US-Drohnen in Deutschland

Ich nehme Bezug auf http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2013-11/drohnen-eurohawk-ramstein-hunter/seite-2. Bitte senden Sie mir alle dem IFG unterliegenden Akten, Unterlagen und Sonstiges, über den Einsatz von US-Drohnen in und aus Deutschland. Sofern Unterlagen nicht freigegeben werden sollen, ist abstrakt auszuweisen, um welche Akten es sich hierbei handelt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. November 2013
  • Frist
    14. Dezember 2013
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich nehme Bezug …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
US-Drohnen in Deutschland
Datum
12. November 2013 20:08
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich nehme Bezug auf http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2013-11/drohnen-eurohawk-ramstein-hunter/seite-2. Bitte senden Sie mir alle dem IFG unterliegenden Akten, Unterlagen und Sonstiges, über den Einsatz von US-Drohnen in und aus Deutschland. Sofern Unterlagen nicht freigegeben werden sollen, ist abstrakt auszuweisen, um welche Akten es sich hierbei handelt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage vom 12. November 2013, mit der Sie sich über die Internetseite…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
US-Drohnen in Deutschland
Datum
18. November 2013 11:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre Anfrage vom 12. November 2013, mit der Sie sich über die Internetseite „FragdenStaat“ an das Bundesministerium der Verteidigung zum Thema "US-Drohnen in Deutschland" wandten, wurde zuständigkeitshalber an das Referat FüSK I 2 weitergeleitet. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite „FragdenStaat.de“ ist nicht möglich. „FragdenStaat.de“ kann auch nicht Telekommunikationsanbieter für eine E-Mail-Adresse angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) werden vom Bundesministerium der Verteidigung nach Maßgabe des § 41 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich schriftlich gegenüber dem Anfragenden und nicht öffentlich über eine Internetseite beantwortet. Dies gewährleistet zudem den größtmöglichen Schutz persönlicher Daten. Wir bitten daher zur weiteren Bearbeitung und Beantwortung Ihrer IFG-Anfrage um Übermittlung Ihrer Postadresse auf geeignetem Weg. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Denkmann Bundesministerium der Verteidigung Abteilung Führung Streitkräfte FüSK I 2 <<E-Mail-Adresse>> Postfach 13 28 53003 Bonn
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter Herr Denkmann, Sie erreichen mich über die Anschrift << Adresse entfernt >> << …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: US-Drohnen in Deutschland
Datum
19. November 2013 09:35
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Sehr geehrter Herr Denkmann, Sie erreichen mich über die Anschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Ich weise darauf hin, dass ich die angefragten Informationen möglichst in elektronischer Form wünsche. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in

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Bundesministerium der Verteidigung
IFG-Anfrage
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
IFG-Anfrage
Datum
10. Dezember 2013
Status
Anfrage abgeschlossen