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Verbeamtung von Mitarbeitenden

- plant die Bundesagentur für Arbeit eine Verbeamtung Ihrer Mitarbeitenden für die Zukunft?
- weshalb wurde die Verbeamtung von Mitarbeitenden nicht weiter fortgeführt?
- ist die Bundesagentur für Arbeit noch rechtlich in der Lage Verbeamtungen durchzuführen?

Ergebnis der Anfrage

Seit dem 23.04.2003 findet keine aktive Verbeamtung von Mitarbeitenden statt, da laut hiesiger Einschätzung der Bundesregierung und des Vorstands keine hoheitlichen Aufgaben mehr vorliegen.

Es wird auch in Zukunft keine Verbeamtung von Mitarbeitenden geben.

Die Bundesagentur für Arbeit behält dennoch ihre Stellung als Oberste Bundesbehörde und verliert ihre Dienstherrenfähigkeit nicht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juli 2021
  • Frist
    2. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - plant die Bunde…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verbeamtung von Mitarbeitenden [#225608]
Datum
27. Juli 2021 00:01
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- plant die Bundesagentur für Arbeit eine Verbeamtung Ihrer Mitarbeitenden für die Zukunft? - weshalb wurde die Verbeamtung von Mitarbeitenden nicht weiter fortgeführt? - ist die Bundesagentur für Arbeit noch rechtlich in der Lage Verbeamtungen durchzuführen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225608 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/225608/upload/50c27fa0e6f3d67ccd9531d5deeae819ce44012d/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesagentur für Arbeit
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 27.7.2021 bitten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
WG: Verbeamtung von Mitarbeitenden [#225608]
Datum
23. August 2021 15:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 27.7.2021 bitten Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Informationen zu folgenden Fragen: - Plant die Bundesagentur für Arbeit eine Verbeamtung Ihrer Mitarbeitenden für die Zukunft? - Weshalb wurde die Verbeamtung von Mitarbeitenden nicht weiter fortgeführt? - Ist die Bundesagentur für Arbeit noch rechtlich in der Lage Verbeamtungen durchzuführen? Nach dem IFG hat jeder Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen werden in § 2 Nr. 1 IFG definiert als amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen. Zu Ihren Fragen sind folgende Aufzeichnungen vorhanden, die im Anhang bzw. über einen Link zugänglich gemacht werden: Nach § 387 Abs. 1 Satz 1 SGB III soll das Personal der Bundesagentur vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__387.html. Ihre Fragen lassen sich aus der Gesetzesbegründung zu § 387 SGB III in der aktuellen Fassung beantworten, vgl. Bundestagsdrucksache 16/5050: https://dserver.bundestag.de/btd/16/050/1605050.pdf. S. 10: "Die Vorschrift des § 387 Abs. 1 Satz 1 SGB III legt fest, dass das Personal der Bundesagentur vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen soll. Neue Einstellungen in einem Beamtenverhältnis werden aufgrund eines Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur vom 23. April 2003 nicht mehr vorgenommen." Weiterhin sind auf den Seiten 12 und 17 Aussagen zur Dienstherrnfähigkeit enthalten. Auszug Seite 12: "Die Bundesagentur besitzt weiterhin Dienstherrnfähigkeit. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen gelten uneingeschränkt fort." Auszug Seite 17: "Die Dienstherrnfähigkeit der BA, das heißt die Fähigkeit, Beamtinnen und Beamte zu haben, wie auch die Stellung der BA als oberste Dienstbehörde und die sonstigen beamtenrechtlichen Befugnisse der BA bleiben durch den Gesetzentwurf unberührt (vgl. die §§ 387, 388 SGB III)." Mit freundlichen Grüßen
Bundesagentur für Arbeit
Sehr Antragsteller/in im Nachgang zu meiner gestrigen Antwort wird der Beschluss des Vorstands der damaligen Bunde…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
WG: Verbeamtung von Mitarbeitenden [#225608]
Datum
24. August 2021 10:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in im Nachgang zu meiner gestrigen Antwort wird der Beschluss des Vorstands der damaligen Bundesanstalt für Arbeit vom 23. April 2003 zugänglich gemacht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte mich vorab für die zügige Beantwortung meines Schreibens bedanken. Erla…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Verbeamtung von Mitarbeitenden [#225608]
Datum
7. September 2021 16:44
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte mich vorab für die zügige Beantwortung meines Schreibens bedanken. Erlauben Sie mir folgende Rückfragen: - Durch den Beschluss des Vorstands vom 23. April 2003 werden keine weiteren Beamten eingestellt. Sieht der Vorstand keine Gefahr darin, dass womöglich dadurch die öffentlich und hoheitliche Aufgabe zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Wahrung des sozialen Friedens gefährdet ist? Der dbb (DBB Beamtenbund und Tarifunion) hatte in seiner Stellungnahme an die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass dies problematisch sei (Quelle, S. 14). Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/16/050/1605050.pdf - Gemäß § 387 Abs. 1 S. 1 SGB III soll das Personal vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen. Dies schließt jedoch keine Einstellung von Beamtinnen und Beamten per se aus. Das Personal besteht gegenwärtig vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. War die Aufhebung des Beschlusses vom 23. April 2003 durch den Vorstand jemals angedacht, da bereits dem § 387 Abs. 1 S. 1 SGB III Rechnung getragen wird und es sich bei den Beamten um eine immer kleiner werdende Gruppe handelt? - Wie lautet die Selbsteinschätzung der Bundesagentur für Arbeit im Bezug der Ausübung von hoheitlichen Aufgaben? Übt die Bundesagentur für Arbeit hoheitliche Aufgaben aus, die gemäß Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Personen zu übertragen sind, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen (Berufsbeamtentum)? Sofern hoheitliche Aufgaben ausgeübt werden, welche wären dies konkret? ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225608 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/225608/upload/50c27fa0e6f3d67ccd9531d5deeae819ce44012d/

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 27.7.2021 baten Sie um Zugang zu amtlichen Informationen zu der Frage, ob di…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
Verbeamtung von Mitarbeitenden [#225608]
Datum
20. September 2021 17:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 27.7.2021 baten Sie um Zugang zu amtlichen Informationen zu der Frage, ob die Bundesagentur für Arbeit (BA) nach wie vor Beschäftigte im Beamtenverhältnis einstellt sowie um Zugang zu Informationen, weshalb die BA nicht mehr verbeamtet. Dieser Antrag wurde mit E-Mail vom 23.8.2021 abschließend beantwortet. Die hier vorhandenen amtlichen Informationen zu diesem Thema wurden zugänglich gemacht. Mit weiterer E-Mail vom 7.9.2021 stellen Sie hierzu ergänzende Fragen zu den Beweggründen des Vorstands der BA und zur „Selbsteinschätzung“ der BA in Bezug auf die Ausübung hoheitlicher Aufgaben. Der Informationsanspruch nach dem IFG setzt voraus, dass zu den gewünschten Themen und Fragen Aufzeichnungen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG vorhanden sind. Zu den von Ihnen gestellten Fragen gibt es hier keine weiteren Informationen. Soweit Sie die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch nicht-verbeamtete Personen, nämlich Angestellte im öffentlichen Dienst, ansprechen, darf ich auf das Verpflichtungsgesetz verweisen http://www.gesetze-im-internet.de/verpflg/VerpflG.pdf sowie auf die Verpflichtungserklärung, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der BA bei der Einstellung abgeben. Ein Muster der Verpflichtungserklärung ist beigefügt. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.