Urlaubssperre für Bundeswehrsoldaten ab 01.09.2020 ?

1. Trifft es zu, dass die Bundeswehr für Teile der Streitkräfte oder die gesamte innerhalb Deutschlands stationierten Soldat/innen ab 01.09.2020 eine Urlaubssperre erlassen hat?

2. Falls ja: aus welchem Grund wurde diese Maßnahme getroffen?

3. Steht die Maßnahme ggf. in Verbindung mit einem von der Bundesregierung für August/September 2020 geplanten - mit einem behaupteten Covid-19-Infektionsrisiko begründeten - erneuten Lockdown mit Ausgangsbeschränkungen sowie Reise- und Kontaktverboten für die deutsche Bevölkerung und von faktischen Berufsverboten in Unternehmen, Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen?

4. Wie positioniert sich das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu einem Einsatz der Soldat/innen im Inland nur auf Basis einer Ermächtigung durch die Corona-Verordnungen der Bundesländer?

Das Grundgesetz (GG) gibt für Bundeswehreinsätze im Inneren einen Rechtsrahmen vor, der sich von jenem in fast allen anderen Ländern unterscheidet: "Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt", bestimmt die Verfassung in Artikel 87a, Absatz 2.

Der Grund dafür liegt in der deutschen Geschichte – und dabei nicht nur in der Zeit des Nationalsozialismus. Schon in Preußen und im Deutschen Kaiserreich wurde das Militär immer wieder dazu genutzt, im Inland staatliche Gewalt durchzusetzen – auch und gerade gegen politische Demonstrationen. "Gegen Demokraten helfen nur Soldaten", schrieb der preußische König Friedrich Wilhelm IV. 1849.[1] In der Weimarer Republik ließ der SPD-Politiker Gustav Noske als Reichswehrminister den Einsatz der Truppe gegen lokale Aufstände und zur Niederschlagung des Spartakusaufstandes 1919 zu. Berühmt wurde der Satz, den er dazu in seinen Memoiren zitierte: "Einer muss den Bluthund machen."[2]

