Veranstaltungen im Zoo Halle, deren Genehmigungen und Vereinbarkeit mit der Genehmigung zur zoologischen Nutzung

Anfrage an: Stadt Halle (Saale)

Die 4 Hauptaufgaben, über die sich ein moderner Zoo definiert sind Natur- und Artenschutz, (Umwelt-) Bildung, Forschung und Erholung. Doch im Zoo Halle (Saale) werden in letzter Zeit mehr und längere Veranstaltungen durchgeführt, hierzu zählen u.a.:
„Magische Lichterwelten“ Winter 2022/23 unter dem Motto „Lost World“, bei der 300 Lichtinstallationen in Begleitung mit Musik und Soundeffekten, 13 Wochen, 5 Tage die Woche, 17 bis 22.30 Uhr, auf einer Ausstellungsfläche von 5 ha auf einem Zoogelände von 8 ha ausgestellt werden
„Magische Lichterwelten“ Winter 2023/24 unter dem Motto "Tausendundeine Nacht" 19.12. 2023 bis 24.02.2024
12.08.2023 veranstaltete der Zoo eine „Karibische Nacht“ mit Live-Musik von mehreren Bühnen.
Gruselzoo und die Halloweennächte die ursprünglich vom 14.10 – 05.11.2023.
Zur „Magische Lichterwelten“ unter dem Motto „Lost World“, teilt Landesverwaltungsamt teilte mit, dass keine „behördliche Genehmigung für die v. g. Veranstaltung erforderlich [sei], da die Ausstellung urzeitlicher Tiere im Rahmen eines Kunstprojektes wohl in der zoologischen Nutzung enthalten sein dürfte.“ Einen Nachweis, dass diese Form der Veranstaltung in der Genehmigung des Zoos enthalten sei, fügt das Landesverwaltungsamt nicht bei.
Frage: Was ist in der Genehmigung des Zoos festgeschrieben, schließt sie solche Veranstaltungen wirklich mit ein? Welche Nebenbestimmungen enthält diese Genehmigung? Wir bitten um eine Kopie der Genehmigung.
Gibt es gesetzliche Grundlagen die festschreiben, dass die magischen Lichterwelten, aber auch die anderen genannten Veranstaltungen nicht zusätzlich genehmigungspflichtig sind?
In diesem Jahr lautet das Thema "Tausendundeiner Nacht" und die Figuren und Szenen stammen in diesem Jahr aus den Sammlungen der orientalischen Märchen von Tausendundeiner Nacht.
Frage: Der Bezug zur zuvor genannten zoologischen Nutzung wird hier nicht gesehen, wie ist eine solche Veranstaltung mit dem Thema "Tausendundeiner Nacht", aber auch die Veranstaltungen „Karibische Nacht“ und der Gruselzoo und die Halloweennächte mit der zoologischen Nutzung und den 4 Hauptaufgaben vereinbar?
Bei den Magischen Lichterwelten erfolgt eine Begleitung mit Musik und Soundeffekten, zur „Karibische Nacht“ wurde Live-Musik von mehreren Bühnen gespielt und beim Gruselzoo und den Halloweennächten kommen auch Ton- und Lichteffekte im gesamten Zoo zum Einsatz. Im Rahmen dieser Veranstaltungen kam es zu mehreren Beschwerden von benachbarten Anwohnern. Im Bezug zur Geräuschkulisse teilt das Landesverwaltungsamt mit, dass dies „im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. Erteilung der Zoogenehmigung geprüft“ wurde. Auch hier fügt das Landesverwaltungsamt keinen Nachweis bei.
Frage: Unter welchen Annahmen erfolgte die Genehmigung des Zoos, sind solche großen Veranstaltungen mit einbezogen? Wurden die Schutzgüter, die Zootiere und ihr Wohlergehen sowie die angrenzende Nachbarschaft damals in Hinblick auf diese Veranstaltungen genügend berücksichtigt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. November 2023
  • Frist
    12. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die 4 Hauptaufgaben, …
An Stadt Halle (Saale) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Veranstaltungen im Zoo Halle, deren Genehmigungen und Vereinbarkeit mit der Genehmigung zur zoologischen Nutzung [#291883]
Datum
8. November 2023 18:25
An
Stadt Halle (Saale)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die 4 Hauptaufgaben, über die sich ein moderner Zoo definiert sind Natur- und Artenschutz, (Umwelt-) Bildung, Forschung und Erholung. Doch im Zoo Halle (Saale) werden in letzter Zeit mehr und längere Veranstaltungen durchgeführt, hierzu zählen u.a.: „Magische Lichterwelten“ Winter 2022/23 unter dem Motto „Lost World“, bei der 300 Lichtinstallationen in Begleitung mit Musik und Soundeffekten, 13 Wochen, 5 Tage die Woche, 17 bis 22.30 Uhr, auf einer Ausstellungsfläche von 5 ha auf einem Zoogelände von 8 ha ausgestellt werden „Magische Lichterwelten“ Winter 2023/24 unter dem Motto "Tausendundeine Nacht" 19.12. 2023 bis 24.02.2024 12.08.2023 veranstaltete der Zoo eine „Karibische Nacht“ mit Live-Musik von mehreren Bühnen. Gruselzoo und die Halloweennächte die ursprünglich vom 14.10 – 05.11.2023. Zur „Magische Lichterwelten“ unter dem Motto „Lost World“, teilt Landesverwaltungsamt teilte mit, dass keine „behördliche Genehmigung für die v. g. Veranstaltung erforderlich [sei], da die Ausstellung urzeitlicher Tiere im Rahmen eines Kunstprojektes wohl in der zoologischen Nutzung enthalten sein dürfte.“ Einen Nachweis, dass diese Form der Veranstaltung in der Genehmigung des Zoos enthalten sei, fügt das Landesverwaltungsamt nicht bei. Frage: Was ist in der Genehmigung des Zoos festgeschrieben, schließt sie solche Veranstaltungen wirklich mit ein? Welche Nebenbestimmungen enthält diese Genehmigung? Wir bitten um eine Kopie der Genehmigung. Gibt es gesetzliche Grundlagen die festschreiben, dass die magischen Lichterwelten, aber auch die anderen genannten Veranstaltungen nicht zusätzlich genehmigungspflichtig sind? In diesem Jahr lautet das Thema "Tausendundeiner Nacht" und die Figuren und Szenen stammen in diesem Jahr aus den Sammlungen der orientalischen Märchen von Tausendundeiner Nacht. Frage: Der Bezug zur zuvor genannten zoologischen Nutzung wird hier nicht gesehen, wie ist eine solche Veranstaltung mit dem Thema "Tausendundeiner Nacht", aber auch die Veranstaltungen „Karibische Nacht“ und der Gruselzoo und die Halloweennächte mit der zoologischen Nutzung und den 4 Hauptaufgaben vereinbar? Bei den Magischen Lichterwelten erfolgt eine Begleitung mit Musik und Soundeffekten, zur „Karibische Nacht“ wurde Live-Musik von mehreren Bühnen gespielt und beim Gruselzoo und den Halloweennächten kommen auch Ton- und Lichteffekte im gesamten Zoo zum Einsatz. Im Rahmen dieser Veranstaltungen kam es zu mehreren Beschwerden von benachbarten Anwohnern. Im Bezug zur Geräuschkulisse teilt das Landesverwaltungsamt mit, dass dies „im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. Erteilung der Zoogenehmigung geprüft“ wurde. Auch hier fügt das Landesverwaltungsamt keinen Nachweis bei. Frage: Unter welchen Annahmen erfolgte die Genehmigung des Zoos, sind solche großen Veranstaltungen mit einbezogen? Wurden die Schutzgüter, die Zootiere und ihr Wohlergehen sowie die angrenzende Nachbarschaft damals in Hinblick auf diese Veranstaltungen genügend berücksichtigt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291883/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Halle (Saale)
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 08.11.2023 wurde zuständigkeitshalber an mich weitergel…
Von
Stadt Halle (Saale)
Betreff
AW UNB: Veranstaltungen im Zoo Halle, deren Genehmigungen und Vereinbarkeit mit der Genehmigung zur zoologischen Nutzung [#291883]
Datum
17. November 2023 13:10
Status
Anfrage abgeschlossen
