Veltheimstraße

in der Veltheimstraße in 13467 Berlin ist einseitig "Parkverbot", bzw. "eingeschränktes Halteverbot" durch das Verkehrszeichen 286 angeordnet. Als Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung kommt nur § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken. Zu derartigen Verkehrsbeschränkungen gehört auch die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots (VZ 286 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. „Zwingend erforderlich“ ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50/16 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.7.2011 - 11 B 11.921 - juris). Das Aufstellen von Verkehrszeichen hat damit Ausnahmecharakter. Die Straßenverkehrsbehörde hat eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheidet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu einer Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.2.2015 - W 6 K 14.55, U.v. 4.12.2019 - W 6 K 18.1207; VG München, U.v. 8.7.2014 - M 23 K 13.3214 - juris Rn. 30).

Dazu bitte ich um Informationsauskunft:

1) wann wurde das Parkverbot in der Veltheimstraße angeordnet?
2) welche formale Begründung lag der Anordnung zugrunde? Ich bitte um Aktenkopie der Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde.
3) wie wurde die oben genannte objektive Gefahrenlage untersucht und bewertet? Ich bitte um Kopie der Akte.
4) ab wann fuhr der Kiezbus 326 durch die Veltheimstraße?
5) Welche Bedeutung für die Anordnung des Parkverbots spielte die Kiezbuslinie 326? Gab es eine Korrespondenz in Bezug auf die Streckenführung der Linie 326 durch die Veltheimstraße mit BVG oder Senatsverwaltung? Falls ja, bitte ich um Aktenkopie.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Dezember 2022
  • Frist
    24. Januar 2023
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Michael Ortmann
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: in der…
An Bezirksamt Reinickendorf , Straßen- und Grünflächenamt, Straßenverkehrsbehörde Details
Von
Michael Ortmann
Betreff
Veltheimstraße [#266048]
Datum
21. Dezember 2022 16:40
An
Bezirksamt Reinickendorf , Straßen- und Grünflächenamt, Straßenverkehrsbehörde
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in der Veltheimstraße in 13467 Berlin ist einseitig "Parkverbot", bzw. "eingeschränktes Halteverbot" durch das Verkehrszeichen 286 angeordnet. Als Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung kommt nur § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO in Betracht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken. Zu derartigen Verkehrsbeschränkungen gehört auch die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots (VZ 286 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. „Zwingend erforderlich“ ist ein Verkehrszeichen unter Berücksichtigung dieses Regelungszwecks und des Wortlauts der Vorschriften nur dann, wenn das Verkehrszeichen die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50/16 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.7.2011 - 11 B 11.921 - juris). Das Aufstellen von Verkehrszeichen hat damit Ausnahmecharakter. Die Straßenverkehrsbehörde hat eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheidet. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu einer Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet (vgl. VG Würzburg, U.v. 25.2.2015 - W 6 K 14.55, U.v. 4.12.2019 - W 6 K 18.1207; VG München, U.v. 8.7.2014 - M 23 K 13.3214 - juris Rn. 30). Dazu bitte ich um Informationsauskunft: 1) wann wurde das Parkverbot in der Veltheimstraße angeordnet? 2) welche formale Begründung lag der Anordnung zugrunde? Ich bitte um Aktenkopie der Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde. 3) wie wurde die oben genannte objektive Gefahrenlage untersucht und bewertet? Ich bitte um Kopie der Akte. 4) ab wann fuhr der Kiezbus 326 durch die Veltheimstraße? 5) Welche Bedeutung für die Anordnung des Parkverbots spielte die Kiezbuslinie 326? Gab es eine Korrespondenz in Bezug auf die Streckenführung der Linie 326 durch die Veltheimstraße mit BVG oder Senatsverwaltung? Falls ja, bitte ich um Aktenkopie.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Ortmann Anfragenr: 266048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266048/ Postanschrift Michael Ortmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Ortmann
