Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Übersenden sie mir bitte das Urteil oder das Gesetzblatt, das das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.08.2017, Az. 1 BvR 1910/12, außer Kraft setzt, oder aufhebt.
Nach §31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes BVerfGG ist das Urteil unter Az.: BvR 1910/12 Bindend für alle Gerichte und Behörden, dennoch würdigt dieses Urteil weder das Jobcenter Kassel, noch das Sozialgericht in Kassel in der Sache Az.: S 9 AS 45/23 ER nicht mal im Ansatz.
Womit anzunehmen ist, das es keine Gültigkeit mehr hat!?
MfG
A.Groggert
Kassel

Ergebnis der Anfrage

Das Bundesministerium der Justiz teilte mit das es nicht in Besitz eines solchen Urteils oder Gesetzesblattes ist und verwieß mich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Juni 2023
  • Frist
    25. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
Anton Groggert
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übersenden sie mir bitte das Urteil o…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Anton Groggert
Betreff
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes [#282195]
Datum
21. Juni 2023 10:36
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersenden sie mir bitte das Urteil oder das Gesetzblatt, das das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.08.2017, Az. 1 BvR 1910/12, außer Kraft setzt, oder aufhebt. Nach §31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes BVerfGG ist das Urteil unter Az.: BvR 1910/12 Bindend für alle Gerichte und Behörden, dennoch würdigt dieses Urteil weder das Jobcenter Kassel, noch das Sozialgericht in Kassel in der Sache Az.: S 9 AS 45/23 ER nicht mal im Ansatz. Womit anzunehmen ist, das es keine Gültigkeit mehr hat!? MfG A.Groggert Kassel
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Anton Groggert Anfragenr: 282195 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282195/ Postanschrift Anton Groggert << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anton Groggert
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0234 Sehr geehrter Herr Groggert, zu Ihrem Antrag nach de…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 21. Juni 2023 - Urteil des Bundesverfassungsgerichtes [#282195]
Datum
23. Juni 2023 09:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0234 Sehr geehrter Herr Groggert, zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21. Juni 2023 teile ich Ihnen folgendes mit: Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 2 Nummer 1 Satz 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) verfügt nicht über das von Ihnen erbetene "Urteil oder das Gesetzblatt". Ergänzend teile ich Ihnen mit, dass für die von Ihnen angesprochenen Themen mit Bezug auf das Jobcenter Kassel bzw. Sozialgericht Kassel innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), (E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>) federführend zuständig ist. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz am 23. Juni Details Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0234 Sehr…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.08.2017, Az. 1 BvR 1910/12
Datum
23. Juni 2023
Status
Bundesministerium der Justiz am 23. Juni Details Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0234 Sehr geehrter Herr Groggert, zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 21. Juni 2023 teile ich Ihnen folgendes mit: Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 2 Nummer 1 Satz 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) verfügt nicht über das von Ihnen erbetene "Urteil oder das Gesetzblatt". Ergänzend teile ich Ihnen mit, dass für die von Ihnen angesprochenen Themen mit Bezug auf das Jobcenter Kassel bzw. Sozialgericht Kassel innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), (E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>) federführend zuständig ist. Mit freundlichen Grüßen