USK-Alterskennzeichnung/Jugendentscheid bzgl. "Fortnite"

den Jugendentscheid zur Alterskennzeichnung gemäß § 14 JuSchG bezüglich des Computerspiels "Fortnite" in der Fassung für die Sony Playstation 4 (USK Nr. 46869/19).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. November 2020
  • Frist
    29. Dezember 2020
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
USK-Alterskennzeichnung/Jugendentscheid bzgl. "Fortnite" [#204323]
Datum
23. November 2020 22:38
An
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Jugendentscheid zur Alterskennzeichnung gemäß § 14 JuSchG bezüglich des Computerspiels "Fortnite" in der Fassung für die Sony Playstation 4 (USK Nr. 46869/19).
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 204323 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „USK-Alterskennzeichnung/Jugendentscheid bzgl. …
An Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: USK-Alterskennzeichnung/Jugendentscheid bzgl. "Fortnite" [#204323]
Datum
29. Dezember 2020 12:47
An
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „USK-Alterskennzeichnung/Jugendentscheid bzgl. "Fortnite"“ vom 23.11.2020 (#204323) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 204323 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr [geschwärzt], die Jugendentscheide zu den Verfahren der Alterskennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz sind…
Von
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: USK-Alterskennzeichnung/Jugendentscheid bzgl. "Fortnite" [#204323]
Datum
6. Januar 2021 09:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], die Jugendentscheide zu den Verfahren der Alterskennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz sind nicht öffentlich (siehe § 20 Abs. (4) Grundsätze der USK, www.usk.de) und gehören dem Antragsteller. Eine Einsichtnahme der Entscheide zu wissenschaftlichen Zwecken ist gemäß den Grundsätzen der USK zwar möglich, muss jedoch nachgewiesen werden. Sollte Ihre Anfrage ein wissenschaftliches Interesse im Zusammenhang mit einem Forschungsanliegen einer Universität oder einer Habilitation, Doktorarbeit sein, können Sie die USK, Frau [geschwärzt] ([geschwärzt] ) kontaktieren. Möglich wäre es jedoch, dass Sie eine schriftliche Zusammenfassung der Entscheidungsgründe aus dem von Ihnen gewünschten Jugendentscheid zum Spiel „Fornite“ erhalten. Diese könnten Sie auch veröffentlichen. Sollten Sie an dieser Zusammenfassung interessiert sein, bitte ich um eine kurze Antwort. Sie können sich dazu auch gern direkt an die Ständigen Vertreter*innen der Obersten Landesjugendbehörden bei der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) wenden (E-Mail-Adresse: [geschwärzt]). Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] "[geschwärzt]" [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]"[geschwärzt] (#[geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]?[geschwärzt]=[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]?[geschwärzt]=[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt]&[geschwärzt]=[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „USK-Alterskennzeichnung/Jugendentscheid bzgl. "Fortnite"“ [#204323] [#204323]
Datum
6. Januar 2021 17:52
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Bei den USK-Alterseinstufungen handelt es sich um Verwaltungsakte des Landes Nordrhein-Westfalen. Demnach fallen meines Erachtens auch die Jugendentscheide der USK unter den Anwendungsbereich des IFG NRW. So heißt es in § 21 Abs. 1 und 2 der USK-Grundsätze: "Die Obersten Landesjugendbehörden sind gemäß § 14 JuSchG zuständig für die Entscheidung über die Freigabe und Kennzeichnung von mit Spielen programmierten Bildträgern, die Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Sie bedienen sich gemäß Vereinbarung der Länder über die Freigabe und Kennzeichnung von Spielen der Prüftätigkeit der Ausschüsse der USK als gutachterlicher Stelle. Die Prüfentscheide der Ausschüsse werden nach ihrer Wirksamkeit durch den Ständigen Vertreter als eigene Entscheidungen der Obersten Landesjugendbehörden übernommen." Darüber hinaus ist unklar, warum die Einsichtnahme zu wissenschaftlichen Zwecke explizit möglich sein soll. Offenkundig wurde dieses Zugeständnis erst durch ein Rechtsgutachten im Auftrag des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN) erreicht, welches sich wiederum auf § 4 Abs. 1 IFG NRW bezog (vgl. Höynck, Theresia / Mößle, Thomas / Kleimann, Matthias / Pfeiffer, Christian / Rehbein, Florian (2007): Jugendmedienschutz bei gewalthaltigen Computerspielen: Eine Analyse der USK-Alterseinstufungen. KFN-Forschungsbericht Nr. 101. S. 29.). Das IFG NRW begrenzt das Recht auf Informationsfreiheit allerdings nicht auf den wissenschaftlichen Bereich. Eine "schriftliche Zusammenfassung der Entscheidungsgründe" soll laut der Antwort auf meine Anfrage zudem möglich sein. Warum dann nicht auch die Übersendung des eigentlichen Jugendentscheids? Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 204323.pdf Anfragenr: 204323 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.01.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „USK-Alterskennzeichnung/Jugendentscheid bzgl. "Fortnite"“ [#204323] [#204323]
Datum
7. Januar 2021 09:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.01.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf. Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.16-248/21Informationszugang zur USK-Alterskennzeichnung bzw. zum Jugendentschied „Fortnite“ 209.2.3.1.16…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.16-248/21Informationszugang zur USK-Alterskennzeichnung bzw. zum Jugendentschied „Fortnite“
Datum
15. Januar 2021 07:49
Status
209.2.3.1.16-248/21 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 23.11.2020 auf Informationszugang zur USK-Alterskennzeichnung bzw. zum Jugendentschied „Fortnite“ Ihre E-Mail vom 06.01.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihr Begehren gegenüber der informationspflichtigen Stelle mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Zudem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.16-248/21 USK-Alterskennzeichnung bzw. zum Jugendentschied „Fortnite“ Sehr [geschwärzt], [geschwärzt]
Von
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.16-248/21 USK-Alterskennzeichnung bzw. zum Jugendentschied „Fortnite“
Datum
17. Februar 2021 10:17
Status
Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] bat uns Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bzgl. des Jugendentscheids „Fortnite“ noch einmal zu prüfen und im Weiteren, Ihnen direkt eine Rückmeldung zu geben. Der Jugendentscheid kann Ihnen nicht ausgehändigt werden. Das Verfahren der Alterskennzeichnung von Spielprogrammen (Bildträger) erfolgt auf der Grundlage des Jugendschutzgesetzes (§ 14 Abs. 6 JuSchG) gemeinsam mit den Obersten Landesjugendbehörden und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK). Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist eine freiwillige Einrichtung der Computerspielwirtschaft und wird getragen durch die Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware (FSU) GmbH. Gesellschafter der gemeinnützigen GmbH ist der Industrieverband der Spiele entwickelnden, produzierenden und in Deutschland vertreibenden Industrie (game – Verband der deutschen Games-Branche e.V.). § 4 Abs. 1 IFG NRW besagt, dass jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat. Da die Organisation des gesamten Prüfverfahrens durch die USK erfolgt und der Jugendentscheid nicht Bestandteil des Verwaltungsakts ist, liegen unserer Behörde die USK-Jugendentscheide nicht vor. Die Jugendentscheide werden erst im Nachgang zum Verwaltungsakt durch einen unabhängigen Jugendschutzsachverständigen erstellt, gehören dem Antragssteller (Anbieter des Prüfgegenstandes) und sind nicht öffentlich. Auf der Homepage der USK sind die Entscheidungsgründe für die Alterskennzeichnung des Spiels „Fortnite“ detailliert dargelegt und veröffentlicht (vgl. https://smex-ctp.trendmicro.com:443/wis/clicktime/v1/query?url=https%3a%2f%2fusk.de%2finformationen%2dder%2dusk%2dzu%2dfortnite%2f&umid=3b7680af-8705-4d9f-9c9f-0f277dae4e24&auth=f20732c07f248c5c91314db5a698ffdbe2240d85-37acdf09863e355857cd57e254fd16184c490f2a<https://smex-ctp.trendmicro.com:443/wis/clicktime/v1/query?url=https%3a%2f%2fusk.de%2finformationen%2dder%2dusk%2dzu%2dfortnite%2f&umid=d84e0e0a-2357-423c-831f-fa3eaa377a93&auth=f20732c07f248c5c91314db5a698ffdbe2240d85-de9860bc2a3b2e980744e5314a89b3cecce80dee>). Wir hoffen, Ihre Anfrage damit abschießend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]>
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.1.16-248/21 USK-Alterskennzeichnung bzw. zum Jugendentschied „Fortnite“ [#204323] Sehr [geschwärzt], …
An Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1.16-248/21 USK-Alterskennzeichnung bzw. zum Jugendentschied „Fortnite“ [#204323]
Datum
17. Februar 2021 13:57
An
