Urteilsanforderung VG Düsseldorf vom 03.05.2018 Az. unbekannt, Personalausweisrecht (Gebühren)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 03.05.2018 hat die 10. Kammer des VG Düsseldorf unter Vorsitz von Einzelrichter Dr. Bach einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren gegen die Stadt Mönchengladbach abgelehnt.
Der Kläger begehrt den Erlass von Gebühren für einen Personalausweis. Das Urteil wurde Ihnen bereits zugestellt.
Ich darf Sie bitten mir eine anonymisierte pdf-Datei zu übersenden und das Aktenzeichen sichtbar zu belassen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
VG Düsseldorf vom 03.05.2018, Az. 10 K 5119/17
Mit Beschluss vom 03.05.2018 wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Anfrage erfolgreich
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Datum12. November 2018
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14. Dezember 2018
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