Verbesserung der Breitband-Versorgung durch das Entwicklungskonzept Brandenburg Glasfaser 2020

Eine vollständige, tabellarische Auflistung aller Kabelverzweiger und OPAL-Gebiete, die durch das Entwicklungskonzept Brandenburg Glasfaser 2020 erschlossen wurden und bis zum Abschluss des Konzeptes werden, inklusive Geokoordinaten. Zusätzlich bitte ich um Übersendung dieser Daten in einem üblichen Geodaten-Format, wie z.B. KML.

Weiterhin bitte ich um Übersendung einer vollständigen, tabellarischen Auflistung aller Kabelverzweiger und OPAL-Gebiete, inklusive Geokoordinaten, die nicht durch das Entwicklungskonzept Brandenburg Glasfaser 2020 erschlossen wurden und bis zum Abschluss des Konzeptes werden, die aber mit 6 Mbit/s und weniger versorgt sind. Bitte geben Sie bei jedem Kabelverzweiger oder OPAL-Gebiet an aus welchem Grund keine Versorgung durch das Entwicklungskonzept Brandenburg Glasfaser 2020 erfolgt, beispielsweise Eigenausbau eines TK-Unternehmens oder eine bereits erfolgte Förderung eines Projektes (mit EU-Mitteln) zur Verbesserung der Breitband-Versorgung in den letzten sieben Jahren. Zusätzlich bitte ich auch hier um die Übersendung dieser Daten in einem üblichen Geodaten-Format, wie z.B. KML.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Mai 2015
  • Frist
    19. Juni 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verbesserung der Breitband-Versorgung durch das Entwicklungskonzept Brandenburg Glasfaser 2020 [#9824]
Datum
16. Mai 2015 13:14
An
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine vollständige, tabellarische Auflistung aller Kabelverzweiger und OPAL-Gebiete, die durch das Entwicklungskonzept Brandenburg Glasfaser 2020 erschlossen wurden und bis zum Abschluss des Konzeptes werden, inklusive Geokoordinaten. Zusätzlich bitte ich um Übersendung dieser Daten in einem üblichen Geodaten-Format, wie z.B. KML. Weiterhin bitte ich um Übersendung einer vollständigen, tabellarischen Auflistung aller Kabelverzweiger und OPAL-Gebiete, inklusive Geokoordinaten, die nicht durch das Entwicklungskonzept Brandenburg Glasfaser 2020 erschlossen wurden und bis zum Abschluss des Konzeptes werden, die aber mit 6 Mbit/s und weniger versorgt sind. Bitte geben Sie bei jedem Kabelverzweiger oder OPAL-Gebiet an aus welchem Grund keine Versorgung durch das Entwicklungskonzept Brandenburg Glasfaser 2020 erfolgt, beispielsweise Eigenausbau eines TK-Unternehmens oder eine bereits erfolgte Förderung eines Projektes (mit EU-Mitteln) zur Verbesserung der Breitband-Versorgung in den letzten sieben Jahren. Zusätzlich bitte ich auch hier um die Übersendung dieser Daten in einem üblichen Geodaten-Format, wie z.B. KML.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) § 8 EGovG. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) zuletzt geände…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Betreff
Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 30) - Ihr Antrag vom 16. Mai 2015
Datum
21. Mai 2015 11:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16.05.2015, mit der Sie eine detaillierte Auskunft zur Umsetzung des Entwicklungskonzepts Brandenburg Glasfaser 2020 erbeten. Ihr Antrag wird auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 30) beschieden. Der Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) ist dagegen nicht eröffnet. Das Ministerium für Wirtschaft und Energie erlässt folgenden Bescheid: 1. Der Antrag auf Auskunft wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Begründung: Bei der Umsetzung des Entwicklungskonzepts Brandenburg Glasfaser 2020 handelt es sich um die Durchführung eines Förderprogramms, mit dem die Errichtung einer glasfaserbasierten Breitband-Infrastruktur gefördert wird. Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das Ministerium für Wirtschaft und Energie die Investitionsbank des Landes Brandenburg als Geschäftsbesorger auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages beauftragt. Dieser nimmt die Aufgaben der Bewilligungsbehörde wahr. Das Ministerium für Wirtschaft und Energie führt lediglich die Fachaufsicht über die Bewilligungsbehörde. Aus diesem Grund verfügt das Ministerium für Wirtschaft und Energie auch nur teilweise über die erbetenen technischen Angaben. Ein Anspruch nach § 1 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) auf die begehrte Auskunft besteht jedoch auch insoweit nicht, als einzelne der erbetenen Daten im Ministerium für Wirtschaft und Energie vorhanden sind, weil der Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG vorliegt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG ist der Antrag abzulehnen, wenn durch die Gewährung Inhalte von Akten offenbart würden, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen oder gedient haben. Die im Ministerium für Wirtschaft und Energie geführten Akten zur Umsetzung des Entwicklungskonzepts Brandenburg Glasfaser 2020 dienen der Fachaufsicht über die für die Durchführung dieses Förderprogramms zuständige Bewilligungsbehörde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz i. V. m. §§ 1, 2 Nr. 1 Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIGGebO) vom 02.04.2001 (GVBl. II S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung vom 19.12.2005 (GVBl. II S. 596). Es handelt sich um einen einfachen Fall (Tarifstelle 1.2.1 des Gebührentarifs). Die Gebühr nach der Tarifstelle 1.2.1 wird daher vorliegend auf 0,-- EUR festgesetzt. Hinweis Nach § 11 Abs. 2 AIG hat jeder das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht anzurufen. Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass zur Änderung des Bescheides nur die Behörde oder ein Gericht befugt ist. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam über die auf der Internetseite www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar. Freundliche Grüße Im Auftrag