Bezirksamt Reinickendorf , Straßen- und Grünflächenamt, Straßenverkehrsbehörde
Sehr geehrter Herr Ortmann, wegen meines Urlaubs über die Feiertage bin ich heute erst dazu gekommen, Ihre E-Mai…
Von
Bezirksamt Reinickendorf , Straßen- und Grünflächenamt, Straßenverkehrsbehörde
Betreff
AW: Veltheimstraße [#266048]
Datum
2. Januar 2023 11:09
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Ortmann, wegen meines Urlaubs über die Feiertage bin ich heute erst dazu gekommen, Ihre E-Mail zu lesen. Zudem befinde ich heute im HomeOffice, weshalb ich Ihr Anliegen erst in den nächsten Tagen und vor allem erst nach Einsicht in unsere Straßenakten prüfen kann. Von daher bitte ich noch um etwas Geduld und ich bitte vor allem auch davon abzusehen, Ihr Anliegen anderen Ämtern (wie heute dem Bürgeramt) unseres Bezirksamtes vorzutragen. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Reinickendorf , Straßen- und Grünflächenamt, Straßenverkehrsbehörde
Sehr geehrter Herr Ortmann, sämtliche Haltverbots- und Haltestellenzeichen in der Veltheimstraße sind in Zusammen…
Von
Bezirksamt Reinickendorf , Straßen- und Grünflächenamt, Straßenverkehrsbehörde
Betreff
AW: Veltheimstraße [#266048]
Datum
3. Januar 2023 11:37
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Ortmann, sämtliche Haltverbots- und Haltestellenzeichen in der Veltheimstraße sind in Zusammenhang mit der Einrichtung der Buslinie 326 (Quartiersbus) angeordnet worden. Verkehrsmaßnahmen zur Beschleunigung des ÖPNV werden jedoch allein von der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz Abteilung VI - Zentrale Straßenverkehrsbehörde Tempelhofer Damm 45 Bauteil 6, Aufgang B 12101 Berlin angeordnet, weshalb Sie sich mit Ihrem Anliegen an diese Dienststelle wenden müssen. Da Sie der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich widersprochen haben, müssten Sie diese Dienststelle bitte alleine anschreiben. Mit freundlichen Grüßen
Michael Ortmann
Guten Tag, Sie haben mich bezüglich meiner Anfrage an SENUMVK verwiesen. Diese Stelle hat ihrerseits meine Anfrag…
An Bezirksamt Reinickendorf , Straßen- und Grünflächenamt, Straßenverkehrsbehörde Details
Von
Michael Ortmann
Betreff
AW: Veltheimstraße [#266048]
Datum
19. Januar 2023 17:39
An
Bezirksamt Reinickendorf , Straßen- und Grünflächenamt, Straßenverkehrsbehörde
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sie haben mich bezüglich meiner Anfrage an SENUMVK verwiesen. Diese Stelle hat ihrerseits meine Anfrage an die Polzei Berlin verwiesen, denn im Jahr 2003 lag dort die Verantwortung. Die Polizei Berlin hat mir auf meine Anfrage nach IFG mitgeteilt (GeschZ. PPr Just 43 Rö - IFG 11.23), dass sämtliche Akten und somit alle Informationen im Zuge der Verwaltungsreform an die anschließend zuständige Straßenverkehrsbehörde in Reinickendorf übergeben wurden. Insofern bitte ich Sie, nochmals zu prüfen, ob Sie diese Akten erhalten haben und mir entsprechend Auskunft geben können. Mit freundlichen Grüßen Michael Ortmann Anfragenr: 266048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266048/

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Bezirksamt Reinickendorf , Straßen- und Grünflächenamt, Straßenverkehrsbehörde
Sehr geehrter Herr Ortmann, für zukünftigen Mailverkehr bitte ich Sie, eine ordentliche Anrede zu verwenden. Sie…
Von
Bezirksamt Reinickendorf , Straßen- und Grünflächenamt, Straßenverkehrsbehörde
Betreff
AW: Veltheimstraße [#266048]
Datum
20. Januar 2023 15:49
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Ortmann, für zukünftigen Mailverkehr bitte ich Sie, eine ordentliche Anrede zu verwenden. Sie kennen meinen Namen und können Sie mich daher auch direkt ansprechen. Mir liegt nach Anforderung die an Sie gerichtete Antwort von [geschwärzt] vor. Da es für Sie verständlicherweise immer noch Unklarheiten über die tatsächlichen Zuständigkeiten gibt, hier einige Dinge durcheinandergewürfelt wurden und insbesondere die Antwort der Polizei zur Ihrer IFG-Anfrage völlig falsch ist, darf und muss ich Ihnen an dieser Stelle die Geschichte der Straßenverkehrsbehörden etwas näher erläutern. Auch die Aussage von [geschwärzt] „Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung hatte bei der Verwaltungsreform daher keine entsprechenden Akten zu diesem Haltverbot in der Veltheimstraße.“ ist schlichtweg nicht richtig. Vor Gründung der Ordnungsämter am 01.09.2004 gab es zweierlei Straßenverkehrsbehörden beim Polizeipräsidenten in Berlin, 1. das Landespolizeiverwaltungsamt (LPVA), zuständig u.a. für alle dauerhaften Verkehrsmaßnahmen im jetzigen Haupt- und Nebenstraßennetz 2. Außenstellen des LPVA in den damals 7 Polizeidirektionen, zuständig u.a. für alle vorübergehenden Verkehrsmaßnahmen. Ich selbst bin auch ein „Überbleibsel“ aus Polizeizeiten. Mit Gründung der Ordnungsämter hat der damalige Polizeipräsident, [geschwärzt], die „Chance“ ergriffen und dafür gesorgt, dass alle Mitarbeiter zu 1 und 2 (allesamt keine Uniformträger) aus der Polizei ausgegliedert werden. Gegründet wurden die Verkehrslenkung Berlin als nachgeordnete Behörde der damaligen Senatsverkehrsverwaltung und 12 bezirkliche Straßenverkehrsbehörden. Nur nebenbei: Vor einigen Jahren wurde in der Senatsverkehrsverwaltung umstrukturiert und aus der Verkehrslenkung Berlin wurde die Zentrale Straßenverkehrsbehörde. Im Zuge der Gründung der Ordnungsämter musste auch der Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) geändert werden, da die Polizei nunmehr für verkehrsbehördlichen Aufgaben nicht mehr zuständig war und diese Aufgaben unter den Bezirksverwaltungen und der Senatsverwaltung aufgeteilt wurde. In Ihrer Angelegenheit: Damals wie heute liegt die Zuständigkeit für die Anordnung von Verkehrsmaßnahmen zur Beschleunigung des ÖPNV beim Rechtsnachfolger des LPVA (und der Verkehrslenkung Berlin), bei der Zentralen Straßenverkehrsbehörde (Nr. 11 Abs 4 b ZustKatOrd). Die damaligen Mitarbeiter des LPVA hatten die leidige Aufgabe, alle dort vorhandenen Akten über Dauermaßnahmen nach den neuen Zuständigkeiten zu sortieren (Stichwort Hauptstraßen-Nebenstraßen). Mir wurden bspw. Aktenordner mit dauerhaften Anordnungen übergeben, die nacheinander aufgestellt mehr als 20m Platz einnehmen. Menschlich ist hier nur zu gut verständlich, dass die eine oder andere Akte in den falschen Karton gelangt ist. So auch die Akte „Veltheimstraße Bus 326“ in Ihrer Angelegenheit. Diese Akte wurde jedoch vor Gründung der Ordnungsämter angelegt, weshalb ich nicht erklären kann, wo – abgesehen vom Inhalt, den Sie schon bekommen haben - der Rest der Akte abgeblieben ist. Da hilft auch der Hinweis von [geschwärzt] auf die Vergangenheit der Polizei wenig, er verwirrt hier nur. Meines Wissens nach fehlt in der Akte nur der Antrag der BVG vom 24.03.2003 auf Einrichtung der Buslinie 326 und die Festsetzung dieser BVG-Linie nach BO-Kraft, wie Sie auch der Ihnen übersandten PDF auf Seite 1 entnehmen können. Weshalb [geschwärzt] nicht selbst daran interessiert ist, die eigenen Akten vollständig zu bekommen, erschließt sich mir persönlich nicht. Antrag und Festsetzung dürften bei der damaligen Abteilung VI C der SenUMVK aufzufinden sein. [geschwärzt] arbeitet „im selben Haus“ in der Abt. VI B der SenUMVK. Die tatsächliche Inbetriebnahme der Buslinie 326 dürfte dagegen nur der BVG bekannt sein. Warum diese fast 20 Jahre alte Informationen von Wichtigkeit sein soll, erschließt sich mir auch nicht. Wie dem auch sei, ich kann Ihnen nicht weiter behilflich sein, da der mir im Jahre 2004 fälschlicherweise übergebenen Akte nicht mehr als die Ihnen schon bekannten Informationen zu entnehmen sind. Verborgen blieb bisher der Anlass und Zweck Ihrer Anfrage. Sofern Sie einen Antrag auf Verkürzung oder Entfernung der in der Veltheimstraße eingerichteten Haltverbotsstrecke stellen wollen, dann wäre jedenfalls die SenUMVK dafür zuständig. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]