Verbeitragung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung bei Bezug von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen vom 3. September 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 01.07.2022 erhalte ich Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen. Zusätzlich erhalte ich einen Zuschuss in Höhe von 50% zu meiner freiwilligen Krankenversicherung. Dieser Zuschuss stellt lediglich einen Ersatz für entstandene Aufwendungen dar und besitzt daher keinen Einnahmencharakter mit der Konsequenz, dass sie nicht der Beitragspflicht unterliegt. So wird richtigerweise bei Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus, die nach den Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12.Dezember 2008 ausgeschieden sind, verfahren.
Meine Krankenversicherung die Knappschaft, bei der ich freiwillig krankenversichert bin behauptet, dass ihr Ministerium bei der Erstellung der Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen vom 3. September 2020 nun eine andere Rechtsauffassung vertreten würde und dies dazu führt das der Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung den der Anpassungsgeldbezieher erhält zusätzlich verbeitragt werden darf.
Ich bitte daher um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wo genau kann ich der Richtlinie zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen vom 3. September 2020 entnehmen, dass der Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung zu verbeitragen ist?
2. Falls sie die Auffassung der Krankenkasse bestätigen. Aus welchem Grund verstoßen sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, und stellen den Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung bei den Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus, die nach den Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12.Dezember 2008 ausgeschieden sind, beitragsfrei?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Mai 2023
  • Frist
    24. Juni 2023
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Heinrich Wirtz
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, seit 0…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Heinrich Wirtz
Betreff
Verbeitragung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung bei Bezug von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen vom 3. September 2020 [#279523]
Datum
22. Mai 2023 14:00
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, seit 01.07.2022 erhalte ich Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen. Zusätzlich erhalte ich einen Zuschuss in Höhe von 50% zu meiner freiwilligen Krankenversicherung. Dieser Zuschuss stellt lediglich einen Ersatz für entstandene Aufwendungen dar und besitzt daher keinen Einnahmencharakter mit der Konsequenz, dass sie nicht der Beitragspflicht unterliegt. So wird richtigerweise bei Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus, die nach den Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12.Dezember 2008 ausgeschieden sind, verfahren. Meine Krankenversicherung die Knappschaft, bei der ich freiwillig krankenversichert bin behauptet, dass ihr Ministerium bei der Erstellung der Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen vom 3. September 2020 nun eine andere Rechtsauffassung vertreten würde und dies dazu führt das der Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung den der Anpassungsgeldbezieher erhält zusätzlich verbeitragt werden darf. Ich bitte daher um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wo genau kann ich der Richtlinie zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen vom 3. September 2020 entnehmen, dass der Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung zu verbeitragen ist? 2. Falls sie die Auffassung der Krankenkasse bestätigen. Aus welchem Grund verstoßen sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, und stellen den Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung bei den Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus, die nach den Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12.Dezember 2008 ausgeschieden sind, beitragsfrei?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Heinrich Wirtz Anfragenr: 279523 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279523/ Postanschrift Heinrich Wirtz << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Heinrich Wirtz
Heinrich Wirtz
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verbeitragung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Heinrich Wirtz
Betreff
AW: Verbeitragung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung bei Bezug von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen vom 3. September 2020 [#279523]
Datum
24. Juni 2023 08:10
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verbeitragung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung bei Bezug von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen vom 3. September 2020“ vom 22.05.2023 (#279523) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Heinrich Wirtz
Heinrich Wirtz
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verbeitragung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Heinrich Wirtz
Betreff
AW: Verbeitragung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung bei Bezug von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen vom 3. September 2020 [#279523]
Datum
24. Juni 2023 08:12
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verbeitragung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung bei Bezug von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen vom 3. September 2020“ vom 22.05.2023 (#279523) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Heinrich Wirtz

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Wirtz, vielen Dank für Ihre Anfrage über „www.fragdenstaat.de“ vom 22.05.2023. Beigefügt finde…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Verbeitragung des Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung bei Bezug von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen vom 3. September 2020 [#279523]
Datum
28. Juni 2023 08:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wirtz, vielen Dank für Ihre Anfrage über „www.fragdenstaat.de“ vom 22.05.2023. Beigefügt finden Sie unser Antwortschreiben. Mit freundlichen Grüßen