Verbleib von Pflegeheimbewohner*innen nach Schließung einer Einrichtung oder einer ganzen "Kette" von Pflegeeinrichtungen

Sollten Konzerne welche Pflegeheime betreiben Konkurs gehen/ Zahlungsunfähig sein und die Pflegeeinrichtungen schließen müssen; wie ist der Verbleib der Bewohner*innen / zu pflegenden Personen geregelt?

Tritt dann die Kommune, das Land oder der Bund an die Stelle des "Investors" / der "Inhaber" um die weitere Pflege zu gewährleisten? Wer ist in diesem Fall verantwortlich?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. März 2023
  • Frist
    3. Mai 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sollten Konzerne welche Pflegeheime b…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verbleib von Pflegeheimbewohner*innen nach Schließung einer Einrichtung oder einer ganzen "Kette" von Pflegeeinrichtungen [#274257]
Datum
28. März 2023 17:23
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sollten Konzerne welche Pflegeheime betreiben Konkurs gehen/ Zahlungsunfähig sein und die Pflegeeinrichtungen schließen müssen; wie ist der Verbleib der Bewohner*innen / zu pflegenden Personen geregelt? Tritt dann die Kommune, das Land oder der Bund an die Stelle des "Investors" / der "Inhaber" um die weitere Pflege zu gewährleisten? Wer ist in diesem Fall verantwortlich?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 274257 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274257/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Verbleib von Pflegeheimbewohner innen nach Schließung einer Einrichtung oder einer ganzen Kette …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Verbleib von Pflegeheimbewohner innen nach Schließung einer Einrichtung oder einer ganzen Kette v... [#274257]
Datum
31. März 2023 11:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Ihre Anfrage haben wir aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ggf. eine Beantwortung veranlasst. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihre Anfrage vom 28. März 2023 [#274257] Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre Anfrage vom 28. März 2023 [#274257]
Datum
4. April 2023 09:03
Status
Anfrage abgeschlossen
image003.jpg
2,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28. März 2023. Nach dem Recht der Pflegeversicherung ist es Aufgabe der Pflegekassen, dafür zu sorgen, dass die Versicherten die ihnen zustehenden Leistungen der Pflegeversicherung auch tatsächlich in Anspruch nehmen können (Sicherstellungsauftrag). Sie sind kraft Gesetzes verpflichtet, hierzu in ausreichendem Umfang entsprechende Versorgungsverträge mit Pflegeeinrichtungen abzuschließen. Die Pflegeberaterinnen bzw. -berater der Pflegekassen helfen dabei, eine passende Einrichtung zu finden oder regen bei der Pflegekasse ergänzende Hilfen wie beispielsweise eine Versorgung durch den Einsatz von qualifizierten Einzelpflegekräften an. Die Pflegeberaterin/der Pflegeberater ermittelt auf Wunsch der Antragstellerin/des Antragstellers den individuellen Hilfebedarf, berät auf Wunsch bei der Auswahl und Zusammenstellung von Leistungen, hilft bei der Stellung von Leistungsanträgen, erstellt auf Wunsch einen individuellen Versorgungsplan mit erforderlichen Hilfen und unterstützt die Umsetzung des Versorgungsplans. Die Pflegeberatung kann bei der jeweiligen Pflegekasse vor Ort, auf Wunsch auch telefonisch oder zu Hause, durchgeführt werden. Für die Beratung kann man sich auch an Pflegestützpunkte wenden, in denen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen und der Kommunen beraten; diese gibt es allerdings nicht in allen Regionen. Die Pflegekassen erteilen Auskunft über den nächstgelegenen Pflegestützpunkt. Sofern die bzw. der Pflegebedürftige privat versichert ist, sollte Kontakt zu ihrem bzw. seinem privaten Versicherungsunternehmen bzw. zur COMPASS Private Pflegeberatung GmbH aufgenommen werden und bei der Beratung um Unterstützung gebeten werden. Die Landesverbände der Pflegekassen führen zudem Übersichten über Leistungen, Kosten und Qualität von Pflegeeinrichtungen, die im Internet veröffentlicht sind. Dort kann auch nach Angeboten und Pflegeleistungen für die jeweilige Region gesucht werden. Zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Antrag auf Pflegeleistung erhalten Pflegebedürftige auf Wunsch von ihrer Pflegekasse auch einen Ausdruck dieser Leistungs- und Preisvergleichslisten für ihre Region. Pflegeeinrichtungen sowie ihre Qualität können auf unterschiedlichen Portalen der Pflegekassen (zum Beispiel der Pflegelotse der Ersatzkassen - https://www.pflegelotse.de/presentation/pl_startseite.aspx - oder der Pflege-Navigator der AOK - https://www.aok.de/pk/uni/pflege/pflegenavigator/) recherchiert werden. Nach Angeboten der Pflegeberatung in Deutschland kann auch hier geschaut werden, um bei der Suche unterstützt zu werden: https://www.zqp.de/beratung-pflege/. Ergänzend weisen wir auf Folgendes hin: Für die Förderung der Pflegeinfrastruktur sind die Bundesländer beziehungsweise die Pflege-Selbstverwaltung auf Landesebene zuständig. Danach sind die Bundesländer verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden Pflegeinfrastruktur. Sie sollen entsprechende Investitionen aus Landesmitteln fördern (§§ 9 und 10 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI). Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 28. März 2023 [#274257] Guten Tag, danke für Ihre ausführliche Antwort. Mit freundlichen Gr…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 28. März 2023 [#274257]
Datum
5. April 2023 01:47
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, danke für Ihre ausführliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 274257 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/274257/