Veranstaltung der Hochschwarzwald Tourismus GmbH
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich gehe davon aus, dass die Hochschwarzwald Tourismus GmbH den Bestimmungen des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) unterliegt, da die unter § 2 "Anwendungsbereich", Absatz 4 gennanten Gründe zutreffen:
"(4) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer Stelle, soweit diese in den Anwendungsbereich nach Absatz 1 fällt, unterliegen. Kontrolle im Sinne des Satz 1 liegt vor, wenn (...)
2. eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Person des Privatrechts besitzt oder besitzen oder
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen der Person des Privatrechts verbundenen Stimmrechte verfügt oder verfügen oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Person des Privatrechts stellen kann oder können."
Aus diesem Grunde frage ich sie:
1. Welche Kosten entstehen der Hochschwarzwald Tourismus GmbH für die geplante Veranstaltung "Stoppt den Windrad Ausbau im Schwarzwald - Vortrag von Martin Herrenknecht"?
Bitte schlüsseln sie auch auf, welche Kosten für Werbung, Referenten, Raum entstanden sind.
2. Bitte übersenden Sie die Teilnahme- bzw. Einladungsliste für die Veranstaltung.
3. Bitte übersenden sie mir Auszüge / Kopien aus Protokollen von Gremiumsitzungen in denen die Veranstaltung bzw. das Konzept vorgestellt und beraten wurde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum17. Oktober 2021
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20. November 2021
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