdem sichern sie das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist. Mutterschutz ist ein wichtiger Beitrag zu einer familienfreundlichen Arbeitswelt und zur Teilhabe von Müttern an der Erwerbsarbeit. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) selbst enthält keine allgemeine Regelung, wonach Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverboten stets als Beschäftigungszeiten zu werten sind. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Normen, die für spezielle Bereiche entsprechende Regelungen treffen. Hierzu zählt auch § 24 MuSchG. Nach der Regelung des § 24 MuSchG gelten Ausfallzeiten wegen Beschäftigungsverboten für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub als Beschäftigungszeiten. Absatz 5 Satz 2 der Empfehlung Nr. 191 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) betreffend den Mutterschutz, die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 88. Tagung am 15. Juni 2000 gemeinsam mit dem Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz angenommen wurde, enthält die ergänzende Empfehlung, den Mutterschaftsurlaub für die Ansprüche der Frau als Dienstzeit zu berücksichtigen. Danach sollte der Zeitraum des in den Artikeln 4 und 5 des Übereinkommens vorgesehenen Urlaubs (Mutterschaftsurlaub und Urlaub im Fall einer Krankheit oder von Komplikationen) für die Zwecke der Festsetzung ihrer Ansprüche als Dienstzeit angesehen werden. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Sinnerklärend kann auch das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) in § 9 als allgemeine Regelung hinzugezogen werden. Danach werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Für bestimmte Berufsgruppen selbständig tätiger Personen bestehen außerhalb des MuSchG berufsgruppenspezifische Regelungen, die in angemessener Form auch schwangere und stillende Selbständige und ihre Kinder schützen beziehungsweise auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern. Regelungen bestehen beispielsweise für Notarinnen und weibliche Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass (Erholungs-)Urlaub dazu dient, sich von den Belastungen der Erwerbstätigkeit zu erholen und die Resilienz gegenüber beruflichen Belastungen zu stärken. Demgegenüber dienen mutterschutzbedingte Arbeitsunterbrechungen der Vermeidung bzw. Verringerung von mutterschutzbedingten Gefährdungen für Mutter und Kind und können damit den anerkannten Erholungsbedarf nicht abdecken. Vor diesem Hintergrund wird es für erforderlich gehalten, insoweit mutterschutzbedingte Ausfallszeiten als Beschäftigungszeiten zu werten. Mit freundlichen Grüßen