Fußnoten (Quelle: https://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-verteidigungspolitik/254178/einsatz-im-innern):
1. Zit. nach Wolfram Siemann, Die deutsche Revolution von 1848/49, Frankfurt/M. 1985, S. 203.
2. Gustav Noske, Von Kiel bis Kapp. Zur Geschichte der deutschen Revolution, Berlin 1920, S. 68.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. August 2020
  • Frist
    8. September 2020
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Andreas Roll
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Trifft e…
An Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Details
Von
Andreas Roll
Betreff
Urlaubssperre für Bundeswehrsoldaten ab 01.09.2020 ? [#194684]
Datum
6. August 2020 17:22
An
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Trifft es zu, dass die Bundeswehr für Teile der Streitkräfte oder die gesamte innerhalb Deutschlands stationierten Soldat/innen ab 01.09.2020 eine Urlaubssperre erlassen hat? 2. Falls ja: aus welchem Grund wurde diese Maßnahme getroffen? 3. Steht die Maßnahme ggf. in Verbindung mit einem von der Bundesregierung für August/September 2020 geplanten - mit einem behaupteten Covid-19-Infektionsrisiko begründeten - erneuten Lockdown mit Ausgangsbeschränkungen sowie Reise- und Kontaktverboten für die deutsche Bevölkerung und von faktischen Berufsverboten in Unternehmen, Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen? 4. Wie positioniert sich das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu einem Einsatz der Soldat/innen im Inland nur auf Basis einer Ermächtigung durch die Corona-Verordnungen der Bundesländer? Das Grundgesetz (GG) gibt für Bundeswehreinsätze im Inneren einen Rechtsrahmen vor, der sich von jenem in fast allen anderen Ländern unterscheidet: "Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt", bestimmt die Verfassung in Artikel 87a, Absatz 2. Der Grund dafür liegt in der deutschen Geschichte – und dabei nicht nur in der Zeit des Nationalsozialismus. Schon in Preußen und im Deutschen Kaiserreich wurde das Militär immer wieder dazu genutzt, im Inland staatliche Gewalt durchzusetzen – auch und gerade gegen politische Demonstrationen. "Gegen Demokraten helfen nur Soldaten", schrieb der preußische König Friedrich Wilhelm IV. 1849.[1] In der Weimarer Republik ließ der SPD-Politiker Gustav Noske als Reichswehrminister den Einsatz der Truppe gegen lokale Aufstände und zur Niederschlagung des Spartakusaufstandes 1919 zu. Berühmt wurde der Satz, den er dazu in seinen Memoiren zitierte: "Einer muss den Bluthund machen."[2] Fußnoten (Quelle: https://www.bpb.de/politik/grundfragen/deutsche-verteidigungspolitik/254178/einsatz-im-innern): 1. Zit. nach Wolfram Siemann, Die deutsche Revolution von 1848/49, Frankfurt/M. 1985, S. 203. 2. Gustav Noske, Von Kiel bis Kapp. Zur Geschichte der deutschen Revolution, Berlin 1920, S. 68.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Roll Anfragenr: 194684 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194684/ Postanschrift Andreas Roll << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Roll
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); hier: Informationen zu Urlaubssperren Aktenzeichen: I 1.3 - A…
Von
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); hier: Informationen zu Urlaubssperren
Datum
7. August 2020 13:38
Status
Warte auf Antwort
Aktenzeichen: I 1.3 - Az 11-03-10 Betreff: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG); hier: Informationen zu Urlaubssperren Bezug: IFG-Anfrage vom 06.08.2020 von Herrn Roll Sehr geehrter Herr Roll, Ihre o. g. IFG-Anfrage ist am 06. August 2020 im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) eingegangen. Nach Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie unaufgefordert weitere Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1421 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 06.08.20…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Urlaubssperre für Bundeswehrsoldaten ab 01.09.2020 ? [#194684]
Datum
18. August 2020 10:45
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1421 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 06.08.2020 Sehr geehrter Herr Roll, die Bearbeitung Ihres an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) gerichteten Antrags vom 6. August 2020 (Bezug) wurde durch das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) übernommen. Dazu ist anzumerken, dass Ihr Antrag auf die Abgabe von bewertenden bzw. kommentierenden Stellungnahmen zu den Ihrerseits aufgeworfenen Fragestellungen ausgerichtet ist. Derartige Anfragen unterfallen jedoch nicht dem IFG, welches den Zugang zu bereits vorhandenen amtlichen Informationen regelt. Ich habe Ihre Anfrage daher der für den Bürgerdialog im Hause zuständigen Stelle mit der Bitte um Bearbeitung als Bürgeranfrage zugeleitet. Von dort erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
Urlaubsperre für Bundeswehrsoldaten ab 01.09.2020 ? [#194684] Sehr geehrter Herr Roll, vielen Dank für Ihre Anfra…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Urlaubsperre für Bundeswehrsoldaten ab 01.09.2020 ? [#194684]
Datum
19. August 2020 13:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Roll, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 6. August 2020, die ich als Referent für den Bürgerdialog im Presse- und Informationsstab des Bundesministeriums der Verteidigung nunmehr von der Rechtsabteilung des Hauses zur Beantwortung erhalten habe. Auf Ihre Fragen antworte ich Ihnen wie nachstehend ausgeführt: Von einen mutmaßlichen zweiten "Lockdown" ab dem 1. September 2020 hat das Bundesministerium der Verteidigung keine Kenntnis. Hieraus folgt, dass es für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für Bundeswehrsoldaten/-innen ab dem ab 01.09.2020 auch keine Urlaubssperre gibt. Zu Ihrer Frage nach der Grundlage für die Unterstützung der ersuchenden Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Die Bundeswehr unterstützt die verantwortlichen Behörden (zum Beispiel Landräte, Bürgermeister, Polizei) auf deren Anforderung im Rahmen der Amtshilfe, so wie wir es seit Ausbruch der Corona-Pandemie bereits in 475 Fällen getan haben und immer noch tun. Dabei unterstützen sich Behörden gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Grundlage hierfür ist Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes. Davon abzugrenzen ist die sogenannte Katastrophenhilfe nach Artikel 35 Absatz 2 des Grundgesetzes. Hiernach kann ein Land zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern. Da hiermit auch die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verbunden sein kann, ist dies - wie Sie sehen - an hohe rechtliche Hürden gebunden, die im Einzelfall geprüft werden müssten. Gefährdet die Naturkatastrophe oder der zuvor beschriebene Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen schließlich nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Mit freundlichen Grüßen