Veranschlagte Kosten für Bund (und ggf. Länder) nach der Klage gegen Deutschland, Rechtssache C-149/23, im Vertragsverletzungsverfahren nach Hinweisgeberschutzrichtlinie

Veranschlagte Kosten für Bund (und ggf. Länder) nach der Klage gegen Deutschland, Rechtssache C-149/23, im Vertragsverletzungsverfahren nach Hinweisgeberschutzrichtlinie

Hinter-Grund:

"Klage, eingereicht am 14. März 2023 – Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-149/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz und L. Mantl als Prozessbevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge

feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/19371 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder der Kommission diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat und damit ihren Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist;

anordnen, dass der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Pauschalbetrages an die Kommission auferlegt wird, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: (i) Tagessatz von 61 600 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag der Behebung des Verstoßes oder, falls dies nicht erfolgt ist, dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils; (ii) Mindestpauschalbetrag von 17 248 000 Euro;

anordnen, dass für den Fall, dass der Verstoß unter Absatz 1 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache fortdauert, der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Zwangsgelds an die Kommission in Höhe von 240 240 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren auferlegt wird, bis diese ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist;

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens auferlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2019/1937 – mit der ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen werden soll, die in einer privaten oder öffentlichen Organisation arbeiten oder mit solchen Organisationen in Kontakt stehen, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen melden – nicht nachgekommen zu sein. Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen bzw. erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis spätestens 17. Dezember 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten seien ferner gemäß Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission die erlassenen Rechtsvorschriften unverzüglich mitzuteilen.

Nach Auffassung der Kommission sind die Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie von Deutschland bisher noch nicht erlassen oder der Kommission mehr als 13 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist jedenfalls nicht mitgeteilt worden.

____________
1 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. 2019, L 305, S. 17)."

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. November 2023
  • Frist
    3. Januar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Veranschlagte Kosten für Bund (und gg…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Veranschlagte Kosten für Bund (und ggf. Länder) nach der Klage gegen Deutschland, Rechtssache C-149/23, im Vertragsverletzungsverfahren nach Hinweisgeberschutzrichtlinie [#293870]
Datum
29. November 2023 20:48
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Veranschlagte Kosten für Bund (und ggf. Länder) nach der Klage gegen Deutschland, Rechtssache C-149/23, im Vertragsverletzungsverfahren nach Hinweisgeberschutzrichtlinie Hinter-Grund: "Klage, eingereicht am 14. März 2023 – Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-149/23) Verfahrenssprache: Deutsch Parteien Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz und L. Mantl als Prozessbevollmächtigte) Beklagte: Bundesrepublik Deutschland Anträge der Klägerin Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/19371 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder der Kommission diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat und damit ihren Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist; anordnen, dass der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Pauschalbetrages an die Kommission auferlegt wird, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: (i) Tagessatz von 61 600 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag der Behebung des Verstoßes oder, falls dies nicht erfolgt ist, dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils; (ii) Mindestpauschalbetrag von 17 248 000 Euro; anordnen, dass für den Fall, dass der Verstoß unter Absatz 1 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache fortdauert, der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Zwangsgelds an die Kommission in Höhe von 240 240 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren auferlegt wird, bis diese ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist; der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens auferlegen Klagegründe und wesentliche Argumente Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2019/1937 – mit der ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen werden soll, die in einer privaten oder öffentlichen Organisation arbeiten oder mit solchen Organisationen in Kontakt stehen, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen melden – nicht nachgekommen zu sein. Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen bzw. erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis spätestens 17. Dezember 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten seien ferner gemäß Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission die erlassenen Rechtsvorschriften unverzüglich mitzuteilen. Nach Auffassung der Kommission sind die Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie von Deutschland bisher noch nicht erlassen oder der Kommission mehr als 13 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist jedenfalls nicht mitgeteilt worden. ____________ 1 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. 2019, L 305, S. 17)."
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 293870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293870/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
IFG - Zwischennachricht Sehr << Antragsteller:in >> anliegendes Schreiben nebst Anlage übersende ich …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
IFG - Zwischennachricht
Datum
22. Dezember 2023 16:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> anliegendes Schreiben nebst Anlage übersende ich Ihnen zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG - Zwischennachricht [#293870] Guten Tag, danke, allerdings sind die Informationen so nicht vollständig, m…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG - Zwischennachricht [#293870]
Datum
24. Dezember 2023 15:14
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, danke, allerdings sind die Informationen so nicht vollständig, muss auch Ihr Ministerium schon einen Überblick über Mittelverschwendung durch den Bund vorhalten. Ich verweise zudem auf die Informationsbeschaffungspflicht, welche sich zudem nicht erst aus der folgenden kleinen Anfrage der CDU-Fraktion an die Bundesregierung ergibt: https://dserver.bundestag.de/btd/20/092/2009297.pdf Ferner dürfen Sie nach Rechtsprechung des OVG NRW nicht anlasslos personenbezogene Daten abfragen. Ein externer Hinweis für Ihre Hinweisgeberschutzstelle zu den Kosten für die Bundesrepublik, um deren genaue Spezifizierung ich Sie angesichts des Fortdauerns des Verstoßes, auch in NRW, höflich bitten darf: "Klage, eingereicht am 14. März 2023 – Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-149/23) Verfahrenssprache: Deutsch Parteien Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz und L. Mantl als Prozessbevollmächtigte) Beklagte: Bundesrepublik Deutschland Anträge der Klägerin Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/19371 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder der Kommission diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat und damit ihren Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist; anordnen, dass der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Pauschalbetrages an die Kommission auferlegt wird, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: (i) Tagessatz von 61 600 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag der Behebung des Verstoßes oder, falls dies nicht erfolgt ist, dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils; (ii) Mindestpauschalbetrag von 17 248 000 Euro; anordnen, dass für den Fall, dass der Verstoß unter Absatz 1 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache fortdauert, der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines Zwangsgelds an die Kommission in Höhe von 240 240 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren auferlegt wird, bis diese ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist; der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens auferlegen Klagegründe und wesentliche Argumente Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2019/1937 – mit der ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen werden soll, die in einer privaten oder öffentlichen Organisation arbeiten oder mit solchen Organisationen in Kontakt stehen, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen melden – nicht nachgekommen zu sein. Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen bzw. erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis spätestens 17. Dezember 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten seien ferner gemäß Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission die erlassenen Rechtsvorschriften unverzüglich mitzuteilen. Nach Auffassung der Kommission sind die Maßnahmen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie von Deutschland bisher noch nicht erlassen oder der Kommission mehr als 13 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist jedenfalls nicht mitgeteilt worden. ____________ 1 Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. 2019, L 305, S. 17)." Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 293870 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293870/
Bundesministerium der Finanzen
Ihr IFG-Antrag vom 29. November 2023, Ihre weitere E-Mail vom 24. Dezember 2023 (V B 3- O 1319/23/10429) Sehr <…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 29. November 2023, Ihre weitere E-Mail vom 24. Dezember 2023 (V B 3- O 1319/23/10429)
Datum
19. Januar 2024 14:32
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,4 MB
Sehr << Antragsteller:in >> das anliegende Schreiben erhalten Sie zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Finanzen
Rückruf: Ihr IFG-Antrag vom 29. November 2023, Ihre weitere E-Mail vom 24. Dezember 2023 (V B 3- O 1319/23/10429) …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Rückruf: Ihr IFG-Antrag vom 29. November 2023, Ihre weitere E-Mail vom 24. Dezember 2023 (V B 3- O 1319/23/10429)
Datum
19. Januar 2024 14:38
Status
Warte auf Antwort
Referat VB3 möchte die Nachricht "Ihr IFG-Antrag vom 29. November 2023, Ihre weitere E-Mail vom 24. Dezember 2023 (V B 3- O 1319/23/10429)" zurückrufen.

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Datum
19. Januar 2024 16:05
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,5 MB
Sehr << Antragsteller:in >> das anliegende Schreiben erhalten Sie zu Ihrer Kenntnis. Sollte Sie heute schon eine E-Mail von mir erreicht haben, bitte ich Sie diese zu ignorieren. Die vorhergehende E-Mail war aufgrund von Formatierungsproblemen fehlerhaft. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen