Verarbeitung personenbezogener Daten beim BKA

Anfrage an: Bundeskriminalamt

- Alle Errichtungsanordnungen für Verbunddateien in ihrer aktuellen Fassung mit dem jeweiligen Erlassdatum. Darunter auch insbesondere solche, die nach § 91 BKAG i.V.m. § 34 BKAG a.F. weitergenutzt werden

- Alle Errichtungsanordnungen für Zentraldateien in ihrer aktuellen Fassung mit dem jeweiligen Erlassdatum. Darunter auch insbesondere solche, die nach § 91 BKAG i.V.m. § 34 BKAG a.F. weitergenutzt werden

- Eine Auflistung aller Amtsdateien des BKA (mit Bezeichnung der Dateien, Datum der Errichtung, Zweck der Datei und Rechtsgrundlage)

- Errichtungsanordnung der Datenbank für die Speicherung und den Abgleich von Funkzellendaten, wie sie im 30. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (S. 90) beschrieben wurde

- Rechtsverordnungen und Errichtungsanordnungen nach § 484 StPO, § 488 StPO, und § 490 StPO

- Verwaltungsvorschriften, Weisungen, Vermerke und Gutachten zu § 91 BKAG

- Verwaltungsvorschriften, Weisungen, Vermerke und Gutachten zur Fortgeltung der BKADV in der Fassung von 13.04.2017 unter dem neuen BKAG, insbesondere zur Vereinbarkeit dieser BKADV mit §§ 12 bis 20 BKAG

- Das Dokument mit Hinweisen für die Vergabe von personengebundenen Hinweisen (PHW) im INPOL-Verbund in der aktuellen Fassung.

- Das Dokument mit Hinweisen für die Vergabe von ermittlungsbezogenen Hinweisen (EHW) im INPOL-Verbund in der aktuellen Fassung.

- Alle Verwaltungsvorschriften, Gutachten, Vermerke und Leitfäden zur Prüfung der Löschung von Amts wegen sowie zur Bearbeitung von Löschbegehren von personenbezogenen Daten in Verbund-, Zentral- und Amtsdateien des BKA (vgl. insb. § 77 BKAG i.V.m. § 75 BDSG)

- Alle Gutachten und Vermerke, die die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 46 Nr. 14 BDSG) in Verbund-, Zentral- und Amtsdateien des BKAG auf deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Verfassungsrecht und § 48 BDSG untersuchen

- Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, § 70 BDSG iVm 80 BKAG

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. Juni 2023
  • Frist
    4. Juli 2023
  • Kosten dieser Information:
    120,00 Euro
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Alle Errichtungsanordnungen für Ve…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verarbeitung personenbezogener Daten beim BKA [#280303]
Datum
2. Juni 2023 13:47
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Alle Errichtungsanordnungen für Verbunddateien in ihrer aktuellen Fassung mit dem jeweiligen Erlassdatum. Darunter auch insbesondere solche, die nach § 91 BKAG i.V.m. § 34 BKAG a.F. weitergenutzt werden - Alle Errichtungsanordnungen für Zentraldateien in ihrer aktuellen Fassung mit dem jeweiligen Erlassdatum. Darunter auch insbesondere solche, die nach § 91 BKAG i.V.m. § 34 BKAG a.F. weitergenutzt werden - Eine Auflistung aller Amtsdateien des BKA (mit Bezeichnung der Dateien, Datum der Errichtung, Zweck der Datei und Rechtsgrundlage) - Errichtungsanordnung der Datenbank für die Speicherung und den Abgleich von Funkzellendaten, wie sie im 30. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (S. 90) beschrieben wurde - Rechtsverordnungen und Errichtungsanordnungen nach § 484 StPO, § 488 StPO, und § 490 StPO - Verwaltungsvorschriften, Weisungen, Vermerke und Gutachten zu § 91 BKAG - Verwaltungsvorschriften, Weisungen, Vermerke und Gutachten zur Fortgeltung der BKADV in der Fassung von 13.04.2017 unter dem neuen BKAG, insbesondere zur Vereinbarkeit dieser BKADV mit §§ 12 bis 20 BKAG - Das Dokument mit Hinweisen für die Vergabe von personengebundenen Hinweisen (PHW) im INPOL-Verbund in der aktuellen Fassung. - Das Dokument mit Hinweisen für die Vergabe von ermittlungsbezogenen Hinweisen (EHW) im INPOL-Verbund in der aktuellen Fassung. - Alle Verwaltungsvorschriften, Gutachten, Vermerke und Leitfäden zur Prüfung der Löschung von Amts wegen sowie zur Bearbeitung von Löschbegehren von personenbezogenen Daten in Verbund-, Zentral- und Amtsdateien des BKA (vgl. insb. § 77 BKAG i.V.m. § 75 BDSG) - Alle Gutachten und Vermerke, die die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 46 Nr. 14 BDSG) in Verbund-, Zentral- und Amtsdateien des BKAG auf deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Verfassungsrecht und § 48 BDSG untersuchen - Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, § 70 BDSG iVm 80 BKAG
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280303/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verarbeitung personenbezogener Daten beim BKA“ vom 02.06.2023 (#28…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verarbeitung personenbezogener Daten beim BKA [#280303]
Datum
6. Juli 2023 15:29
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verarbeitung personenbezogener Daten beim BKA“ vom 02.06.2023 (#280303) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verarbeitung personenbezogener Daten beim BKA“ vom 02.06.2023 (#28…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verarbeitung personenbezogener Daten beim BKA [#280303]
Datum
31. Juli 2023 09:47
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verarbeitung personenbezogener Daten beim BKA“ vom 02.06.2023 (#280303) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 28 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundeskriminalamt
Anhörung Anhörung bezüglich möglicher entstehender Kosten
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Anhörung
Datum
7. August 2023
Status
Warte auf Antwort
Anhörung bezüglich möglicher entstehender Kosten
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben v. 07.08.2023 (Az. IFG 2023- 0015010259). Ich möchte meinen Antrag aufre…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verarbeitung personenbezogener Daten beim BKA [#280303]
Datum
15. August 2023 09:27
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben v. 07.08.2023 (Az. IFG 2023- 0015010259). Ich möchte meinen Antrag aufrecht erhalten und bestätige die Übernahme der anfallenden Kosten von bis zu 500 Euro. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verarbeitung personenbezogener Daten beim BKA“ vom 02.06.2023 (#28…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verarbeitung personenbezogener Daten beim BKA [#280303]
Datum
30. Oktober 2023 11:03
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verarbeitung personenbezogener Daten beim BKA“ vom 02.06.2023 (#280303) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 119 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundeskriminalamt
Teilbescheid
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Teilbescheid
Datum
9. November 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,8 MB
Nicht-öffentliche Anhänge:
ea-bkag.pdf
1,1 MB
ea-cyberkriminalitaet.pdf
1,8 MB
ea-gewalt-auslaender.pdf
2,5 MB
ea-gewalt-links.pdf
2,2 MB
ea-gewalt-pol-nichtzuord.pdf
2,4 MB
ea-gewalt-rechts.pdf
2,0 MB
ea-mediendatenbank.pdf
1,5 MB
ea-pol-religioes.pdf
2,5 MB
ea-vbs-vorgaenge.pdf
875,3 KB
leitfaden-inpol1.pdf
2,8 MB
leitfaden-inpol2.pdf
2,1 MB
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort [#280303]
Guten Tag, gegen Ihren (Teil-)Bescheid vom 06. November 2023 (GeschZ: DS-IFG-2023-001501025…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort [#280303]
Datum
8. Dezember 2023 12:45
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, gegen Ihren (Teil-)Bescheid vom 06. November 2023 (GeschZ: DS-IFG-2023-0015010259), mir zugegangen am 9. November 2023, erhebe ich Widerspruch. Ich halte mit diesem Widerspruch an meinem Antragsbegehren vollumfänglich, d.h. ohne Teilschwärzungen (abgesehen von persönlichen Daten Ihrer Mitarbeiter*innen), fest. Im Einzelnen: I. Bezüglich der mit den Nummern 1, 2, 4, 5 und 10 angefragten Informationen ist nicht ersichtlich, welche die Anfrage betreffenden Dokumente das BKA überhaupt vorliegen, welcher Zugang zu Dokumenten verwehrt wurde und zu welchen Dokumenten noch eine „Beteiligung der betroffenen Behörden“ läuft. Auch ist nicht ersichtlich, welche Behörden beteiligt werden. Ich bitte eine solche Aufstellung umgehend nachzuholen. Die Pflicht zu einer solchen Aufstellung ergibt sich schon aus § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG sowie § 37 Abs. 1 VwVfG. Demnach muss die Begründung eines Verwaltungsaktes so beschaffen sein, dass eine Prüfung der Entscheidung anhand der Gründe durch Widerspruchsbehörde und Gerichte möglich ist (OVG Bremen Beschl. v. 12.10.2021 – 2 LA 332/21, BeckRS 2021, 30654 Rn. 16, beck-online). Es fehlt vorliegend schon am tatsächlichen Vorbringen um unter den nach Ihrer Ansicht einschlägigen § 7 Abs. 1 S. 1 IFG zu subsumieren. In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch an die in § 7 Abs. 5 S. 1 IFG normierte und durch § 75 S. 2 VwGO flankierte „Unverzüglichkeit“ der Entscheidung über den Antrag aufmerksam machen. Zwischen Antragsstellung und Teilbescheidung liegen mehr als fünf Monate und es wurde die Entscheidung über wesentliche Teile des Antrags auf unbestimmte Zeit verschoben. Zudem erschließt sich nicht, weshalb überhaupt andere Behörden beteiligt werden. Der von Ihnen zitierte § 7 Abs. 1 S. 1 IFG ist laut Rechtsprechung des BVerwG auf den Fall einer Zuständigkeitskonkurrenz verschiedener Behörden zugeschnitten (vgl. (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2022 – 10 C 1/21 –, BVerwGE 175, 338-346, Rn. 15 – 16, BMF Beirat). Soweit keine andere Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zuständig ist, besteht keine solche Konkurrenz und die Norm ist nicht anwendbar. Darüber hinaus enthält das IFG des Bundes kein selbstständiges Erfordernis der Beteiligung der Behörden der Länder. Das ergibt sich auch aus § 3 Nr. 5 IFG, nach dem lediglich für solche Informationen einer anderen öffentlichen Stelle kein Anspruch besteht, die nur vorübergehend beigezogen worden sind und die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden sollen. Dies ist hier nicht der Fall, so dass im Umkehrschluss ein Anspruch besteht. Darüber hinaus, ist davon auszugehen, dass ohnehin das BKA Urheber der begehrten Errichtungsanordnungen ist, da diese Dateien betreffen, die das BKA selbst führt. So heißt es in § 34 Abs. 1 BKAG a.F., auf den sich noch viele (nicht zuletzt über § 91 BKAG n.F.) Errichtungsanordnungen stützen dürften, dass „das Bundeskriminalamt“ diese Errichtungsordnungen zu erlassen hat. Die nach § 34 Abs. 1 BKAG a.F. erforderliche Zustimmung des BMI macht das BMI nicht zum Urheber der Errichtungsanordnung. Auch andere Behörden, namentlich die Länderpolizeien, sind nicht Urheber der Errichtungsanordnungen, nur weil sie die dadurch errichteten Dateien nutzen. Selbst für den Fall, dass sich die Errichtungsanordnungen auch im Aktenbestand anderer Behörden befinden, erhalten diese Behörden lediglich ein weiteres eigenes Verfügungsrecht. Das BVerwG stellte insoweit klar, dass der Urheber der Information seine Verfügungsberechtigung damit aber nicht ohne Weiteres verliert, „zumal wenn er diese Information weiterhin (auch) in seinem Aktenbestand behält“ (BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4/11 –, Rn. 28). Auch eine Beteiligung Dritter nach § 8 IFG kommt nicht in Betracht. Dort meint Dritter gem. § 2 Nr. 2 IFG nur jeden, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Eine Behörde kann also nicht Dritter iSd IFG sein und somit liegt auch keine „Beteiligung“ vor (vgl. BeckOK InfoMedienR/Sicko, 41. Ed. 1.5.2023, IFG § 8 Rn. 4ff). II. Die Ablehnung des Zugangs zu einer Auflistung aller Amtsdateien des BKA (Nr. 3) ist rechtswidrig. Ich gehe davon aus, dass das BKA über Amtsdateien verfügt. Ihre pauschale (zum Begründungserfordernis s.o.) Ablehnung dieser Anfrage lässt sich auch so verstehen, dass kein Anspruch auf eine Auflistung der Amtsdateien besteht. Dieser Anspruch besteht jedoch, da die Information „vorhanden“ iSd § 1 Abs. 1 S. 1 IFG ist. Es handelt sich lediglich um eine vom Antragsgegenstand umfasste Informationsaufbereitung. So sind bei der anspruchsverpflichteten Stelle im Rechtssinne auch solche Informationen „vorhanden“, die erst noch zusammengestellt werden müssen (Schoch/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 1 Rn. 40). Das BVerwG stellte diesbezüglich klar: „Allein die Addition gleichartiger Informationen ist keine vom Informationsanspruch nicht umfasste inhaltliche Aufbereitung von Informationen (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 7 C 20/12, NVwZ 2015, 669 Rn. 37, beck-online). So besteht im vorliegenden Fall nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG auch ein Anspruch auf Zugang zu allen Errichtungsanordnungen zu Amtsdateien. Um den Umfang der Anfrage jedoch überschaubar zu halten, wurde auf den Zugang zu allen Errichtungsanordnungen der Amtsdateien verzichtet. So handelt es sich bei der Auflistung jeweils nur um einen Aktenauszug, also dem jeweiligen Namen der Amtsdatei, auf die der Zugang schon als Ganzes besteht. Die Auflistung ist also als „Minus“ zulässig. III. Die überwiegend geschwärzte Herausgabe des „Leitfaden zur Vergabe ermittlungsunterstützender Hinweise im INPOL-Verbund“ (Nr. 9) ist ebenfalls rechtswidrig. Sie genügen nicht der erforderlichen Darlegungslast. Zudem liegt auch der Ablehnungsgrund nicht vor. Ihre Behörde trifft die Darlegungslast für die von ihr behaupteten Ausschlussgründe. Dabei müssen die Angaben zwar nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (VG Berlin, Urteil vom 25.08.2016 – 2 K 92.15, Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.10.2010 – OVG 12 B 5.08, Rn 32 ff.). Der Ausschlussgrund muss von der Behörde konkret bezogen auf die einzelnen Akten und Aktenbestandteile (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 - BVerwG 7 C 18.12), d.h. für jede einzelne Information (Blatt für Blatt, Absatz für Absatz, ggf. Wort für Wort) dargelegt werden (Stichwort: spezifiziertes Inhaltsverzeichnis). Eine pauschale Ablehnung ist daher nicht möglich. Ich bitte Sie daher dies nachzuholen. Des Weiteren besteht die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit gem. § 3 Nr. 1 lit. c IFG nicht. Auch besteht kein Versagungsgrund nach § 3 Nr. 4 IFG. Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 SÜG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA ist eine Einstufung „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ dann vorzunehmen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Dabei muss zwar nicht der sichere Nachweis eines solchen Nachteils erbracht werden. Es genügt insofern die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf aber nicht nur eine theoretische sein. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2017 – OVG 12 B 17.15 – juris Rn. 21; VG Berlin, Urt. v. 29.04.2021 – 2 K 262.19 –, Rn. 26, juris). Solche Nachteile sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Gegenteil sollte es nach der Zielsetzung des § 47 BDSG öffentlich sein, welche ermittlungsbezogenen Hinweise das BKA zu verschiedenen Personen speichert. Nachteile, etwa für die (Ermittlungs-)Tätigkeit der Polizei in einzelnen Verfahren ergeben sich daraus nicht. Denn jeder von der Datenspeicherung Betroffene hat ohnehin einen Auskunftsanspruch §§ 84, 85 BKAG i.V.m. § 57 Abs. 1 BDSG hinsichtlich der eigenen personenbezogenen Daten und darüber, welche ermittlungsbezogenen Hinweise aus welchen Gründen über sie gespeichert sind. Gegen die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit spricht zudem, dass keine des Verordnungsgebers exemplarisch genannten Punkte in § 34 SÜG i.V.m. Ziff. 3.4. der Anlage 3 der VSA einschlägig sind. Vielmehr folgt eine Veröffentlichungspflicht auch aus § 48 BDSG, da es sich bei vielen der Daten um besondere Kategorien personenbezogener Daten handeln dürfte. Gem. § 48 Abs. 2 S. 1 BDSG sind Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Darunter können gem. § 48 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG auch spezifische Anforderungen an die Datenschutzkontrolle gemeint sein. Hierunter fällt wiederum die für jedermann zugängliche Information, welche und unter welchen Voraussetzungen Kategorien von Daten über die Person erhoben werden können. IV. Bezüglich des mit Nr. 12 angefragten Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten erschließt sich mir die Ablehnung des Antrags nicht. Gem. § 70 BDSG besteht die gesetzliche Pflicht ein schriftliches Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen („hat zu führen“), die auch in § 80 BKAG weiter ausdifferenziert sieht. Ich bitte um eine Begründung (zum Begründungserfordernis s.o.), warum ein solches Verzeichnis nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280303/
Bundeskriminalamt
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] hier: Verarbeitung personenbezogener Daten beim BKA[#280303]
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] hier: Verarbeitung personenbezogener Daten beim BKA[#280303]
Datum
21. Dezember 2023
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, zunächst bitte ich die verspätete Zahlung zu entschuldigen. Grund war ein Büroversehen. Die Zahlung wu…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] hier: Verarbeitung personenbezogener Daten beim BKA [#280303]
Datum
25. Januar 2024 12:07
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zunächst bitte ich die verspätete Zahlung zu entschuldigen. Grund war ein Büroversehen. Die Zahlung wurde bereits Anfang Januar angewiesen. Ich gehe davon aus, dass sich damit das Vollstreckungsverfahren erledigt hat. Sie haben bereits mit der E-Mail vom 15.08.2023 eine Erklärung über die Bereitschaft zu Übernahme der Kosten iHv 500 Euro erhalten. Diese wurde nicht widerrufen und ist nachwievor wirksam. Die grundlose Zurückstellung des Antrags dürfte deshalb rechtswidrig sein. Ich bitte daher dringend, die Bearbeitung meines Antrags wieder aufzunehmen und zeitnah eine Entscheidung herbeizuführen. Was die vermeintliche Notwendigkeit der Durchführung von "Beteiligungsverfahren" betrifft nehme ich Bezug auf meinen Widerspruch vom 8.12.2023. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundeskriminalamt
Zwischenstand Teilbescheid Verfahrensmodalitäten
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Zwischenstand Teilbescheid
Datum
27. Februar 2024
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Zwischenstand Teilbescheid [#280303]
Guten Tag, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 27. Februar 2024 melden wi…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zwischenstand Teilbescheid [#280303]
Datum
22. März 2024 08:52
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 27. Februar 2024 melden wir Ihnen gerne zurück, dass wir mit einer möglichst ressourcenschonenden und effizienten Bearbeitung unseres IFG-Antrages vom 2. Juni 2023 einverstanden sind. Sollte der Anspruch auf Informationszugang im Klageweg weiterverfolgt werden, werden wir auch einen einheitlichen Verpflichtungsantrag stellen. Die Einlegung des Widerspruches gegen den Teilbescheid vom 6. November 2023 war jedoch notwendig, um zu verhindern, dass dieser Bescheid in Bestandskraft erwächst. Dies führen Sie richtigerweise auch in Ihrer Rechtsbehelfsbelehrung aus. Durch den Erlass eines Teilbescheids haben Sie die Aufspaltung des Verfahrens selbst herbeigeführt. Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass sie nach wie vor nicht darlegen, auf welcher Rechtsgrundlage sie ein Drittbeteiligungsverfahren durchführen. Auf § 7 Abs. 1 IFG lässt sich ein Drittbeteiligungsverfahren jedenfalls nicht stützen (vgl. unsere Ausführungen im Widerspruch vom 8. Dezember 2023). Ein zureichender Grund für eine weitere Verzögerung der Bescheidung ist daher nicht ersichtlich. Zwar ist im Bescheid vom 6. November 2023 nicht zu erkennen, welche Anfrageteile dieser regelt, jedenfalls dauert nun die Bearbeitung der dort nicht-beschiedenen Teile knapp zehn Monate; neun Monate länger als der gesetzliche Regelfall, § 7 Abs. 5 S. 2 IFG. Wir bitten daher um zeitnahe Mitteilung, wann mit einem Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Zwischenstand Teilbescheid [#280303]
Guten Tag, seit Antragsstellung sind mehr als zehn Monate vergangen. Am …
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zwischenstand Teilbescheid [#280303]
Datum
9. April 2024 21:41
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, seit Antragsstellung sind mehr als zehn Monate vergangen. Am 9.11.2023 erließen Sie einen Teilbescheid aus dem weder hervorgeht welche Dokumente Ihnen bezüglich der Anfrage vorliegen, noch auf welche Rechtsgrundlage Sie ein sogenanntes Beteiligungsverfahren von anderen Behörden durchführen, noch welche Behörden Sie bezüglich der einzelnen Dokumente beteiligen. Aus hiesiger Sicht wurde mit dem Teilbescheid überhaupt nur ein kleiner Teil der Anfrage beschieden. Auf diese Umstände wiesen wir Sie auch mit Widerspruch vom 8.12.2023 hin. Auch dieser Widerspruch wurde seit mehr als vier Monaten nicht beschieden. Am 22.03.2024 forderten wir sie letztmalig zu einer Sachstandsmitteilung auf. Auch diese blieb aus. Eine derartige Bearbeitungszeit für den überwiegenden Teil der Anfrage ist angesichts des Richtwerts von einem Monat (vgl. § 7 Abs. 5 S. 2 IFG) nicht mehr angemessen, insbesondere, da bisher keine sachliche Gründe für die Bearbeitungszeit vorgetragen worden sind. Wir sehen uns daher gezwungen Ihnen eine Frist zur abschließenden Bearbeitung der gesamten Anfrage zu setzen. Wir fordern Sie auf den Antrag und den Widerspruch abschließend bis zum 8. Mai 2024 bescheiden. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, werden wir umgehend Untätigkeitsklage erheben. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>