Veräußerungsvertrag juris

Den Veräußerungsvertrag zu juris (vgl. Frage 4, BT-Drucksache 20/6057). Personenbezogene Daten wie Unterschriften können geschwärzt werden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. März 2023
  • Frist
    3. Mai 2023
  • 4 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Veräußerungsvertrag zu juris (vgl…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Veräußerungsvertrag juris [#274241]
Datum
28. März 2023 12:53
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Veräußerungsvertrag zu juris (vgl. Frage 4, BT-Drucksache 20/6057). Personenbezogene Daten wie Unterschriften können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 274241 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274241/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium der Justiz
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugan…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
17. April 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 28. März 2023 ergeht folgender Bescheid: 1. Ich lehne Ihren Antrag ab. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: Mit E-Mail vom 28. März 2023 bitten Sie über www.fragdenstaat.de unter Berufung auf das IFG um „den Veräußerungsvertrag zu juris (vgl. Frage 4, BT-Drucksache 20/6057).“ Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Einem Informationszugang zu dem Veräußerungsvertrag zur juris GmbH steht Ausschlussgrund nach § 3 Nummer 6 erste Alternative IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. § 3 Nummer 6 erste Alternative IFG dient der Herstellung eines fairen Wettbewerbs (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 7 C 12.13 - juris Rn. 29; Schoch, IFG, 2. Aufl., § 3 Rn. 279). Der Bund hat ein erhebliches Interesse daran, seine Einnahmen zu schützen. Insofern ist §3 Nummer 6 IFG eine Entsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritternach § 6 IFG (BT-Drucks. 15/4493, S. 11). Ein Anspruch auf Informationszugang besteht insbesondere dann nicht, wenn wie hier der Bund wie ein Privater am Wirtschaftsverkehr teilnimmt und die Schutzwürdigkeit amtlicher Informationen der Schutzwürdigkeit von Informationen privater Wettbewerber entspricht. Der Bund muss keine Informationen preisgeben, die andere Marktteilnehmer nicht offenbaren müssten. Die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit des Bundes ist dabei genauso geschützt wie das fiskalische Hilfsgeschäft und die Auftragsvergabe. Wann immer der Bund im Wirtschaftsverkehr auftritt, genießen seine fiskalischen Interessen Schutz (Schoch, a.a.O., Rn. 285 f.). Die Veröffentlichung des Vertrages wäre geeignet, die fiskalischen Bundesinteressen zu beeinträchtigen. Der Bund wird nach Abschluss der Entflechtung die vollständige Privatisierung der juris GmbH prüfen. Er ist dabei nach § 63 Absatz 3 Bundeshaushaltsordnung gehalten, seine Anteile nur zum vollen Wert zu veräußern. Dies könnte durch die Herausgabe des Vertrags beeinträchtigt werden, weil der Vertrag auch Regelungen enthält, die sich auf die Veräußerung der verbliebenen Anteile des Bundes auswirken können. Ein vorzeitiges Bekanntwerden des Vertrags könnte dazu führen, den Kreis potentieller Kaufinteressenten einzuschränken oder die Ermittlung des Werts der Anteile des Bundes zu beeinträchtigen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Z B 6 - zu:145101#00002#0153 [#274241] -- per Fax und E-Mail -- Guten Tag, gegen Ihren Bescheid Z B …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch Z B 6 - zu:145101#00002#0153 [#274241]
Datum
21. April 2023 15:36
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per Fax und E-Mail -- Guten Tag, gegen Ihren Bescheid Z B 6 - zu:145101#00002#0153 lege ich Widerspruch ein. Es ist nicht konkret belegt, sondern lediglich behauptet worden, dass § 3 Nr. 6 IFG einschlägig ist. Sollte er einschlägig sein, müssten bestimmte Teile des Vertrags unkenntlich gemacht werden. Der Rest müsste zugänglich gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 274241 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274241/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Z B 6 - zu:145101#00002#0153 [#274241]
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch Z B 6 - zu:145101#00002#0153 [#274241]
Datum
21. April 2023 15:37
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
44,8 KB
Bundesministerium der Justiz
Widerspruchsbescheid Auf den Widerspruch des Herrn Arne Semsrott (Widerspruchsführer), Singerstraße 109, 10179 Be…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
3. August 2023
Status
Warte auf Antwort
Auf den Widerspruch des Herrn Arne Semsrott (Widerspruchsführer), Singerstraße 109, 10179 Berlin, gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz (Widerspruchsgegner) vom 28. Februar 2023, Geschäftszeichen 145101#00002#0153 wegen Auskunft nach dem IFG wird folgende Entscheidung getroffen: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Die Widerspruchsgebühr wird auf EUR 30,00 festgesetzt. Begründung: I. Mit E-Mail vom 28. März 2023 bat der Widerspruchsführer über www.fragdenstaat.de um Zugang zu folgenden Informationen: „Den Veräußerungsvertrag zu juris (vgl. Frage 4, BT-Drucksache 20/6057). Personenbezogene Daten wie Unterschriften können geschwärzt werden.“ Mit Bescheid vom 18. April 2023 lehnte der Widerspruchsgegner den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass der Versagungsgrund nach § 3 Nr. 6 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) entgegenstehe. Danach bestehe der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Der Bund werde nach Abschluss der Entflechtung die voliständige Privatisierung der juris GmbH prüfen und sei dabei nach § 63 Abs. 3 BHO gehalten, seine Anteile nur zum vollen Wert zu veräußern. Dies könne durch die Herausgabe des Vertrags beeinträchtigt werden, weil der Vertrag auch Regelungen enthalte, die sich auf die Veräußerung der Bundesanteile auswirken könnten. Ein vorzeitiges Bekanntwerden des Vertrages könne dazu führen; den Kreis potentieller Kaufinteressenten einzuschränken oder die Ermittlung des Werts der Anteile des Bundes zu beeinträchtigen. Hiergegen richtet sich der form- und fristgerecht eingelegte Widerspruch vom 21. April 2023, mit dem der Widerspruchsführer vorträgt, dass der behauptete Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG nicht belegt worden sei. Zudem müsse der Vertrag zumindest teilweise zugänglich gemacht werden. II. Der zulässige Widerspruch ist zurückzuweisen, da der Bescheid vom 28. Februar 2023 rechtmäßig ist und den Widerspruchsführer nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Der geltend gemachte Anspruch auf Zugang zu dem Veräußerungsvertrag besteht nicht. Dem Anspruch steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 IFG entgegen. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Ausgangsbescheid vom 14. April 2023 wird insoweit Bezug genommen. Zugleich liegen auch die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 3 lit. b IFG vor. Der Veräußerungsvertrag ist Gegenstand laufender Beratungen des Bundesministeriums der Justiz. Wie bereits öffentlich bekannt, zieht die Bundesregierung eine künftige vollständige Privatisierung der juris GmbH in Betracht (vgl. Bundestags-Drucksache 20/6865, a.a.O.). Die Bundesrepublik Deutschland hat dabei ein fiskalisches Interesse, eine Veräußerung ihrer Anteile an der juris GmbH zum vollen Wert zu ermöglichen (vgl. § 63 Absatz 3 Bundeshaushaltsordnung). Die Veröffentlichung der in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten kann sich hierauf nachteilig auswirken, weil diese auch nach Abschluss des eigentlichen Veräußerungsvorgangs im Jahr 2001 das Verhältnis der derzeitigen Gesellschafter untereinander prägen und Rückschlüsse auf die künftige Ausgestaltung und Entwicklung der Gesellschaft zulassen. Die Bundesregierung — vertreten durch das Bundesministerium der Justiz als Beteiligungsführer — prüft derzeit, ob und gegebenenfalls wie sich der Inhalt des im Jahr 2001 geschlossenen Veräußerungsvertrags auf die weitere Privatisierung der juris GmbH auswirkt. Das Ergebnis dieser Prüfung hat auch Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung des etwaigen Veräußerungsprozesses. Ein vertraulicher Umgang mit dem verfahrensgegenständlichen Vertrag ist deshalb erforderlich. Potentielle Kaufinteressenten könnten andernfalls Hinweise auf die weitere Strategie und die etwaige Verhandlungsführung der Bundesregierung erhalten. Dies kann sich nachteilig auf den Entscheidungsprozess der Bundesregierung auswirken, weil gegebenenfalls Änderungen erforderlich werden. Zudem kann sich die Veröffentlichung nachteilig auf den zu erzielenden Kaufpreis auswirken, weil der Kreis der Interessenten eingeschränkt wird oder potentielle Verhandlungspartner schon vorab wesentliche Informationen erhalten. Zweck des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 6 IFG ist der Schutz der öffentlichen Hand vor Ausforschung durch Wettbewerber, soweit sich der Staat erwerbswirtschaftlich betätigt (VG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010, Az. 7 K 619/09). Durch die Beteiligung an der juris GmbH und die beabsichtigte Veräußerung der Gesellschaftsanteile nimmt der Bund am Wirtschaftsleben teil. Er darf sich deshalb wie ein privater Marktteilnehmer davor schützen, potentiellen Verhandlungspartnern durch frühzeitige Weitergabe von wichtigen Informationen einen Vorteil zu verschaffen. Die Darlegung der vertraglichen Verhältnisse der zu erwerbenden Gesellschaft erfolgt im Wirtschaftsleben regelmäßig erst in einem fortgeschrittenen Stadium der Verhandlungen und in einem zwischen den Parteien abgestimmten Prozess im Rahmen der sogenannten „Due-Diligence-Prüfung“. Dies kann der Widerspruchsgegner nach § 3 Nummer 6 IFG vorliegend auch für sich in Anspruch nehmen, das IFG bezweckt insoweit gerade keine Schlechterstellung des Staates. Soweit der Widerspruchsführer einen Beweis des vorliegenden Ausschlussgrundes verlangt, überspannt er der die Darlegungslast. Es handelt sich bei den Ausschlussgründen des & 3 Nr. 3 lit b und des § 3 Nr. 6 IFG jeweils um eine Prognoseentscheidung, so dass die Darlegung der Möglichkeit einer konkreten Gefährdung des Schutzguts genügt. Dies ist hier erfolgt. Die Ausschlussgründe erstrecken sich dabei auf auch den vollständigen Vertrag, da sich die vorstehend dargelegten Erwägungen gerade auf das Zusammenwirken einzelner Vertragsklauseln beziehen. Es handelt sich bei dem Vertrag um ein einheitliches Werk, das als Gesamtheit zu bewerten ist. Davon unabhängig steht einer Veröffentlichung der Vertragsklausel zum Vorerwerbsrecht auch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Dieser Vertragsbestandteil ist ohne Zusammenhang mit diesem Verfahren als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH'' eingestuft worden (s. Bundestagsdrucksache 20/6865, Seite 69 zu Frage Nummer 95). III. Die Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach 3 73 Absatz 3 Satz 3 VwGO ergeht gemäß 3 80 Absatz 1 VwVfG. IV. Für die Zurückweisung eines Widerspruchs fällt nach § 1 IFGGebV in Verbindung mit Teil A der Anlage zu § 1 1FGGebV Gebührentatbestand Nr. 5 (vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs) eine Mindestgebühr in Höhe von EUR 30 an. Ich bitte Sie, EUR 30,00 innerhalb eines Monats auf das folgende Konto Begünstigter: Bundeskasse in Trier IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20 BIC: MARKDEF1590 Verwendungszweck: 1151 9007 7511 BEW 03183384 unter Verwendung des beigefügten Überweisungsvordrucks zu überweisen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den Bescheid vom 18. April 2023 des Bundesministeriums der Justiz, Mohrenstr. 37, 10117 Berlin, Az.: 145101#00002#0153, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin in 10557 Berlin, Kirchstraße 7, erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Im Auftrag

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Widerspruch Z B 6 - zu:145101#00002#0153 [#274241] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Veräußerung…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Widerspruch Z B 6 - zu:145101#00002#0153 [#274241]
Datum
6. August 2023 19:27
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Veräußerungsvertrag juris“ vom 28.03.2023 (#274241) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 96 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott