Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 – Az: 5 Bs 246/12

Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 – Az: 5 Bs 246/12 inklusive Begründung.

Alternativ reicht mir auch eine Quelle wo ich diese Urteil finden kann.

Das Urteil wird immer wieder von Behörden zitiert um Anfragen nach dem HmbTG abzulehnen, allerdings habe ich das vollständige Urteil nicht gefunden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. November 2015
  • Frist
    11. Dezember 2015
  • Kosten dieser Information:
    1,50 Euro
  • 3 Follower:innen
Sven Anders
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Oberverwaltungsgericht Hamburg Details
Von
Sven Anders
Betreff
Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 – Az: 5 Bs 246/12 [#11837]
Datum
7. November 2015 09:08
An
Oberverwaltungsgericht Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 – Az: 5 Bs 246/12 inklusive Begründung. Alternativ reicht mir auch eine Quelle wo ich diese Urteil finden kann. Das Urteil wird immer wieder von Behörden zitiert um Anfragen nach dem HmbTG abzulehnen, allerdings habe ich das vollständige Urteil nicht gefunden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sven Anders <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sven Anders
Oberverwaltungsgericht Hamburg
Entscheidungsanforderung zu 5 Bs 246/12 Sehr geehrter Herr Anders, bezüglich Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, d…
Von
Oberverwaltungsgericht Hamburg
Betreff
Entscheidungsanforderung zu 5 Bs 246/12
Datum
10. November 2015 07:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Anders, bezüglich Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass eine Übersendung der von Ihnen gewünschten Entscheidung möglich ist. Jedoch fallen für die elektronische Übersendung Kosten an. Bei einer Übersendung per E-Mail belaufen sich die Kosten auf 1,50 Euro, bei einer Übersendung per Post auf 0,50 Euro pro Seite. Die gewünschte Entscheidung hat einen Umfang von 5 Seiten. Sollten Sie dennoch an einer Übersendung interessiert sein, so teilen Sie mir dies bitte mit. Auch unter Angabe, auf welchem Wege Sie die Entscheidung erhalten möchten sowie Ihrer Anschrift für die spätere Rechnung. Mit freundlichen Grüßen
Sven Anders
AW: Entscheidungsanforderung zu 5 Bs 246/12 [#11837] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre An…
An Oberverwaltungsgericht Hamburg Details
Von
Sven Anders
Betreff
AW: Entscheidungsanforderung zu 5 Bs 246/12 [#11837]
Datum
15. November 2015 18:41
An
Oberverwaltungsgericht Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte Schicken Sie mir die Unterlagen per E-Mail zu. Ich werde den Betrag nach Erhalt einer Rechnung überweisen. Mit freundlichen Grüßen Sven Anders Anfragenr: 11837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sven Anders << Adresse entfernt >>
Oberverwaltungsgericht Hamburg
Entscheidungsübersendung 5 Bs 246/12 - Ihre Anforderung vom 09.11.2015, unser Az. 1451-E 101/2015 Sehr geehrter He…
Von
Oberverwaltungsgericht Hamburg
Betreff
Entscheidungsübersendung 5 Bs 246/12 - Ihre Anforderung vom 09.11.2015, unser Az. 1451-E 101/2015
Datum
20. November 2015 08:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Anders, die angeforderte Entscheidung übersende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme. An Dokumentenpauschale entstehen Kosten gem. § 4 Abs. 1 JVKostG i.V.m. der Anlage Kostenverzeichnis Teil 2 Auslagen Nr. 2000 i.H.v. 1,50 €. Die Rechnung wird Ihnen in den nächsten Tagen per Post zugehen. Mit freundlichen Grüßen
Sven Anders
AW: Entscheidungsübersendung 5 Bs 246/12 - Ihre Anforderung vom 09.11.2015, unser Az. 1451-E 101/2015 [#11837] Se…
An Oberverwaltungsgericht Hamburg Details
Von
Sven Anders
Betreff
AW: Entscheidungsübersendung 5 Bs 246/12 - Ihre Anforderung vom 09.11.2015, unser Az. 1451-E 101/2015 [#11837]
Datum
24. November 2015 15:00
An
Oberverwaltungsgericht Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin etwas verwirrt über die Gebühren. Ich werde die Rechnung bezahlen, falls das nötig sein sollte, aber ich hatte eine Anfrage nach dem Hamburger Transparenzgesetz gestellt, und zu dem Gesetz gibt es auch eine Gebührenordnung. Nach §1 Absatz 3 HmbTGGebO, müsste die Anfrage eigentlich gebührenfrei sein. Gibt es eine Regelung, welche Gebürenordnung "gewinnt"? Die Rechnung habe ich bislang noch nicht erhalten. Wäre nett, wenn Sie das mir erklären könnten. Mit freundlichen Grüßen Sven Anders Anfragenr: 11837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Oberverwaltungsgericht Hamburg
Entscheidungsübersendung 5 Bs 246/12 - Ihre Anforderung vom 09.11.2015, unser Az. 1451-E 101/2015 [#11837] Sehr g…
Von
Oberverwaltungsgericht Hamburg
Betreff
Entscheidungsübersendung 5 Bs 246/12 - Ihre Anforderung vom 09.11.2015, unser Az. 1451-E 101/2015 [#11837]
Datum
23. Dezember 2015 11:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Anders, Frau Kool hat mir Ihre E-Mail weitergeleitet. Entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt zu deren Beantwortung komme. Hinsichtlich der erbetenen Entscheidungsübersendung dürfte keine Informationspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz bestehen. Denn nach § 5 Nr. 1 HmbTG besteht keine Informationspflicht für Gerichte, soweit sie als Organ der Rechtspflege tätig geworden sind. Dies ist im Fall des Erlasses eines Urteils der Fall. In Bezug auf diese Tätigkeiten sind die Gerichte von der Pflicht befreit, die bei ihnen insoweit vorhandenen Informationen zugänglich zu machen (vgl. Maatsch/ Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 1. Auflage 2015, zu § 5 n. 1). Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen