Verbot der Durchfahrt (Zeichen 250) K40 Kreuzung Obere Holzwiesenäcker

Im Zeitraum der KW 34 wurde durch Mitarbeiter des LBM Speyer ein mobiles Verkehrszeichen (250) Verbot für Fahrzeuge aller Art aufgestellt.

Dieses Schild steht (stand: 06.10.2016) immer noch.

- Wie lange ist hier die Durchfahrt weiterhin verboten?
- Aus welchem Grund wurde diese Straße gesperrt?

Bitte senden sie mir eine Kopie der Verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 StVO zu.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Oktober 2016
  • Frist
    8. November 2016
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Daniel Rühling
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Zeitraum de…
An Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Details
Von
Daniel Rühling
Betreff
Verbot der Durchfahrt (Zeichen 250) K40 Kreuzung Obere Holzwiesenäcker [#18015]
Datum
6. Oktober 2016 23:06
An
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Zeitraum der KW 34 wurde durch Mitarbeiter des LBM Speyer ein mobiles Verkehrszeichen (250) Verbot für Fahrzeuge aller Art aufgestellt. Dieses Schild steht (stand: 06.10.2016) immer noch. - Wie lange ist hier die Durchfahrt weiterhin verboten? - Aus welchem Grund wurde diese Straße gesperrt? Bitte senden sie mir eine Kopie der Verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 StVO zu.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Daniel Rühling <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Daniel Rühling

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Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Rühling, der LBM erlässt in der Regel keine verkehrspolizeilichen Anordnungen, nach denen hie…
Von
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: Verbot der Durchfahrt (Zeichen 250) K40 Kreuzung Obere Holzwiesenäcker [#18015]
Datum
7. Oktober 2016 09:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rühling, der LBM erlässt in der Regel keine verkehrspolizeilichen Anordnungen, nach denen hier gefragt ist, sondern setzt diese nur um. Die hier anordnende Fachbehörde ist die untere Verkehrsbehörde, hier, sofern es innerorts ist, wäre dies die VG Offenbach, wenn es als Ausserortsbereich definiert werden kann, wäre dies die Kreisverwaltung Südliche Weinstrasse. Die Anordnung kann schon Jahre alt sein, weswegen eine Nachforschung nach der "verkehrspolizeilichen Anordnung" händisch mit "suchen" verbunden ist, da keine Datenbank existiert, in der alle Verkehrszeichenstandorte eingetragen sind, und in der die entsprechende verkehrspolizeiliche Anordnung dabei hinterlegt ist. Dem Grunde nach gibt es für alle StVO-beschilderungen - um eine solche handelt es sich hier - eine entsprechende verkehrspolizeiliche Anordnung. Die v. g. Ausnahme gibt es im Rahmen und Zuge von Baumaßnahmen, in der wir als Straßenbaulastträger nach § 45 StVO die Befugnis haben, alle für die Umsetzung der Baumaßnahme erforderliche Beschilderungen anzuordnen. Mit freundlichen Grüßen