Urteil zu S8 AL 86/19 Richter Heetfeld

Wir hätten gerne das Urteil/Anerkenntnisurteil zum Fall S8 AL 86/19 eingesehen, bitte ermöglichen sie den Zugang zum Dokument.

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  • Datum
    25. November 2023
  • Frist
    29. Dezember 2023
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wir hätten gerne das Urteil/Anerk…
An Sozialgericht Darmstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urteil zu S8 AL 86/19 Richter Heetfeld [#293329]
Datum
25. November 2023 02:24
An
Sozialgericht Darmstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wir hätten gerne das Urteil/Anerkenntnisurteil zum Fall S8 AL 86/19 eingesehen, bitte ermöglichen sie den Zugang zum Dokument.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 293329 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293329/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Sozialgericht Darmstadt
Sehr << Antragsteller:in >> es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine Verwaltungsangelegenhe…
Von
Sozialgericht Darmstadt
Betreff
AW: Urteil zu S8 AL 86/19 Richter Heetfeld [#293329]
Datum
26. November 2023 15:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine Verwaltungsangelegenheit, sondern um verfahrensbezogenes Akteneinsichtsgesuch. Die Einreichung von verfahrensbezogenen Schriftsätzen oder Dokumenten mittels E-Mail ist in gerichtlichen Verfahren nicht zulässig. Die zugelassenen elektronischen Übermittlungswege ergeben sich abschließend aus § 65a Abs. 2, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Elektronische Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV). Nähere Informationen finden Sie hierzu im Internet unter https://justizministerium.hessen.de/buergerservice/online-dienstleistungen/elektronischer-rechtsverkehr Ihre E-Mail wird daher nicht zur Akte genommen und auch nicht dem/der Kammervorsitzenden vorgelegt, sondern gelöscht. Bitte reichen Sie sämtliche Information (nochmals) auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg oder schriftlich bzw. ggf. per Telefax ein. Mit freundlichen Grüßen,