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], Vielen Dank für Ihre erneute Auskunft. Gerne würde ich noch eine Nachfrage stellen: Wenn, wie Sie sagen, der "Jugendentscheid nicht Bestandteil des Verwaltungsakts" ist, warum wird gemäß § 20 Abs. 2 der USK-Grundsätze der Jugendentscheid durch die Ständigen Vertreter "unterzeichnet": "Die Jugendentscheide werden durch ein Mitglied des Prüfausschusses erstellt, durch den Vorsitzenden autorisiert und durch den Ständigen Vertreter unterzeichnet." Bitte teilen Sie mir in diesem Kontext den genaueren Rechtsstatus der sogenannten Jugendentscheide bei der USK aus Sicht des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen mit. In Bezug auf Ihren Hinweis, dass die Jugendentscheide Ihrer Behörde nicht (unmittelbar) vorliegen würden, möchte ich gerne anmerken, dass nach § 20 Abs. 3 USK-Grundsätze zumindest gilt: "Dem Antragsteller und den Obersten Landesjugendbehörden ist binnen einer Frist von höchstens sechs Wochen nach der Prüfung ein Jugendentscheid zugänglich zu machen." Nach § 20 Abs. 4 USK-Grundsätze heißt es zudem: "[Die Jugendentscheide] werden den Obersten Landesjugendbehörden, den Jugendschutzsachverständigen sowie dem Beirat zugänglich gemacht." Ich bedanke mich für Ihre Mühen. ... Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 204323 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: 209.2.3.1.16-248/21 USK-Alterskennzeichnung bzw. zum Jugendentschied „Fortnite“ [#204323] Sehr Antragsteller/i…
Von
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: 209.2.3.1.16-248/21 USK-Alterskennzeichnung bzw. zum Jugendentschied „Fortnite“ [#204323]
Datum
10. März 2021 16:12
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für die Rückfrage. Gerne möchten wir Ihnen die Thematik noch einmal verdeutlichen: Es gibt den wichtigen rechtlichen Unterschied zwischen der Erteilung des hoheitlichen Verwaltungsaktes zur Freigabe durch die OLJB einerseits und dem Finalisieren eines schriftlichen Jugendentscheids zur Begründung der Entscheidung andererseits (vor 2011 in den USK-Grundsätzen: „Gutachten“). Das generelle Zustandekommen des Verwaltungsaktes über eine Freigabe ist das im Jugendschutzgesetz geregelte Verfahren - im Unterschied zum Zustandekommen des schriftlichen Jugendentscheids. Der Verwaltungsakt hat auch ohne schriftliche Begründung rechtlichen Bestand. Er ist in diesem Sinne der eigentliche „Jugendentscheid“ („Bescheid zur Freigabe eines Bildträgers“) im Sinne des Jugendschutzgesetzes. Nach Verstreichen der Berufungsfristen wird der hoheitliche Verwaltungsakt der Freigabe rechtswirksam. Im Unterschied dazu ist die Erstellung einer schriftlichen Begründung der Prüfentscheidung nur in den Grundsätzen der USK geregelt. Grund dafür war der Wunsch nach einer Art Ergebnisprotokollierung für die Unterstützung eines möglichen Instanzenzugs (Berufungsstufen) und um einen strukturierten Text für die Beantwortung von Fragen Dritter zur Höhe einer konkreten Alterskennzeichnung sowie zur internen Begleitung der Spruchpraxis (Fortbildung der Prüfgremien) zur Verfügung zu haben. In Gang gesetzt wird der Verwaltungsakt der Freigabe durch die händische Unterschrift der Ständigen Vertreter*innen der OLJB auf dem Prüfauftrag am Prüftag selbst - als „Stempel“ zur Übernahme oder Ablehnung der Empfehlung der USK-Jugendschutzsachverständigen als eigene Entscheidung der OLJB. Im Unterschied dazu dient die Unterschrift der Ständigen Vertreter*innen auf dem Deckblatt der Jugendentscheide („Gutachten“) aus Regel-, Berufungs- und Appellationsverfahren der Bestätigung der OLJB für das Verfahren gemäß Grundsätzen der USK. Diese Texte werden den Antragstellern gesendet, der Service ist in den Prüfgebühren als USK-Leistung enthalten. Es ist richtig, dass ein „Jugendentscheid“, also die schriftliche Begründung einer Entscheidung über die Altersfreigabe, den OLJB spätestens sechs Wochen nach Prüfung durch die USK „zugänglich zu machen“ ist. Im von Ihnen zitierten § 20 der USK-Grundsätze heißt es aber auch in Absatz 4 für den Umgang der OLJB mit den schriftlichen Jugendentscheiden („Gutachten“): „Sie dürfen nur zum internen Gebrauch verwendet werden“. Die Weitergabe und Überlassung an Dritte ist möglich, dann aber mit einem wissenschaftlichen Zweck sowie der Abstimmung zwischen USK und Ständigen Vertreter*innen (OLJB) verbunden. Fazit: Ein USK-Jugendentscheid zur Begründung der Prüfentscheidung eines plural besetzten Gremiums ist formal rechtlich kein Bestandteil des hoheitlichen Verwaltungsaktes der OLJB. Ein schriftlicher Jugendentscheid („Gutachten“) ist damit keine eigene Information der Behörde und somit kein behördliches Dokument, das im Sinne des IFG NRW öffentlich zur Verfügung steht. Mit freundlichen Grüßen,