Urteilsanforderung zu Kostenerstattung im gerichtlichen Vorverfahren (SG Dortmund, S 60 AS3547/15)
Das Jobcenter Märkischer Kreis verweigert regelmäßig die Kostenerstattung im gerichtlichen Vorverfahren.
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Aus Gründen der Kosten- und Verwaltungsvereinfachung ist eine pauschalisierte Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 € wie im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgegeben ist (Kopiergebühren/Dokumentenpauschale RVG VV Nr. 7000) nicht zu beanstanden.
Dort heißt es:
"Die Auslagen die der Rechtsanwalt für Telefonate und die Fertigung von Schriftsätzen oder Porto hat, kann er entweder in voller Höhe - unter Nachweis der entstandenen Kosten - vom Mandanten ersetzt verlangen oder aber in Form einer Pauschale geltend machen. Macht er die Pauschale geltend, so darf er nur 20 % der entstandenen Gebühren (nach Addition aller Gebühren) geltend machen, auch wenn Gebühren in dieser Höhe gar nicht angefallen sind. So fällt die Pauschale z.B. auch an, wenn nur ein Gespräch in der Kanzlei durchgeführt wurde.
Die Gebühr soll nicht nur tatsächliche Gesprächskosten abdecken, sondern auch Kosten für die Vorhaltung eines Telefonanschlusses und die Besetzung des Anschlusses durch eine Angestellte abdecken.
Die Pauschale ist aber auf maximal 20 € begrenzt. Sie fällt für die außergerichtliche Vertretung, für das gerichtliche Mahnverfahren, für die erste und jede weitere Instanz jeweils ein mal an."
In diesem Kontext bitte ich um die Übersendung der anonymisierten Urteile gegen das Jobcenter Märkischer Kreis
SG Dortmund, S 60 AS 4078/14 und SG Dortmund, S 60 AS 3547/15.
Anfrage eingeschlafen
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Datum4. Januar 2017
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7. Februar 2017
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