Urteile zum Thema „schlüssiges Konzept“ bei den Kosten der Unterkunft in Wuppertal

Anfrage an: Jobcenter Wuppertal

In der Sendung WDR-Lokalzeit Bergisches Land am 15.04.2015 ging es auch um das Thema „schlüssiges Konzept“ bei den Kosten der Unterkunft.

Der Vorstandsvorsitzende vom Jobcenter Wuppertal, Thomas Lenz, wurde von der Journalistin gefragt:
„Also es gab nie eine Klage, die irgendwie das Jobcenter Wuppertal verloren hat?“
Lenz: „Doch, natürlich gibt es Klagen, auch zu den Punkten Mieten, aber die Klagen sind alle nie so geendet wie Herr Thomé das darstellt.
Journalistin „Also Sie haben noch nie eine Klage verloren?“
Lenz: „Nein, wir haben nie eine Klage rechtsgültig verloren.“
https://www.youtube.com/watch?v=S0FK8D3KzOk&feature=youtu.be
3:39

Bei meinen Internetrecherchen konnte ich keine Volltextveröffentlichungen der fünf nachfolgend genannten Urteile gegen das Jobcenter Wuppertal finden. Gerichtsurteile sind nach Einschätzung der Bundesdatenschutzbeauftragten amtliche Dokumente und unterliegen dem Informationsfreiheitsgesetz.

Als beklagte Behörde liegen Ihnen diese Urteile im Volltext vor. Ich darf Sie höflich um die Übersendung der Urteile in digitalisierte Form, hilfsweise auch als Kopie bitten.

SG Düsseldorf, 17.07.2012 – S 18 (28, 5) AS 51/08;
SG Düsseldorf, 25.09.2012 – S 18 AS 3529/11
SG Düsseldorf, 15.01.2013 – S 18 AS 3613/12
SG Düsseldorf, 01.10.2013 – S 41 AS 1050/10
Landessozialgericht NRW, 02.03.2015 – L 6 AS 98/14

Ergebnis der Anfrage

Durch den Rechtsanspruch auf die Übersendung von Volltextentscheidungen ist die Möglichkeit eröffnet auch solche Urteile zu prüfen, die in den großen Urteilsdatenbanken nicht aufgenommen werden.

Dass die übersandten Entscheidungen auch noch kommentiert wurden, war mehr als beantragt.

Die Aussage von Herrn Lenz: „Nein, wir haben nie eine Klage rechtsgültig verloren.“,
dürfte allerdings widerlegt sein.