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10,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 08.11.2023 wurde zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet. Ich möchte Ihnen nunmehr darauf antworten und Ihrer Bitte um Informationszugang nach IZG und UIG in Form der Zusendung der erteilten Betriebserlaubnis für die Zoologische Garten Halle (GmbH) entsprechen. Mit der Regelung des §42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 29.07.2009) wird zunächst festgelegt unter welcher Voraussetzung zoologische Einrichtungen als sogenannter „Zoo“ im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Sofern diese Kriterien erfüllt werden, unterliegt der Zoo einer Genehmigungspflicht, das heißt, er benötigt zum Betrieb eine Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung ist dabei an die unter §42 Absatz 3 BNatSchG genannten Voraussetzungen gebunden. Dazu zählen u.a. auch die von Ihnen in Ihrer eMail vom 08.11.2023 eingangs aufgeführten 4 Hauptaufgaben. Nicht geregelt hingegen sind die Möglichkeiten des Zoos in Bezug auf die Durchführung von Veranstaltungen, sofern alle anderen grundsätzlichen Belange des Arten- und Tierschutzes, Bau- und Ordnungsrechtes erfüllt werden. In der mit Datum vom 06.04.2005 erteilten Betriebserlaubnis, welche ich als Anlage dieser eMail beigefügt habe, sowie in den hinsichtlich der Gehege-Umnutzung und/oder Gehege-Neunutzung über die Jahre erteilten Änderungsbescheiden zur Betriebserlaubnis finden sich keine Auflagen und/oder Nebenbestimmungen in Hinblick auf die Durchführung von Veranstaltungen jedweder Art. Die Betriebserlaubnis wird seitens der Unteren Naturschutzbehörde als Bündelungsgenehmigung erteilt und umfasst die Aspekte des Artenschutzrechtes, des Tierschutzrechtes, des Baurechtes sowie des Ordnungsrechtes, unter Einbindung der jeweiligen Behörden. Die Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Belange erfolgt somit prinzipiell seitens des Veterinäramtes. Dieses prüft in enger Zusammenarbeit mit dem Zoo die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Belange und im Falle von Veranstaltungen, ob durch diese das Tierwohl tangiert wird und ob Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Tierwohl sicherzustellen. Sofern es diesbezüglich Regelungen bedarf, werden dieses seitens der vorgenannten Behörde eigenständig getroffen. Entsprechende Abweichungen haben nur dann einen Einfluss auf die erteilte Betriebserlaubnis für den Zoo, wenn sie so gravierend sind, dass die gesetzlich festgelegten Aufgaben eines Zoos durch diesen nicht oder nicht vollumfänglich gewährleistet werden. Die bisher durchgeführten Veranstaltungen fanden, wie bereits erwähnt, immer unter Einbeziehung des Veterinäramtes statt und haben im Ergebnis keinen Grund zur Beanstandung gegeben oder gar die erteilte Betriebserlaubnis berührt. Wenngleich die Themen der durchgeführten Veranstaltungen nicht immer zwingend direkt mit dem Zoo in Verbindung gebracht werden können und nicht jedermanns Geschmack treffen, tangieren sie dennoch nicht die vom Zoo zu erfüllenden und von diesem auch erfüllten Aufgaben. Ob hier andere gesetzliche Regelungen der Durchführung von Veranstaltungen entgegenstehen, kann ich Ihnen nicht sagen. Jedoch würden diese nicht aus tier- und artenschutzrechtlicher Sicht der Durchführung der erfolgten und erfolgenden Veranstaltungen im Wege stehen. Die von Ihnen angeführte Betrachtung zur Geräuschkulisse von Veranstaltungen, aber auch generell hinsichtlich des Betriebs der zoologischen Anlagen, ist übrigens nicht Bestandteil der Betriebserlaubnis für den Zoo und wird auch gesetzlich nicht gefordert. Diese kann sich nur auf die Beeinträchtigung der Nachbarschaft beziehen und ist Bestandteil des Immissionsschutzrechtes. Die Belange des Immissionsschutzes werden nur anlassbezogen geprüft. Im vorliegenden Fall kann ich Ihnen jedoch mitteilen, dass für die Veranstaltung der „Magischen Lichterwelten“ 2022/2023 eine behördliche Prüfung zum Lärmschutz stattgefunden hat, welche keine Überschreitung der festgestellten Grenzwerte erbracht hatte, weder für die Tiergehege noch die Nachbarschaft. Entsprechende Aussagen hierzu wurden auch dem Landesverwaltungsamt mit Schreiben des Fachbereich Gesundheit vom 06.04.2023 mitgeteilt, welches seinerzeit ebenfalls in den Sachverhalt involviert war. Sofern Sie konkrete Aussagen zum Tierschutzrecht seitens des Veterinäramtes (Fachbereich Gesundheit, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Team Tierseuchenbekämpfung/Tierschutz/Arzneimittelüberwachung) benötigen, möchte ich Sie bitten, sich mit konkreten tierschutzrechtlichen Anfragen direkt an vorgenannte Behörde zu wenden. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie Einsicht in den Schriftverkehr zwischen dem Veterinäramt und dem Landesverwaltungsamt begehren. Für Rückfragen zu natur- und artenschutzrechtlichen Belangen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> Vielen Dank für die Antwort und die Zusendung der Genehmigung Mit freundlichen Gr…
An Stadt Halle (Saale) Details
Von
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Betreff
AW: AW UNB: Veranstaltungen im Zoo Halle, deren Genehmigungen und Vereinbarkeit mit der Genehmigung zur zoologischen Nutzung [#291883]
Datum
1. Dezember 2023 14:34
An
Stadt Halle (Saale)
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Sehr << Anrede >> Vielen Dank für die Antwort und die Zusendung der Genehmigung Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291883 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291883/