Urteilsbegründung im Falle des rechtsextremen Polizeischülers in Oranienburg

Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich zitiere einen Beitrag aus dem Redaktionsnetzwerk Deutschland: »Der 26-jährige Anwärter des gehobenen Vollzugsdienstes war während einer Übung aufgefordert worden, mithilfe des Funkalphabets den Namen eines Kollegen zu buchstabieren. Daraufhin gab der Student durch: “Jude, Untermensch, Nazi, Gaskammer” – beziehungsweise “Genozid”. Die Angaben dazu sind unklar. Gegen die sofortige Entlassung, die auf den Vorfall folgte, legte der Mann Widerspruch ein – dem gab das Gericht nun statt. […] Gerichtssprecher Ruben Langer [erklärte] die Eilentscheidung wie folgt: “Die Frage ist, ob die Äußerung Ausdruck einer Gesinnung war oder eine einmalige Sache, die keinen hinreichenden Rückschluss auf die Persönlichkeit zulässt.” Dies habe das Land ungenügend dargelegt. Mangels größeren Publikums habe die Äußerung außerdem keine “weiter gehende Außenwirkung” gehabt, heißt es in dem Beschluss.«

Bitte legen Sie mir da, inwiefern die Darstellung als »nicht hinreichend« zu begründen ist und welche Beweislage es idealerweise erfordern würde einen ›hinreichenden‹ Rückschluss auf die Gesinnung des Polizeischülers zu erlauben. Bitte legen Sie mir außerdem die Parameter für ›weitgehende Außenwirkung dar‹ – sprechen Sie von der belegten Zeug_innenlage oder einem öffentlichen Interesse?

Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist.

Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte.

Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Januar 2021
  • Frist
    20. Februar 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ic…
An Verwaltungsgericht Potsdam Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urteilsbegründung im Falle des rechtsextremen Polizeischülers in Oranienburg [#208876]
Datum
16. Januar 2021 21:03
An
Verwaltungsgericht Potsdam
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich zitiere einen Beitrag aus dem Redaktionsnetzwerk Deutschland: »Der 26-jährige Anwärter des gehobenen Vollzugsdienstes war während einer Übung aufgefordert worden, mithilfe des Funkalphabets den Namen eines Kollegen zu buchstabieren. Daraufhin gab der Student durch: “Jude, Untermensch, Nazi, Gaskammer” – beziehungsweise “Genozid”. Die Angaben dazu sind unklar. Gegen die sofortige Entlassung, die auf den Vorfall folgte, legte der Mann Widerspruch ein – dem gab das Gericht nun statt. […] Gerichtssprecher Ruben Langer [erklärte] die Eilentscheidung wie folgt: “Die Frage ist, ob die Äußerung Ausdruck einer Gesinnung war oder eine einmalige Sache, die keinen hinreichenden Rückschluss auf die Persönlichkeit zulässt.” Dies habe das Land ungenügend dargelegt. Mangels größeren Publikums habe die Äußerung außerdem keine “weiter gehende Außenwirkung” gehabt, heißt es in dem Beschluss.« Bitte legen Sie mir da, inwiefern die Darstellung als »nicht hinreichend« zu begründen ist und welche Beweislage es idealerweise erfordern würde einen ›hinreichenden‹ Rückschluss auf die Gesinnung des Polizeischülers zu erlauben. Bitte legen Sie mir außerdem die Parameter für ›weitgehende Außenwirkung dar‹ – sprechen Sie von der belegten Zeug_innenlage oder einem öffentlichen Interesse? Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208876 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208876/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Verwaltungsgericht Potsdam
Ihre E-Mail vom 16. Januar 2021 Mit freundlichen Grüßen
Von
Verwaltungsgericht Potsdam
Betreff
Ihre E-Mail vom 16. Januar 2021
Datum
26. Januar 2021 13:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Mit freundlichen Grüßen