Vermutlich liegen dem Verein Tacheles e.V. Wuppertal noch weitere Beispiele vor.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. April 2015
  • Frist
    22. Mai 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Jobcenter Wuppertal Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urteile zum Thema „schlüssiges Konzept“ bei den Kosten der Unterkunft in Wuppertal [#9458]
Datum
20. April 2015 15:44
An
Jobcenter Wuppertal
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Sendung WDR-Lokalzeit Bergisches Land am 15.04.2015 ging es auch um das Thema „schlüssiges Konzept“ bei den Kosten der Unterkunft. Der Vorstandsvorsitzende vom Jobcenter Wuppertal, Thomas Lenz, wurde von der Journalistin gefragt: „Also es gab nie eine Klage, die irgendwie das Jobcenter Wuppertal verloren hat?“ Lenz: „Doch, natürlich gibt es Klagen, auch zu den Punkten Mieten, aber die Klagen sind alle nie so geendet wie Herr Thomé das darstellt. Journalistin „Also Sie haben noch nie eine Klage verloren?“ Lenz: „Nein, wir haben nie eine Klage rechtsgültig verloren.“ https://www.youtube.com/watch?v=S0FK8D3KzOk&feature=youtu.be 3:39 Bei meinen Internetrecherchen konnte ich keine Volltextveröffentlichungen der fünf nachfolgend genannten Urteile gegen das Jobcenter Wuppertal finden. Gerichtsurteile sind nach Einschätzung der Bundesdatenschutzbeauftragten amtliche Dokumente und unterliegen dem Informationsfreiheitsgesetz. Als beklagte Behörde liegen Ihnen diese Urteile im Volltext vor. Ich darf Sie höflich um die Übersendung der Urteile in digitalisierte Form, hilfsweise auch als Kopie bitten. SG Düsseldorf, 17.07.2012 – S 18 (28, 5) AS 51/08; SG Düsseldorf, 25.09.2012 – S 18 AS 3529/11 SG Düsseldorf, 15.01.2013 – S 18 AS 3613/12 SG Düsseldorf, 01.10.2013 – S 41 AS 1050/10 Landessozialgericht NRW, 02.03.2015 – L 6 AS 98/14
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Jobcenter Wuppertal
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrtAntragsteller/in antragsgemäß übersende ich Ihnen die beigefügten Ger…
Von
Jobcenter Wuppertal
Betreff
AW: Urteile zum Thema „schlüssiges Konzept“ bei den Kosten der Unterkunft in Wuppertal [#9458]
Datum
20. Mai 2015 16:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrtAntragsteller/in antragsgemäß übersende ich Ihnen die beigefügten Gerichtsentscheidungen; aus datenschutzrechtlichen Gründen in anonymisierter Form. An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Jobcenter Wuppertal AöR auch weiterhin davon ausgeht, dass Wuppertal über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft verfügt. Entgegenstehende rechtskräftige Rechtsprechung, die die Jobcenter Wuppertal AöR über den jeweils geregelten Einzelfall hinaus generell gegen sich gelten lassen müsste, liegen nicht vor. Die beigefügten Gerichtsurteile bezogen sich nicht auf generelle Regelungen sondern auf Einzelfälle. Zu den beigefügten gerichtlichen Entscheidungen wird darüber hinaus zudem folgendes angemerkt: a) Sozialgericht Düsseldorf, Urteil S 18 (28,5) AS 51/08 vom 17.07.2012 Es handelt sich hierbei um einen Altfall, der nicht von den derzeit geltenden Angemessenheitsrichtwerten sondern von Angemessenheitsrichtwerten auf Grundlage des Mietspiegels 2006 ausgeht. b) Sozialgericht Düsseldorf, Urteil S 18 AS 3529/11 vom 25.09.2012 Das Landessozialgericht NRW hat im Rahmen eines zu diesem Verfahren geführten Berufungsverfahrens (Az. L 7 AS 2024/12) festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil unter einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet und eine zweitinstanzliche Entscheidung in der Sache somit nicht getroffen werden könne. Darüber hinaus hat das LSG NRW Bedenken signalisiert, inwiefern das Verfahren aufgrund der vorliegenden besonderen Einzelfallkonstellation überhaupt geeignet gewesen wäre, die grundsätzliche Frage der Schlüssigkeit des KdU-Konzeptes der Stadt Wuppertal abschließend zu klären. c) Sozialgericht Düsseldorf, Urteil S 18 AS 3613/12 vom 15.01.2013 Das erstinstanzliche Urteil wurde im August 2014 durch einen im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht NRW (Az. L 12 AS 543/13) geschlossenen Vergleich ersetzt. d) Sozialgericht Düsseldorf, Urteil S 41 AS 1050/10 vom 01.10.2013 Landessozialgericht NRW, Beschluss L 6 AS 98/14 NZB vom 02.03.2015 Das erstinstanzliche Urteil (Az. 41 AS 1050/10) bezieht sich in seinen Entscheidungsgründen maßgeblich auf das zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht rechtskräftige Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 15.01.2013 - S 18 AS 3613/12 (vgl. Punkt c). Da das Urteil eine Berufung nicht zuließ, wurde hiergegen seitens der Beklagten eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Landessozialgericht NRW erhoben. Im Rahmen des im Nichtzulassungsverfahren (Az. L 6 AS 98/14 NZB) ergangenen Beschlusses hat das Landessozialgericht NRW zunächst ausgeführt, dass die Frage, ob die durch das Jobcenter hinsichtlich der Kosten der Unterkunft konkret verwendete Angemessenheitsgrenze im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zutreffend sei, keine grundsätzliche Bedeutung aufweise. Die Tatsachenfrage, ob das durch die Beklagte angewendete Konzept schlüssig sei, wurde in der Entscheidung ausdrücklich offen gelassen. Mit freundlichen Grüßen