Veranstaltungen nach Corona

ab wann und in welchem Ausmaß werden wieder Veranstaltungen stattfinden?

Ich arbeite ausschließlich in der Veranstaltungsbranche. Zur Zeit als Eventhelferin in Kurzarbeit. Und im Sommer war es eigentlich geplant für eine Großveranstaltung als Veranstaltungskauffrau zu arbeiten, so wie für ein Tourneetheater. Außerdem habe ich die Hoffnung an einem Theater fest zuarbeiten.
Wenn nun aber keine Großveranstalungen stattfinden können und auch Tourneen nicht statt finden würde ich diese Jobs nicht bekommen. Auch eine Festanstellung im Theater wird schwierig, da nun natürlich erst einmal die festen Mitarbeiter gesichert werden und auf Grund der aktuellen Lage Neueinstellungen weniger werden.
Ähnlich verhält es sich mit meiner Arbeit als Eventhelferin (diese Stelle war als Übergang gedacht und als Nebenjob). Wenn nun aber auch weiterhin keine Konzerte, Festivals oder andere Veranstaltungen statt finden werde ich auch in dem Bereich weiter in Kurzarbeit sein oder sehr wenig verdienen (da dieser Bereich nach Stunden bezahlt wird).

Es wird von einer Dauer des Corona-Virus von 2 Jahren ausgegangen. Es sei denn es gibt ein Impfmittel. Dies ist eine lange Zeit und auch ist noch unbekannt wann ein Impfmittel da ist und für alle zugänglich.

Bitte verstehen Sie meine Sorge, dass nun viele Arbeitsstellen wegfallen und es nicht nur für mich, sondern für viele Menschen aus der Branche keine Alternative außerhalb von Theater und Veranstaltungen gibt. Wir wollen auch schnell wieder aus der Kurzarbeit und der Grundsicherung vom Arbeitsamt raus.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. April 2020
  • Frist
    8. Mai 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Stadt Bochum - Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Veranstaltungen nach Corona [#184007]
Datum
5. April 2020 12:57
An
Stadt Bochum - Ordnungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ab wann und in welchem Ausmaß werden wieder Veranstaltungen stattfinden? Ich arbeite ausschließlich in der Veranstaltungsbranche. Zur Zeit als Eventhelferin in Kurzarbeit. Und im Sommer war es eigentlich geplant für eine Großveranstaltung als Veranstaltungskauffrau zu arbeiten, so wie für ein Tourneetheater. Außerdem habe ich die Hoffnung an einem Theater fest zuarbeiten. Wenn nun aber keine Großveranstalungen stattfinden können und auch Tourneen nicht statt finden würde ich diese Jobs nicht bekommen. Auch eine Festanstellung im Theater wird schwierig, da nun natürlich erst einmal die festen Mitarbeiter gesichert werden und auf Grund der aktuellen Lage Neueinstellungen weniger werden. Ähnlich verhält es sich mit meiner Arbeit als Eventhelferin (diese Stelle war als Übergang gedacht und als Nebenjob). Wenn nun aber auch weiterhin keine Konzerte, Festivals oder andere Veranstaltungen statt finden werde ich auch in dem Bereich weiter in Kurzarbeit sein oder sehr wenig verdienen (da dieser Bereich nach Stunden bezahlt wird). Es wird von einer Dauer des Corona-Virus von 2 Jahren ausgegangen. Es sei denn es gibt ein Impfmittel. Dies ist eine lange Zeit und auch ist noch unbekannt wann ein Impfmittel da ist und für alle zugänglich. Bitte verstehen Sie meine Sorge, dass nun viele Arbeitsstellen wegfallen und es nicht nur für mich, sondern für viele Menschen aus der Branche keine Alternative außerhalb von Theater und Veranstaltungen gibt. Wir wollen auch schnell wieder aus der Kurzarbeit und der Grundsicherung vom Arbeitsamt raus.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184007 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184007
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Bochum - Ordnungsamt
Ihre Anfrage vom 05.04.2020, 12:58 Uhr Sehr geehrteAntragsteller/in die aktuell geltende Rechtsverordnung des Lan…
Von
Stadt Bochum - Ordnungsamt
Betreff
Ihre Anfrage vom 05.04.2020, 12:58 Uhr
Datum
6. April 2020 08:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die aktuell geltende Rechtsverordnung des Landes NRW gilt zunächst bis zum 19.04.2020. Welche Maßnahmen ab dem 20.04.2020 durch die Landesregierung NRW noch getroffen werden oder ob bestehende Regelungen seitens der Landesregierung NRW verlängert werden, lässt sich von hier nicht belegbar weissagen. Mit freundlichen Grüßen