Verabeitung personenbezogener Daten: Nutzung von INPOL-Datenbanken und PHWs/EHWs

- Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Hinweise und Richtlinien in denen geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen Daten nicht nur in INPOL-Land, sondern in INPOL-neu (INPOL-Zentral), insbesondere in den Kriminalaktennachweis (KAN), zu speichern sind und in welchem Umfang (Kategorien von Daten) Datenlieferungen an INPOL-neu erfolgen.

- Ergänzungen zum Leitfaden des Bundeskriminalamtes (BKA) zu personengebundenen Hinweisen (PHW) und ermittlungsbezogenen Hinweisen (EHW)

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  • Datum
    2. Juni 2023
  • Frist
    4. Juli 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Verwaltungsvorschriften…
An Landeskriminalamt Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verabeitung personenbezogener Daten: Nutzung von INPOL-Datenbanken und PHWs/EHWs [#280309]
Datum
2. Juni 2023 13:57
An
Landeskriminalamt Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Hinweise und Richtlinien in denen geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen Daten nicht nur in INPOL-Land, sondern in INPOL-neu (INPOL-Zentral), insbesondere in den Kriminalaktennachweis (KAN), zu speichern sind und in welchem Umfang (Kategorien von Daten) Datenlieferungen an INPOL-neu erfolgen. - Ergänzungen zum Leitfaden des Bundeskriminalamtes (BKA) zu personengebundenen Hinweisen (PHW) und ermittlungsbezogenen Hinweisen (EHW)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280309 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280309/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeskriminalamt Bremen
Ihre Anfrage nach dem BremIFG vom 02.06.2023 Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersenden wir Ihnen …
Von
Landeskriminalamt Bremen
Betreff
Ihre Anfrage nach dem BremIFG vom 02.06.2023
Datum
26. Juni 2023 13:05
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersenden wir Ihnen unser Antwortschreiben zu Ihrer Anfrage nach dem BremIFG vom 02.06.2023 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem BremIFG vom 02.06.2023 [#280309]
Guten Tag, gegen die Ablehnung meines Antrags auf Zuga…
An Landeskriminalamt Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem BremIFG vom 02.06.2023 [#280309]
Datum
6. Juli 2023 17:15
An
Landeskriminalamt Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, gegen die Ablehnung meines Antrags auf Zugang zu Informationen nach dem BremIFG mit Schreiben vom 21.06.2023 erhebe ich Widerspruch. Zunächst sei angemerkt, dass nach § 1 Abs. 1 BremIFG ist es rechtlich irrelevant, ob die Unterlagen solche „Ihrer“ Behörde sind, denn schließlich kommt es allein darauf an, welche Informationen bei Ihnen vorhanden sind. Das BremIFG sieht grundsätzlich keine Verfügungsberechtigung der informationspflichtigen Stelle vor. Die in § 3 Nr. 5 BremIFG vorgesehene Ausnahme, dass der Antrag bei lediglich vorübergehend beigezogenen Akten abzulehnen ist, ist zurückhaltend zu handhaben und betrifft nur Informationen bei denen nie vorgesehen war, dass sie bei der angerufenen Stelle verbleiben, auch nicht in Kopie. Ich bitte Sie daher mir die bei Ihnen diesbezüglich vorhandenen Dokumente/Akten/Informationen konkret zu bezeichnen und zugänglich zu machen. Ungeachtet der obigen Ausführungen, möchte ich mein Anliegen noch einmal erläutern. Mir geht es nicht um Informationen des BKA bezüglich der Verbunddatei. Vielmehr begehre ich -wie aus dem gestellten Antrag ersichtlich sein sollte- Informationen der Landespolizei Bremen zur Nutzung und zum Umgang mit dem vom BKA bereitgestellten Verbundsystem. Denn nach § 29 Abs. 2 S. 2 BKAG entscheiden die Verbundteilnehmer, welche Informationen in dem bei BKA geführten Informationsverbund gelangen. Damit begehre ich insbesondere Zugang zu allen Verwaltungsvorschriften, die die Teilnahme der Landespolizei Bremen am Nachweis von Kriminalakten, die von Polizeidienststellen des Bundes oder der Länder, des Zollkriminalamtes, der Hauptzollämter sowie der Zollfahndungsämter über Beschuldigte oder sonst tat- verdächtige Personen oder Verurteilte/gleichgestellte Personen i. S. d. § 81g Abs. 4 StPO geführt werden. Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtswidrig. Die Voraussetzungen des Informationszugangs nach § 1 BremIFG liegen vor. Insbesondere steht dem Informationszugang nicht § 3 Nr. 4 BremIFG entgegen. Eine formale Einstufung eines Dokuments nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BremSÜG i.V.m. § 7 Nr. 4 BremVSA genügt für eine Verweigerung der Informationen nicht (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 – 7 C 22/08 –, Rn. 47, juris). Vielmehr muss die Behörde die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit nachvollziehbar und plausibel darlegen (BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 – 7 C 20/17 –, BVerwGE 165, 1-14, Rn. 33). Die Behörde trifft somit die Darlegungslast für die von ihr behaupteten Ausschlussgründe. Dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (VG Berlin, Urt. v. 01.06.2012 - VG 2 K 177.11). Der Ausschlussgrund muss von der Behörde konkret bezogen auf die einzelnen Akten und Aktenbestandteile (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - BVerwG 7 C 18.12), d.h. für jede einzelne Information (Blatt für Blatt, Absatz für Absatz, ggf. Wort für Wort) dargelegt werden (Stichwort: spezifiziertes Inhaltsverzeichnis), d.h. eine pauschale Ablehnung für ganze Akten ist nicht möglich. Ich bitte Sie daher dies nachzuholen. Dieser Darlegungslast kommen Sie schon nicht nach. Sie legen nicht einmal dar um welchen Geheimhaltungsgrad es sich handelt, geschweige denn ob die Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen verweigern Sie auch offensichtlich jede Information bezüglich der Dokumente, sodass nicht einmal Anzahl der fraglichen Dokumente, geschweige denn deren Titel angegeben werden. Trotz der dürftigen Darlegung besteht jedoch keine materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit bezüglich der angefragten Dokumente. Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BremSÜG i.V.m. § 7 Nr. 4 BremVSA ist eine Einstufung „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ dann vorzunehmen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Insofern ist die Vorschrift identisch mit § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA. Dabei muss zwar nicht der sichere Nachweis eines solchen Nachteils erbracht werden. Es genügt insofern die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf aber nicht nur eine theoretische sein. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2017 – OVG 12 B 17.15 – juris Rn. 21; VG Berlin, Urt. v. 29.04.2021 – 2 K 262.19 –, Rn. 26, juris). Solche Nachteile sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Gegenteil sollte es öffentlich sein unter welchen Voraussetzungen das Land Bremen personenbezogene Daten an das BKA und damit im Rahmen des Verbundsystems an andere Bundesländer weitergibt. Nachteile, etwa für die (Ermittlungs-)Tätigkeit der Polizei in einzelnen Verfahren ergeben sich daraus nicht. Denn jeder von der Datenspeicherung Betroffene hat ohnehin einen Auskunftsanspruch §§ 84, 85 BKAG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDSG bzw. § § 73 BremPOLG, welche personenbezogene Daten aus welchen Gründen über sie gespeichert sind. Gegen die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit spricht zudem, dass keine der durch den thüringischen Verordnungsgeber für exemplarisch genannten Punkte in Ziff. 1 sowie Ziff. 2.4. der Anlage 1 des BremVSA einschlägig sind. Vielmehr folgt auch eine Veröffentlichungspflicht aus § 71 BremPolG, demnach stellt die Polizei in allgemeiner Form und öffentlich zugänglich die Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei vielen Daten um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt (vgl. § 2 Nr. 21 BremPolG), sind gem. § 61 BremPolG Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Darunter können gem. § 61 Nr. 1 BremPolG auf spezifische Anforderungen an die Datenschutzkontrolle gemeint sein. Hierunter fällt wiederum die für jedermann zugänglichen Informationen unter welchen Bedingungen Daten verarbeitet und insbesondere an andere Stelle übermittelt werden. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das Land Schleswig-Holstein seine zu der DA KAN korrespondierende Vorschrift, die KAN-Richtlinie und den KAN-Erlass, im Rahmen eines IFG-Antrags herausgegeben hat: https://fragdenstaat.de/anfrage/rahmenbedingungen-bei-der-nutzung-von-inpol-neu-inpol-zentral. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bremen (IFG, UIG, VIG…
An Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verabeitung personenbezogener Daten: Nutzung von INPOL-Datenbanken und PHWs/EHWs“ [#280309]
Datum
6. Juli 2023 17:31
An
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bremen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/280309/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil mir kaum Informationen mitgeteilt wurden, die die Behörde darlegen muss, damit ich den Widerspruch begründen kann bzw. dessen Erfolgsaussichten einschätzen kann. Im Übrigen verweise ich auf mein Schreiben vom heutigen Tag an das LKA Bremen, dass sie unter dem oben genannten Link finden. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Hürden für einen Widerspruch erheblich erschwert werden. So ist es mir nur möglich diesen postalisch einzulegen. Nicht mal eine Fax-Nummer wurde angegeben. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 280309.pdf - 2023-06-26_1-20230621-ifgv-02-06-2023-303-23-antwort.pdf - 2023-06-26_1-image001.jpg - 2023-06-26_1-image006.gif Anfragenr: 280309 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280309/
Landeskriminalamt Bremen
AW: Ihre Anfrage nach dem BremIFG vom 02.06.2023 [#280309] Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestä…
Von
Landeskriminalamt Bremen
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem BremIFG vom 02.06.2023 [#280309]
Datum
14. Juli 2023 14:00
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail vom 06.07.2023, mit der Sie Widerspruch gegen unseren Bescheid vom 21.06.2023 erhoben haben. Nach Abschluss der Prüfung werden wir Ihnen unaufgefordert eine Antwort zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen
Landeskriminalamt Bremen
AW: Ihre Anfrage nach dem BremIFG vom 02.06.2023 [#280309] Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bez…
Von
Landeskriminalamt Bremen
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem BremIFG vom 02.06.2023 [#280309]
Datum
6. Oktober 2023 12:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihren Widerspruch vom 06.07.2023. Aufgrund hohen Verwaltungsaufwands befindet sich Ihr Widerspruch aktuell in der Sachbearbeitung. Wir bitten diese Verzögerung zu entschuldigen und teilen mit, dass Sie zeitnah unaufgefordert eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Landeskriminalamt Bremen
AW: Ihre Anfrage nach dem BremIFG vom 02.06.2023 [#280309] Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Be…
Von
Landeskriminalamt Bremen
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem BremIFG vom 02.06.2023 [#280309]
Datum
16. November 2023 13:48
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihren Widerspruch vom 06.07.2023 und übersenden Ihnen beiliegendes Schreiben zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen