Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 - zur Parteienfinanzierung

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Mit dem o. a. Urteil wurde festgestellt, dass die Festlegung der absoluten Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung der Höhe nach auf einen Betrag von 190 Millionen Euro für das Anspruchsjahr 2018 verfassungswidrig und nichtig war. Seither sind Monate vergangen, ohne dass für mich erkennbar ist, wie der Sachstand bei der Umsetzung des Urteils (Rückzahlung der den Parteien rechtswidrig gezahlten Beträge) ist. Das dürfte auch wegen des neuerlichen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Verschiebung und Umwidmung der Corona-Milliarden für die Klimapolitik im Interesse der Öffentlichkeit sein.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Dezember 2023
  • Frist
    9. Januar 2024
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Josef Diefenthal
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit dem o. a. Urteil wurde festgestel…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Josef Diefenthal
Betreff
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 - zur Parteienfinanzierung [#294288]
Datum
6. Dezember 2023 12:03
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit dem o. a. Urteil wurde festgestellt, dass die Festlegung der absoluten Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung der Höhe nach auf einen Betrag von 190 Millionen Euro für das Anspruchsjahr 2018 verfassungswidrig und nichtig war. Seither sind Monate vergangen, ohne dass für mich erkennbar ist, wie der Sachstand bei der Umsetzung des Urteils (Rückzahlung der den Parteien rechtswidrig gezahlten Beträge) ist. Das dürfte auch wegen des neuerlichen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Verschiebung und Umwidmung der Corona-Milliarden für die Klimapolitik im Interesse der Öffentlichkeit sein.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Josef Diefenthal Anfragenr: 294288 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294288/ Postanschrift Josef Diefenthal << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Josef Diefenthal

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Deutscher Bundestag
Meine Anfrage vom 6.12.2023 Zugang zum IFG gem. § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen.
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Meine Anfrage vom 6.12.2023
Datum
13. Dezember 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
741,2 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
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4,8 MB
Zugang zum IFG gem. § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen.