Veranstaltungen in Veranstaltungsdatenbank 2023

Anfrage an: Polizei Berlin

Eine Übersicht der Veranstaltungen in der Veranstaltungsdatenbank, die bisher im Jahr 2023 registriert wurden, mit Namen der Veranstaltung, Datum sowie angemeldeter und gezählter Teilnehmerzahl, Ort und Route (vgl. Ihre Auskunft zu 2022: https://fragdenstaat.de/anfrage/demonstrationen-in-den-jahren-2020-2022/#nachricht-762832).

Um den Arbeitsaufwand gering zu halten, bitte ich Sie, die Daten in dem Format zuzusenden, das für Sie am bequemsten ist (z. B. als SQL-Dump aus der Datenbank, oder als CSV/XML/JSON/Excel/HTML/...-Datei), und von manuellen Übertragungen zu PDF abzusehen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Mai 2023
  • Frist
    21. Juni 2023
  • Kosten dieser Information:
    62,03 Euro
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Ü…
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Veranstaltungen in Veranstaltungsdatenbank 2023 [#279252]
Datum
19. Mai 2023 15:34
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Übersicht der Veranstaltungen in der Veranstaltungsdatenbank, die bisher im Jahr 2023 registriert wurden, mit Namen der Veranstaltung, Datum sowie angemeldeter und gezählter Teilnehmerzahl, Ort und Route (vgl. Ihre Auskunft zu 2022: https://fragdenstaat.de/anfrage/demonstrationen-in-den-jahren-2020-2022/#nachricht-762832). Um den Arbeitsaufwand gering zu halten, bitte ich Sie, die Daten in dem Format zuzusenden, das für Sie am bequemsten ist (z. B. als SQL-Dump aus der Datenbank, oder als CSV/XML/JSON/Excel/HTML/...-Datei), und von manuellen Übertragungen zu PDF abzusehen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 279252 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279252/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Polizei Berlin
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage vom 19. Mai 2023 wird unter dem Aktenzeichen Just 4 IFG …
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
22. Mai 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
364,2 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage vom 19. Mai 2023 wird unter dem Aktenzeichen Just 4 IFG 69.23 bearbeitet. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen nach dem IFG bitte ich um Ihr Verständnis, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Ergänzend teile ich mit, dass eine Aktenauskunft gebührenpflichtig ist. Über die Höhe erhalten Sie jedoch rechtzeitig ein gesondertes Schreiben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlich entstehenden Verwaltungsaufwand. Der gesetzliche Rahmen ist bist zu einer Höhe von 500 Euro möglich. Ich bitte von Nachfragen abzusehen. Mit freundlichen Grüßen
Polizei Berlin
Zwischennachricht
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Zwischennachricht
Datum
2. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
PPr Just 43 We - IFG 69.23 [#279252] PPr Just 43 We - IFG 69.23 Guten Tag, ich halte an meinem Antrag trotz der …
An Polizei Berlin Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
PPr Just 43 We - IFG 69.23 [#279252]
Datum
10. Juni 2023 09:20
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
PPr Just 43 We - IFG 69.23 Guten Tag, ich halte an meinem Antrag trotz der Kosten fest. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 279252 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279252/
Polizei Berlin
IFG 69.23 Sehr geehrter Herr Semsrott, zu Ihrem IFG-Antrag zu o.g. Betreff erhalten Sie anliegend die gewünsch…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] Veranstaltungen in Veranstaltungsdatenbank 2023 [#279252]
Datum
10. Juni 2023 09:58
Status
Warte auf Antwort
IFG 69.23 Sehr geehrter Herr Semsrott, zu Ihrem IFG-Antrag zu o.g. Betreff erhalten Sie anliegend die gewünschten Informationen als PDF-Dokument. Der Bescheid folgt auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen

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Polizei Berlin
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informati…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
12. Juni 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
838,9 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit o.g. E-Mail stellen Sie einen Antrag nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und bitten um der im Betreff genannten Informationen. Auf Ihren Antrag ergeht folgender Bescheid: 1. Ihrem Antrag gebe ich statt. 2. Für die Aktenauskunft wird eine Gebühr in Höhe von 63,03 Euro festgesetzt. Ich bitte Sie, die Zahlung des Betrages von 63,03 Euro innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Bescheides unter Angabe der folgenden Buchungsmerkmale vorzunehmen. Begründung: Zu 1.: Die von Ihnen erbetenen Informationen liegen hier vor und wurden Ihnen mit Mail vom 10. Juni 2023 an die E-Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>> übersandt. Zu 2.: Die Wahrnehmung Ihres Informationsrechts ist gebührenpflichtig. Rechtsgrundlage für die Gebühr ist § 16 IFG Bin in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBtrG), § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) und der Tarifstelle 1004 a) Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 1 VGebO. Danach beträgt bei Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz die Gebühr für die einfache schriftliche Auskunft zwischen 5,- und 100,- Euro, nach Nr. 3 für eine Auskunft, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, 100,- bis 250,-Euro und Nr. 4 für eine Auskunft, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, 250,- bis 500,- Euro. Die konkrete Höhe der danach zu bemessenden Gebühr steht im Ermessen der Behörde. In Tarifstelle 1004 a) Nr. 2 der Anlage zur VGebO ist eine Rahmengebühr i. S. d. 85 VGebO vorgesehen. Eine Ranmengebühr bestimmt einen minimalen und einen maximalen Gebührenwert, innerhalb deren die konkrete Gebührenhöhe durch Ermessenentscheidung festzusetzen ist. Entsprechend den Bemessungskriterien nach § 5 VGebO ist bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, die Gebühr nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten (Nr. 1), nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (Nr. 2), und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners (Nr. 3) zu bemessen. Die Gebühr wurde nach dem Verwaltungsaufwand im Sinne der Nr. 2 bemessen. Zu den in Nr. 1 und 3 genannten Kriterien wurde nichts Erhebliches vorgetragen. In den Fällen, in denen Informationen unter Ausschluss geschützter Teile gegeben werden können, sind die Gebühren unter Berücksichtigung des gesamten Verwaltungsaufwandes zu erheben. Innerhalb der Rahmensätze ist die Gebühr so zu bemessen, dass in der Regel das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig deckt. Die Gebühr darf nicht vom Informationszugang abschrecken. Für die Berechnung sind die durchschnittlichen Personalkostensätze einschließlich sonstiger Personalgemeinkosten der jeweiligen Laufbahngruppe zu verwenden. Die erbetene Information kann Ihnen als Datei übersandt werden. Gemäß der Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses handelt es sich nach hiesiger Auffassung um eine einfache schriftliche Auskunft (Tarifstelle 1004 a) Nr. 2.) deren Rahmen 5 — 100 Euro beträgt. In Ihrem Fall benötigte eine Dienstkraft der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt für die vorbereitenden Arbeiten zur Aktenauskunft einen Arbeitsaufwand von 45 Arbeitsminuten. Dies beinhaltete das Zusammenstellen der Unterlagen sowie die Prüfung von Versagungsgründen gemäß §§ 5-12 IFG. Entsprechend der Kalkulationsbasis für die Gebührenermittlung der Senatsverwaltung für Finanzen vom 26. April 2023 betrug der Durchschnittswert für den gehobenen Dienst 82,71 Euro pro Arbeitsstunde. Es entstanden demnach Personalkosten in Höhe von 62,03 Euro. Sie baten um Übersendung der Informationen per E-Mail, so dass in Ihrem Fall, für die Übersendung einer Datei, 1 Euro der Gebührenberechnung hinzukommen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Polizei Berlin, Justiziariat, Keibelstraße 36, 10178 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzsetzung hat keine aufschiebende Wirkung und befreit daher nicht von der fristgemäßen Bezahlung der Gebühren. Mit freundlichen Grüßen,