Urteile bezüglich § 573a BGB

Anfrage an: Amtsgericht Winsen

Antrag nach dem NUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

es wird höflichst um die Übersendung aller Urteile gebeten, die seit 2001 aufgrund von Kündigungen nach dem Sonderkündigungsrecht des § 573a BGB gesprochen worden sind.

Die Weitergabe der angefragten Dokumente ist Teil der öffentlichen
Aufgabe der Justiz, Rechtsprechung zu veröffentlichen. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Regeln für die Akteneinsicht, insbesondere das Erfordernis eines rechtlichen Interesses nach § 299 Zivilprozessordnung, nicht anzuwenden (BGH, Urteil vom 05. April 2017, Az. IV AR VZ 2/16).

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Dies ist auch ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. Januar 2023
  • Frist
    2. März 2023
  • 3 Follower:innen
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Sehr geehrte Damen und Herren, leider ist meine Anfrage „Urteile bezüglich § 573a BGB“ vom 31.01.2023 (#269129) n…
An Amtsgericht Winsen Details
Von
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Betreff
AW: Urteile bezüglich § 573a BGB [#269129]
Datum
7. März 2023 04:35
An
Amtsgericht Winsen
Status
E-Mail-Versand ist fehlgeschlagen.
Sehr geehrte Damen und Herren, leider ist meine Anfrage „Urteile bezüglich § 573a BGB“ vom 31.01.2023 (#269129) nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet worden. Die Frist ist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteile bezüglich § 573a BGB“ vom 31.01.2023 (#269129) wurde von I…
An Amtsgericht Winsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Urteile bezüglich § 573a BGB [#269129]
Datum
4. August 2023 09:46
An
Amtsgericht Winsen
Status
E-Mail-Versand ist fehlgeschlagen.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Urteile bezüglich § 573a BGB“ vom 31.01.2023 (#269129) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 156 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Gerichte müssen Entscheidungen in Zivilsachen in anonymisierter Form herausgeben. Der BGH nennt sogar eine Pflicht der Justiz zur Publikation (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96). "Diese Pflicht folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung: Gerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Regelungen der Gesetze; auch bilden sie das Recht fort (vgl. auch § 132 Abs. 4 GVG). Schon von daher kommt der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbare Bedeutung zu. Der Bürger muß zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich. Rechtsprechung im demokratischen Rechtsstaat und zumal in einer Informationsgesellschaft muß sich – wie die anderen Staatsgewalten – darüber hinaus auch der öffentlichen Kritik stellen. Dabei geht es nicht nur darum, daß in der Öffentlichkeit eine bestimmte Entwicklung der Rechtsprechung als Fehlentwicklung in Frage gestellt werden kann. Dem Staatsbürger müssen die maßgeblichen Entscheidungen auch deshalb zugänglich sein, damit er überhaupt in der Lage ist, auf eine nach seiner Auffassung bedenkliche Rechtsentwicklung mit dem Ziel einer (Gesetzes-)Änderung einwirken zu können. Das Demokratiegebot wie auch das Prinzip der gegenseitigen Gewaltenhemmung, das dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu eigen ist, erfordern es, daß auch über die öffentliche Meinungsbildung ein Anstoß zu einer parlamentarischen Korrektur der Ergebnisse möglich sein muß, mit denen die rechtsprechende Gewalt zur Rechtsentwicklung beiträgt. Nicht zuletzt dient es auch der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege für die Aufgabe der Fortentwicklung des Rechts, wenn über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht wird." (Quelle: https://openjur.de/u/86548.html) Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, es wird höflichst um die Übersendung aller Urteile gebe…
An Amtsgericht Winsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urteile bezüglich § 573a BGB [#269129]
Datum
5. August 2023 10:27
An
Amtsgericht Winsen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, es wird höflichst um die Übersendung aller Urteile gebeten, die seit 2001 aufgrund von Kündigungen nach dem Sonderkündigungsrecht des § 573a BGB gesprochen worden sind. Die Weitergabe der angefragten Dokumente ist Teil der öffentlichen Aufgabe der Justiz, Rechtsprechung zu veröffentlichen. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Regeln für die Akteneinsicht, insbesondere das Erfordernis eines rechtlichen Interesses nach § 299 Zivilprozessordnung, nicht anzuwenden (BGH, Urteil vom 05. April 2017, Az. IV AR VZ 2/16). Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Dies ist auch ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269129/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Amtsgericht Winsen
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Von
Amtsgericht Winsen
Via
Briefpost
Betreff
Datum
1. September 2023
Status
Anfrage abgeschlossen